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  "topic_slug": "unterhaltspfaendung-850d-zpo",
  "title": "Unterhaltspfändung – erweiterter Zugriff (§ 850d ZPO)",
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  "short_answer": "Wer wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche vollstreckt, ist bevorrechtigter Gläubiger: Das Arbeitseinkommen des Schuldners ist dann ohne die Beschränkungen des § 850c ZPO pfändbar (§ 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die normale Pfändungstabelle gilt also nicht. Statt ihres Grundbetrags legt das Vollstreckungsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Betrag fest, den der Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber vorrangigen oder gleichrangigen Berechtigten braucht (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zusätzlich werden Bezüge erfasst, die sonst unpfändbar wären: Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsgeld, Treugelder und Weihnachtsvergütung (§ 850a Nr. 1, 2, 4 ZPO) – davon muss dem Schuldner aber mindestens die Hälfte des sonst unpfändbaren Betrags bleiben. Eine Obergrenze zieht § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO: Mehr als nach § 850c ZPO gegenüber normalen Gläubigern darf dem Schuldner nicht verbleiben. Für Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Pfändungsantrag fällig wurden, entfällt das Privileg, wenn sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (§ 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Mehrere Unterhaltsberechtigte werden in der Rangfolge des § 1609 BGB berücksichtigt (§ 850d Abs. 2 ZPO); künftig fällig werdender Lohn kann zugleich mit dem fälligen Unterhalt gepfändet werden (§ 850d Abs. 3 ZPO).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/unterhaltspfaendung-850d-zpo.html), Stand 2026-08-10, Topic „Unterhaltspfändung – erweiterter Zugriff (§ 850d ZPO)\".",
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