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  "title": "Unrichtiger Erbschein – Einziehung und Kraftloserklärung (§ 2361 BGB, § 353 FamFG) sowie Herausgabe- und Auskunftsanspruch (§ 2362 BGB)",
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  "short_answer": "Stellt sich heraus, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, hat das Nachlassgericht ihn einzuziehen – von Amts wegen, ohne dass es eines Antrags bedarf (§ 2361 Satz 1 BGB). Kraftlos wird der Erbschein aber erst mit der Einziehung, also mit der tatsächlichen Rückgabe der Urkunde (§ 2361 Satz 2 BGB); bis dahin wirken Richtigkeitsvermutung und öffentlicher Glaube weiter. Kann das Gericht die Urkunde nicht sofort erlangen, muss es den Erbschein durch Beschluss für kraftlos erklären; dieser wird öffentlich bekannt gemacht und wird erst einen Monat nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam (§ 353 Abs. 1 FamFG). Der wirkliche Erbe kann vom Besitzer eines unrichtigen Erbscheins nicht die Herausgabe an sich selbst, sondern nur die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen (§ 2362 Abs. 1 BGB) und daneben Auskunft über Bestand und Verbleib der Erbschaftsgegenstände (§ 2362 Abs. 2 BGB). Ist der Erbschein eingezogen, taugt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 GBO).",
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