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  "title": "Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., 304 ff. InsO)",
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  "short_answer": "Wer seine Schulden dauerhaft nicht mehr bezahlen kann, wird durch Zwangsvollstreckung nicht schuldenfrei – dafür gibt es das Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung. Nach § 304 Abs. 1 InsO gilt das besondere Verfahren der §§ 304 ff. InsO für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben; für ehemals Selbständige nur, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind – und das sind sie nur, wenn der Schuldner bei Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat. Vor dem Gerichtsverfahren steht zwingend der außergerichtliche Einigungsversuch: Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss dem Eröffnungsantrag die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle beiliegen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag erfolglos versucht worden ist. Scheitert auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan (§§ 307–309 InsO), wird das Insolvenzverfahren eröffnet; ab der Eröffnung läuft die Abtretungsfrist von drei Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO), in der der Schuldner seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder abtritt und die Obliegenheiten der §§ 295, 295a InsO erfüllt. Anschließend entscheidet das Gericht nach § 300 InsO über die Restschuldbefreiung; sie gilt mit Ablauf der Abtretungsfrist als erteilt und wirkt nach § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger – auch gegen die, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Nicht befreit wird der Schuldner nach § 302 InsO unter anderem von Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, von vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt, von Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat (§§ 370, 373, 374 AO) und von Geldstrafen. Reicht das Vermögen für die Verfahrenskosten nicht aus, können diese nach § 4a InsO gestundet werden.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/verbraucherinsolvenz-restschuldbefreiung-inso.html), Stand 2026-08-31, Topic „Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff., 304 ff. InsO)\".",
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