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  "topic_slug": "testamentsanfechtung-2078-bgb",
  "title": "Testamentsanfechtung (§§ 2078–2083 BGB) – Anfechtungsgründe, Frist, übergangener Pflichtteilsberechtigter",
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  "short_answer": "Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Auflage) beseitigt eine wirksam errichtete, aber vom wahren Willen des Erblassers abweichende Verfügung. Anfechtungsgründe sind nach § 2078 BGB der Inhalts- und Erklärungsirrtum (Abs. 1) sowie – und das ist die erbrechtliche Besonderheit – der Motivirrtum und die widerrechtliche Drohung (Abs. 2); im Testamentsrecht ist damit anders als beim allgemeinen § 119 BGB auch der bloße Beweggrund anfechtbar. § 2079 BGB gibt einen eigenen Anfechtungsgrund, wenn der Erblasser einen bei Errichtung unbekannten oder erst später geborenen/pflichtteilsberechtigt gewordenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Anfechten kann nur, wem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustatten käme (§ 2080 BGB) – nicht der Erblasser selbst, der zu Lebzeiten schlicht widerrufen kann. Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt (§ 2081 BGB) und muss binnen eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen, spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2082 BGB). Rechtsfolge der begründeten Anfechtung ist die Nichtigkeit von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB); anders als sonst schuldet der Anfechtende keinen Vertrauensschaden (§ 2078 Abs. 3 BGB schließt § 122 BGB aus). Bei einer belastenden Verfügung (z. B. Vermächtnis) kann der Beschwerte die Leistung nach § 2083 BGB sogar einredeweise verweigern, wenn die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist.",
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