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  "title": "Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen (§ 7 Absatz 3 BUrlG) – Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers",
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  "short_answer": "Nach dem Wortlaut des § 7 Absatz 3 Satz 1 BUrlG muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; eine Übertragung ins Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft und endet dann am 31. März (§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUrlG). Das Bundesarbeitsgericht legt § 7 BUrlG jedoch richtlinienkonform aus: Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt in der Regel nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15). Auch die dreijährige Verjährung nach § 195 BGB greift erst: Sie beginnt nicht mit dem Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber diese Obliegenheiten erfüllt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Absatz 4 BUrlG verjährt dagegen in der Regel in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete (BAG, 31.01.2023 – 9 AZR 456/20).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/urlaubsverfall-verjaehrung-burlg.html), Stand 2026-08-17, Topic „Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen (§ 7 Absatz 3 BUrlG) – Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers\".",
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