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  "topic_slug": "urkundenprozess-592-zpo",
  "title": "Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO)",
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  "short_answer": "Der Urkundenprozess ist eine besondere Prozessart der ZPO (Buch 5, §§ 592–605a): ein beschleunigtes Erkenntnisverfahren für Geldforderungen, in dem der Kläger schnell an einen vollstreckbaren Titel kommt – das Vorbehaltsurteil. Der Preis dafür ist eine harte Beschränkung: Bewiesen werden darf im Wesentlichen nur mit Urkunden.",
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    {
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      "value": "§§ 592–605a ZPO (Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess); ergänzend § 708 Nr. 4 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit), § 302 Abs. 4 ZPO (über § 600 Abs. 2 ZPO), § 703a ZPO (Urkundenmahnverfahren), § 17 Nr. 5 RVG (Gebühren)",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/urkundenprozess-592-zpo.html), Stand 2026-08-26, Topic „Urkundenprozess (§§ 592 ff. ZPO)\".",
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