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  "topic_slug": "zusammenrechnung-einkuenfte-850e-zpo",
  "title": "Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte bei der Pfändung (§ 850e ZPO)",
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  "short_answer": "Wer zwei Jobs hat oder neben dem Lohn eine Rente bezieht, hätte bei getrennter Berechnung zweimal den vollen Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO – und wäre praktisch unpfändbar. Genau das verhindert § 850e ZPO („Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens\"). Die Vorschrift ordnet in vier Nummern an, wie das pfändbare Einkommen zu ermitteln ist: Nr. 1 bestimmt, welche Beträge nicht mitzurechnen sind (die unpfändbaren Bezüge nach § 850a ZPO sowie Steuern und Sozialabgaben) – daraus folgt die sogenannte Nettomethode. Nr. 2 erlaubt es, mehrere Arbeitseinkommen zusammenzurechnen: „Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen.\" Nr. 2a erstreckt dies auf Antrag auch auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Nr. 3 rechnet Naturalleistungen (z. B. Dienstwagen zur Privatnutzung, freie Kost und Logis) mit dem Geldlohn zusammen – das geschieht ohne Antrag, unmittelbar kraft Gesetzes. Nr. 4 regelt schließlich, wie Unterhaltspfändungen (§ 850d ZPO) und gewöhnliche Pfändungen miteinander verrechnet werden. Zuständig für die Beschlüsse nach Nr. 2, 2a und 4 ist das Vollstreckungsgericht – das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 828 ZPO). Der Grundbetrag des § 850c Abs. 1 ZPO beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.587,40 €.",
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