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  "title": "Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG) – Vorbildungswege, praktische Tätigkeit, Fakultätsvorbehalt und zwei Wiederholungsversuche",
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  "short_answer": "Zur Steuerberaterprüfung wird nach geltendem Recht nur zugelassen, wer einen der in § 36 StBerG abschließend aufgezählten Vorbildungswege nachweist. Der akademische Weg verlangt ein wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung – der sogenannte Fakultätsvorbehalt – und anschließend zwei Jahre praktische Tätigkeit bei einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, sonst drei Jahre. Ohne Studium genügen acht Jahre Praxis nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung – bei zusätzlich bestandener Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt verkürzt sich diese Zeit auf sechs Jahre – sowie sechs Jahre Sachbearbeitertätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung. Die praktische Tätigkeit muss in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern liegen. Die Prüfung kann derzeit zweimal wiederholt werden (§ 35 Abs. 4 StBerG); ein BMF-Referentenentwurf vom 13. August 2026 will sowohl den Fakultätsvorbehalt als auch die Wiederholungsgrenze streichen, ist aber noch nicht geltendes Recht.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/steuerberaterpruefung-zulassung-stberg.html), Stand 2026-08-25, Topic „Zulassung zur Steuerberaterprüfung (§ 36 StBerG) – Vorbildungswege, praktische Tätigkeit, Fakultätsvorbehalt und zwei Wiederholungsversuche\".",
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