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  "title": "Verwertungskündigung (§ 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB) – angemessene wirtschaftliche Verwertung und erheblicher Nachteil",
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  "short_answer": "Die Verwertungskündigung ist der dritte gesetzlich benannte Fall eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses. Sie setzt nach § 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB voraus, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Zwei Verwertungsziele schließt das Gesetz ausdrücklich aus: die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht, und der Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die erheblichen Nachteile beim Vermieter selbst eintreten und im Kündigungsschreiben konkret dargelegt werden; Nachteile eines personenverschiedenen Dritten – etwa einer verbundenen Schwestergesellschaft – genügen nicht (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 243/16). Auch bei wirksamer Verwertungskündigung kann der Mieter nach § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/verwertungskuendigung-573-abs-2-nr-3-bgb.html), Stand 2026-08-27, Topic „Verwertungskündigung (§ 573 Absatz 2 Nummer 3 BGB) – angemessene wirtschaftliche Verwertung und erheblicher Nachteil\".",
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