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  "topic_slug": "schluesselrueckgabe-renovierung",
  "title": "Schlüsselrückgabe und Renovierungspflicht bei Auszug (§§ 546, 548 BGB)",
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  "short_answer": "Bei Auszug muss der Mieter die Wohnung geräumt und mit allen Schlüsseln an den Vermieter zurückgeben; erst die Übergabe sämtlicher Schlüssel verschafft dem Vermieter den unmittelbaren Besitz und erfüllt die Rückgabepflicht aus § 546 Absatz 1 BGB. Eine allgemeine Pflicht, beim Auszug zu renovieren, gibt es nicht: Instandhaltung und Schönheitsreparaturen sind nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB grundsätzlich Sache des Vermieters und treffen den Mieter nur, wenn sie ihm durch eine wirksame Vertragsklausel übertragen wurden. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ist die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn die Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben wurde und kein angemessener Ausgleich gewährt wird (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14). Wichtig für den Streitfall ist die Beweislast: Den unrenovierten Übergabezustand muss der Mieter darlegen und beweisen (BGH, Beschluss vom 30.01.2024 – VIII ZB 43/23), die erfolgte Schlüsselrückgabe ebenfalls.",
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