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  "topic_slug": "schriftform-mietvertrag-550-bgb",
  "title": "Schriftform des langfristigen Mietvertrags (§ 550 BGB) – Kündbarkeit bei Formmangel, Nachträge, Einheit der Urkunde und Textform für Gewerberaum",
  "topic_url": "https://nexvyra.de/fakten/schriftform-mietvertrag-550-bgb.html",
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  "short_answer": "Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form geschlossen, so gilt er nach § 550 Satz 1 BGB für unbestimmte Zeit – die vereinbarte Festlaufzeit trägt dann nicht mehr, und der Vertrag ist ordentlich kündbar. Der Vertrag wird dadurch nicht unwirksam; unwirksam ist allein die Befristung. Bei Wohnraum ist die Kündigung allerdings „frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig\" (§ 550 Satz 2 BGB). Für Mietverhältnisse über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind (Gewerberaum), genügt seit dem 1. Januar 2025 Textform statt Schriftform: § 578 Absatz 1 Satz 2 BGB ordnet an, dass § 550 BGB dort „mit der Maßgabe anzuwenden\" ist, „dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt\". Dem Formzwang unterliegen auch spätere wesentliche Vertragsänderungen; ein Nachtragsvertrag wahrt die Form nach BGH, Urteil vom 09.04.2008 – XII ZR 89/06 nur dann, wenn er auf die Schriftstücke Bezug nimmt, aus denen sich sämtliche wesentlichen Vereinbarungen ergeben. Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind nach BGH, Urteil vom 27.09.2017 – XII ZR 114/16 mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam.",
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      "value": "§ 550 BGB („Form des Mietvertrags\"), für Grundstücke und Nicht-Wohnräume modifiziert durch § 578 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BGB",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/schriftform-mietvertrag-550-bgb.html), Stand 2026-08-28, Topic „Schriftform des langfristigen Mietvertrags (§ 550 BGB) – Kündbarkeit bei Formmangel, Nachträge, Einheit der Urkunde und Textform für Gewerberaum\".",
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