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  "topic_slug": "zwangsvollstreckung-andere-vermoegensrechte-857-zpo",
  "title": "Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte (§ 857 ZPO)",
  "topic_url": "https://nexvyra.de/fakten/zwangsvollstreckung-andere-vermoegensrechte-857-zpo.html",
  "topic_json": "https://nexvyra.de/fakten/zwangsvollstreckung-andere-vermoegensrechte-857-zpo.json",
  "short_answer": "Nicht jeder Vermögenswert ist eine bewegliche Sache, ein Grundstück oder eine Geldforderung. Ein GmbH-Anteil, ein Miterbenanteil, ein Nießbrauch, eine Grundschuld, eine Lizenz oder die Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag passen in keine dieser drei Schubladen. Für sie ist § 857 ZPO die Auffangnorm der Zwangsvollstreckung. Absatz 1 bestimmt: _„Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.“_ Damit gilt das gesamte Recht der Forderungspfändung (§§ 828 ff. ZPO) sinngemäß: Zuständig ist das Vollstreckungsgericht – nach § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat –, und gepfändet wird durch Pfändungsbeschluss.",
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      "label": "Rechtsgrundlage",
      "value": "§ 857 ZPO (Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte), Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 der ZPO (§§ 828–863 ZPO)",
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