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  "topic_slug": "sofortige-beschwerde-567-zpo",
  "title": "Sofortige Beschwerde im Zivilprozess (§§ 567 ff. ZPO)",
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  "short_answer": "Die sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel gegen Beschlüsse – nicht gegen Urteile. Sie ist statthaft gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn entweder das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder es sich um eine eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Frist ist eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung, spätestens fünf Monate nach Verkündung; eingelegt werden kann beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht (§ 569 Abs. 1 ZPO). Wichtig 2026: Gegen Kostenentscheidungen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt – dieser Wert wurde zum 1. Januar 2026 von 200 auf 300 Euro angehoben (§ 567 Abs. 2 ZPO i. d. F. des Gesetzes vom 08.12.2025, BGBl. I Nr. 318); für Altfälle gilt nach § 47 EGZPO weiter die 200-Euro-Grenze. Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung – Ausnahme: Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels (§ 570 Abs. 1 ZPO); Ausgangsgericht und Beschwerdegericht können die Vollziehung aber aussetzen (§ 570 Abs. 2, 3 ZPO). Verfahrensbesonderheit: Das Ausgangsgericht prüft zuerst selbst, ob es der Beschwerde abhilft (Abhilfeverfahren, § 572 Abs. 1 ZPO); erst wenn es nicht abhilft, geht die Sache an das Beschwerdegericht. Eine Begründung ist ein Soll, keine Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 571 Abs. 1 ZPO), und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind zulässig (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO). In der Zwangsvollstreckung öffnet § 793 ZPO die sofortige Beschwerde generell gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/sofortige-beschwerde-567-zpo.html), Stand 2026-08-23, Topic „Sofortige Beschwerde im Zivilprozess (§§ 567 ff. ZPO)\".",
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