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  "title": "Selbstvornahme und Aufwendungsersatz des Mieters (§ 536a Absatz 2 BGB) – Verzug, Notmaßnahme, Sperrwirkung gegenüber § 539 BGB",
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  "short_answer": "Der Mieter darf einen Mangel der Mietsache nur in zwei Fällen selbst beseitigen und dafür Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen: wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist (§ 536a Absatz 2 Nummer 1 BGB) oder wenn die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Absatz 2 Nummer 2 BGB). Für den Verzug genügt die bloße Mängelanzeige nach § 536c Absatz 1 BGB nicht – nötig ist eine Mahnung im Sinne des § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB, also die Aufforderung, den Mangel zu beseitigen. Beseitigt der Mieter den Mangel eigenmächtig, ohne dass eine dieser beiden Voraussetzungen vorliegt, bekommt er sein Geld nach dem amtlichen Leitsatz von BGH, Urteil vom 16.01.2008 – VIII ZR 222/06 „weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB\" ersetzt; § 536a Absatz 2 BGB ist insoweit abschließend. Statt vorzuleisten kann der Mieter bei Verzug des Vermieters einen zweckgebundenen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen (BGH, Urteil vom 28.05.2008 – VIII ZR 271/07). Aufwendungsersatzansprüche des Mieters verjähren in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 Absatz 2 BGB).",
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