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  "topic_slug": "ruhepausen-ruhezeit-arbzg",
  "title": "Ruhepausen und Ruhezeit – §§ 4, 5, 7 und 22 ArbZG",
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  "short_answer": "Das Arbeitszeitgesetz verlangt zwei getrennte Erholungszeiten: die Ruhepause während des Arbeitstages (§ 4 ArbZG) und die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG). Die Pause beträgt mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden; sie darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, und länger als sechs Stunden hintereinander darf niemand ohne Pause beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten (§ 5 Absatz 1 ArbZG). Ruhepausen zählen nach § 2 Absatz 1 ArbZG nicht zur Arbeitszeit. Von beiden Vorgaben kann nur in den ausdrücklich genannten Fällen abgewichen werden – insbesondere durch Tarifvertrag oder auf dessen Grundlage durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung (§ 7 ArbZG); Verstöße sind nach § 22 ArbZG bußgeldbewehrt mit bis zu 30.000 Euro.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/ruhepausen-ruhezeit-arbzg.html), Stand 2026-08-22, Topic „Ruhepausen und Ruhezeit – §§ 4, 5, 7 und 22 ArbZG\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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