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  "topic_slug": "tilgungsreihenfolge-teilzahlung-366-367-bgb",
  "title": "Tilgungsreihenfolge bei Teilzahlungen (§§ 366, 367 BGB)",
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  "short_answer": "Wer eine Inkasso- oder Mahnforderung nur teilweise bezahlt, entscheidet damit nicht automatisch, worauf das Geld angerechnet wird. Schuldet man neben der Hauptforderung auch Zinsen und Kosten, wird eine nicht ausreichende Zahlung nach § 367 Abs. 1 BGB „zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung\" angerechnet. Das ist der Grund, warum eine Restschuld nach mehreren Raten oft kaum sinkt: Zuerst werden Inkasso- und Mahnkosten getilgt, dann die laufenden Verzugszinsen. Der Schuldner darf zwar eine abweichende Anrechnung bestimmen – dann kann der Gläubiger aber nach § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung ablehnen. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, greift § 366 BGB: Getilgt wird die Schuld, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt (Abs. 1); fehlt eine Bestimmung, gilt die gesetzliche Rangfolge des § 366 Abs. 2 BGB – zuerst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen die dem Gläubiger geringere Sicherheit bietende, unter gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter gleich lästigen die ältere und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig. Eine wichtige Ausnahme gilt beim Verbraucherdarlehen: Dort werden Teilzahlungen abweichend von § 367 Abs. 1 BGB zuerst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den geschuldeten Betrag und zuletzt auf die Zinsen angerechnet, und der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen (§ 497 Abs. 3 BGB). Für die Zahlung kann stets eine Quittung verlangt werden (§ 368 BGB). Achtung: Eine Abschlagszahlung ist ein Anerkenntnis und lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/tilgungsreihenfolge-teilzahlung-366-367-bgb.html), Stand 2026-08-15, Topic „Tilgungsreihenfolge bei Teilzahlungen (§§ 366, 367 BGB)\".",
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