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  "topic_slug": "wirtschaftlichkeitsgebot-betriebskosten-556-560-bgb",
  "title": "Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) – Darlegungslast, Vergleichsangebote, 12-Monats-Frist",
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  "short_answer": "Das Wirtschaftlichkeitsgebot steht als Halbsatz 2 in § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB: „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.\" Für Veränderungen von Betriebskosten wiederholt § 560 Absatz 5 BGB dieselbe Vorgabe. Der BGH versteht das als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, „auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen\" (BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 243/06). Verletzt der Vermieter sie, wird die Abrechnung nicht unwirksam; der Mieter hat einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Absatz 1, § 241 Absatz 2 BGB auf Rückzahlung oder Freihaltung von den unnötigen Kosten, und die Nachforderung kann bis auf null gekürzt werden (BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24, Rn. 22). Mit demselben Urteil hat der BGH zwei Punkte geklärt: Fehlende Vergleichsangebote allein begründen keinen Verstoß – entscheidend ist zunächst, dass objektiv überhöhte, nicht marktgerechte Preise beauftragt wurden; und der Einwand unterliegt dem Einwendungsausschluss des § 556 Absatz 3 Satz 5 und 6 BGB, ist also binnen zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung zu erheben.",
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