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  "topic_slug": "schuldanerkenntnis-781-bgb",
  "title": "Schuldanerkenntnis gegenüber Inkasso (§§ 780, 781 BGB)",
  "topic_url": "https://nexvyra.de/fakten/schuldanerkenntnis-781-bgb.html",
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  "short_answer": "Ein Schuldanerkenntnis ist die Erklärung, eine Forderung als bestehend anzuerkennen. Das BGB kennt das abstrakte (konstitutive) Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und das eng verwandte abstrakte Schuldversprechen (§ 780 BGB): Beide begründen eine eigenständige, vom ursprünglichen Grund losgelöste Verpflichtung und bedürfen dazu der schriftlichen Erteilung der Erklärung; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 781 Satz 2 BGB). Wird das Anerkenntnis dagegen aufgrund einer Abrechnung (Rechnungsabschluss) oder im Wege eines Vergleichs erteilt, gilt die Schriftform nicht (§ 782 BGB); unter Kaufleuten entfällt sie bei Handelsgeschäften ebenfalls (§ 350 HGB). Für die Inkasso-Praxis am wichtigsten ist aber ein anderer Effekt: Wer eine Forderung anerkennt – etwa durch eine Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder eine unterschriebene Ratenzahlungsvereinbarung –, löst nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB den Neubeginn der Verjährung aus. Die regelmäßig dreijährige Verjährung (§§ 195, 199 BGB) beginnt dann von vorn. Deshalb sollte man ein Anerkenntnis oder eine Teilzahlung gegenüber einem Inkassounternehmen erst abgeben, wenn die Forderung dem Grunde und der Höhe nach geprüft ist.",
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      "value": "Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird; begründet eine eigenständige Verpflichtung (§ 781 BGB)",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/schuldanerkenntnis-781-bgb.html), Stand 2026-08-07, Topic „Schuldanerkenntnis gegenüber Inkasso (§§ 780, 781 BGB)\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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