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  "topic_slug": "untervermietung-erlaubnis",
  "title": "Untervermietung – Erlaubnis und Verweigerung (§§ 540, 553 BGB)",
  "topic_url": "https://nexvyra.de/fakten/untervermietung-erlaubnis.html",
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  "short_answer": "Der Mieter darf den Gebrauch der Mietsache grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen, insbesondere weitervermieten (§ 540 Absatz 1 Satz 1 BGB). Für Wohnraum gibt § 553 Absatz 1 BGB dem Mieter jedoch einen Anspruch auf Erlaubnis, einen Teil des Wohnraums unterzuvermieten, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum überbelegt würde oder ihm die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zuzumuten ist (§ 553 Absatz 1 Satz 2 BGB). Ein berechtigtes Interesse besteht nach dem BGH nicht, wenn der Mieter durch die Untervermietung einen über die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt (BGH VIII ZR 228/23). Bei unerlaubter Untervermietung kann der Vermieter abmahnen und kündigen.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/untervermietung-erlaubnis.html), Stand 2026-06-08, Topic „Untervermietung – Erlaubnis und Verweigerung (§§ 540, 553 BGB)\".",
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