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  "title": "Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) – Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung, Vollzug, Abgrenzung zum Vertrag zugunsten Dritter",
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  "short_answer": "Die Schenkung von Todes wegen ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Für ein solches Versprechen gelten nach § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen – der Schenker muss also die Form eines Testaments (§ 2247 BGB) oder eines Erbvertrags (§ 2276 BGB) einhalten; wird diese Form nicht gewahrt, ist das Versprechen nichtig (§ 125 BGB). Anders liegt es, wenn der Schenker die Zuwendung noch zu Lebzeiten vollzieht: Nach § 2301 Abs. 2 BGB finden dann die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung, sodass ein Formmangel durch das Bewirken der Leistung geheilt wird (§ 518 Abs. 2 BGB). Von der Schenkung von Todes wegen streng zu unterscheiden ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) – etwa die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung oder ein Sparguthaben mit Auszahlung auf den Todesfall –, bei dem der Dritte das Recht unmittelbar mit dem Tod erwirbt und § 2301 BGB auf das Deckungsverhältnis nicht anzuwenden ist. Steuerlich gilt die Schenkung auf den Todesfall als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.",
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