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  "title": "Verdachtskündigung (§ 626 BGB) – der dringende Verdacht als eigenständiger Kündigungsgrund",
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  "short_answer": "Bei der Verdachtskündigung kündigt der Arbeitgeber nicht, weil eine Pflichtverletzung bewiesen ist, sondern weil ein dringender Verdacht das für die Zusammenarbeit nötige Vertrauen zerstört hat. Das Bundesarbeitsgericht behandelt diesen Verdacht als eigenständigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB – er steht selbstständig neben dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen (BAG, 23.05.2013 – 2 AZR 102/12, Rn. 20).",
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      "value": "§ 626 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund); die Verdachtskündigung ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern richterrechtlich aus § 626 Abs. 1 BGB entwickelt",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/verdachtskuendigung-626-bgb.html), Stand 2026-08-27, Topic „Verdachtskündigung (§ 626 BGB) – der dringende Verdacht als eigenständiger Kündigungsgrund\".",
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