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  "topic_slug": "vorkaufsrecht-mieter-577-bgb",
  "title": "Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577 BGB) – Entstehung, Mitteilungspflicht, Zwei-Monats-Ausschlussfrist und Schadensersatz",
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  "short_answer": "Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter nach § 577 Absatz 1 Satz 1 BGB zum Vorkauf berechtigt. Das Recht entsteht nicht beim Verkauf an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen des Haushalts des Vermieters (§ 577 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der Vermieter muss dem Mieter den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrags unverzüglich mitteilen (§ 577 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 469 Absatz 1 Satz 1 BGB) – ersatzweise genügt nach § 469 Absatz 1 Satz 2 BGB die Mitteilung des Dritten – und diese Mitteilung mit einer Unterrichtung über das Vorkaufsrecht verbinden (§ 577 Absatz 2 BGB). Ab Empfang dieser Mitteilung läuft eine Frist von zwei Monaten (§ 577 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 469 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 BGB), innerhalb derer der Mieter das Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausüben muss (§ 577 Absatz 3 BGB); nach dem amtlichen Leitsatz 2 von BGH, Urteil vom 21.05.2025 – VIII ZR 201/23 ist das eine Ausschlussfrist, die „nach ihrem Ablauf nicht mehr der Disposition der Parteien unterliegt“. Unterlässt der Vermieter die Mitteilungen und erfährt der Mieter erst nach Vollzug des Kaufvertrags davon, kann er nach BGH, Urteil vom 21.01.2015 – VIII ZR 51/14 „Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen“ – und zwar auch dann, wenn er sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht mehr ausgeübt hat.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/vorkaufsrecht-mieter-577-bgb.html), Stand 2026-08-30, Topic „Vorkaufsrecht des Mieters bei Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577 BGB) – Entstehung, Mitteilungspflicht, Zwei-Monats-Ausschlussfrist und Schadensersatz\".",
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