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  "title": "Art und Berechnung des Schadens nach §§ 249 ff. BGB",
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  "short_answer": "Die §§ 249–254 BGB regeln nicht das Ob, sondern die Art und den Umfang des Schadensersatzes, wenn ein Anspruch dem Grunde nach (z. B. aus § 280 oder § 823 BGB) bereits feststeht. Vorrang hat die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB: Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte stattdessen den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB) und dabei zwischen konkreter (nach tatsächlichen Kosten) und fiktiver/abstrakter Abrechnung (nach Gutachten) wählen. Ist die Herstellung unmöglich, ungenügend oder unverhältnismäßig, tritt Geldentschädigung nach § 251 BGB an ihre Stelle; ersatzfähig ist auch der entgangene Gewinn (§ 252 BGB). Ein Mitverschulden des Geschädigten kürzt den Betrag nach § 254 BGB.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/schadensberechnung-249-bgb.html), Stand 2026-07-18, Topic „Art und Berechnung des Schadens nach §§ 249 ff. BGB\".",
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