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  "topic_slug": "vorpfaendung-845-zpo",
  "title": "Vorpfändung – vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)",
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  "short_answer": "Die Vorpfändung nach § 845 ZPO ist die schnellste Maßnahme der Forderungsvollstreckung: Der Gläubiger kann schon vor der Pfändung – also bevor das Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat – dem Drittschuldner (z. B. der Bank oder dem Arbeitgeber) und dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung zustellen lassen, dass die Pfändung bevorstehe. Verbunden ist sie mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (§ 845 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Schuldtitel; ein Gerichtsbeschluss ist nicht nötig. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird; die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung (§ 845 Abs. 2 ZPO). Wird der Pfändungsbeschluss also rechtzeitig zugestellt, wirkt das Pfändungspfandrecht auf den Zeitpunkt der Vorpfändung zurück – der Gläubiger sichert sich damit den Rang vor später zugreifenden Gläubigern. Versäumt er die Monatsfrist, entfällt die Arrestwirkung; das vorläufige Zahlungsverbot läuft ins Leere. Die Vorpfändung berechtigt nicht zur Einziehung der Forderung – dafür ist der spätere Überweisungsbeschluss (§ 835 ZPO) erforderlich.",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/vorpfaendung-845-zpo.html), Stand 2026-08-15, Topic „Vorpfändung – vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 ZPO)\".",
  "license": "CC-BY-4.0",
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