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  "title": "Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) – Zehnjahreszeitraum, Abzug der Vorerwerbsteuer, Mindeststeuer",
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  "short_answer": "§ 14 ErbStG verhindert, dass ein einheitlicher Vermögensübergang in mehrere Teilübertragungen zerlegt wird, nur um den persönlichen Freibetrag mehrfach auszunutzen. Die Vorschrift ordnet an, dass *„mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile\"* zusammengerechnet werden, indem dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Entscheidend sind drei Punkte, die in der Praxis regelmäßig verwechselt werden: Erstens verbraucht die Zusammenrechnung den Freibetrag nicht dauerhaft — sie ist eine reine Steuerberechnungsvorschrift für den letzten Erwerb und begründet keine neue Steuer auf die Vorschenkung. Zweitens wird der Vorerwerb nicht neu bewertet: Es gilt sein *früherer* Wert, nicht der heutige. Drittens wird von der Steuer auf den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und dem zur Zeit des letzten Erwerbs geltenden Recht zu erheben gewesen wäre (fiktive Steuer, Satz 2) — oder die tatsächlich entrichtete Steuer, falls diese höher ist (Satz 3). Nach unten ist der Abzug begrenzt: Die Steuer für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung darf nicht unterschritten werden (Mindeststeuer, Satz 4). Erwerbe ohne positiven Steuerwert bleiben außer Betracht (Satz 5). Zusätzlich deckelt § 14 Abs. 3 ErbStG die durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer auf 50 Prozent dieses Erwerbs. Die Zehnjahresfrist läuft rückwärts vom Zeitpunkt der Steuerentstehung des letzten Erwerbs; § 108 Abs. 3 AO (Sonn- und Feiertagsregel) ist dabei nicht anwendbar (BFH, Urteil vom 28.03.2012 – II R 43/11).",
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  "recommended_citation": "Nexvyra (https://nexvyra.de/fakten/zusammenrechnung-frueherer-erwerbe-14-erbstg.html), Stand 2026-09-05, Topic „Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) – Zehnjahreszeitraum, Abzug der Vorerwerbsteuer, Mindeststeuer\".",
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