{
    "slug": "abgabe-streitverfahren-anspruchsbegruendung-696-697-zpo",
    "titre": "Vom Mahnverfahren in den Zivilprozess – Abgabe an das Streitgericht und Anspruchsbegründung nach Widerspruch (§§ 696–698 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Legt der Schuldner rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, endet das Mahnverfahren nicht von selbst – es geht aber auch nicht automatisch weiter.",
    "resume_court": "Legt der Schuldner **rechtzeitig Widerspruch** gegen den Mahnbescheid ein, endet das Mahnverfahren nicht von selbst – es geht aber auch nicht automatisch weiter. Erst wenn **eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt**, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit **von Amts wegen** an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht ab (**§ 696 Abs. 1 ZPO**); verlangen beide Parteien übereinstimmend ein anderes Gericht, geht die Sache dorthin. Der Antragsteller muss dafür zuvor die **Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen** einzahlen (**§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG**). Wird **alsbald** nach dem Widerspruch abgegeben, gilt die Sache als **schon mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig** (**§ 696 Abs. 3 ZPO**). Beim Streitgericht muss der Antragsteller seinen Anspruch **binnen zwei Wochen** in der Form einer **Klageschrift begründen** (**§ 697 Abs. 1 ZPO**); danach läuft das Verfahren wie ein normaler Zivilprozess. Bleibt die Begründung aus, wird ein Termin **nur auf Antrag des Antragsgegners** bestimmt (§ 697 Abs. 3 ZPO). Der Schuldner kann seinen **Widerspruch** bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache **zurücknehmen** (§ 697 Abs. 4 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Normen",
            "valeur": "§ 696 ZPO (Verfahren nach Widerspruch), § 697 ZPO (Einleitung des Streitverfahrens), § 698 ZPO (Abgabe am selben Gericht)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser",
            "valeur": "rechtzeitiger Widerspruch + Antrag einer Partei auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 Satz 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag schon im Mahnantrag",
            "valeur": "möglich – der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden (§ 696 Abs. 1 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zielgericht",
            "valeur": "das im Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnete Gericht; bei übereinstimmendem Verlangen beider Parteien ein anderes Gericht",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anfechtbarkeit",
            "valeur": "Abgabe wird den Parteien mitgeteilt, ist nicht anfechtbar (§ 696 Abs. 1 Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anhängigkeit",
            "valeur": "mit Eingang der Akten beim Empfangsgericht (§ 696 Abs. 1 Satz 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rückwirkende Rechtshängigkeit",
            "valeur": "ab Zustellung des Mahnbescheids, wenn alsbald nach dem Widerspruch abgegeben wird (§ 696 Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gerichtskosten vor Abgabe",
            "valeur": "Abgabe auf Antrag des Antragstellers erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG); die Mahnverfahrensgebühr (KV Nr. 1100, 0,5) wird auf die Verfahrensgebühr (KV Nr. 1210, 3,0) angerechnet",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bindung an Zuständigkeit",
            "valeur": "keine – das Empfangsgericht prüft seine Zuständigkeit selbst (§ 696 Abs. 5)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsbegründung",
            "valeur": "Aufforderung durch die Geschäftsstelle, Frist zwei Wochen, Form einer Klageschrift (§ 697 Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründung bleibt hinter Mahnantrag zurück",
            "valeur": "insoweit gilt die Klage als zurückgenommen, wenn vorher belehrt bzw. hingewiesen wurde (§ 697 Abs. 2 Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Begründung",
            "valeur": "Termin nur auf Antrag des Antragsgegners; dann Frist zur Begründung mit Präklusionsfolge (§ 697 Abs. 3, § 296 Abs. 1, 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rücknahme des Streitantrags",
            "valeur": "bis Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache; Sache gilt als nicht rechtshängig geworden (§ 696 Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rücknahme des Widerspruchs",
            "valeur": "durch den Antragsgegner bis Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, nicht nach Versäumnisurteil gegen ihn (§ 697 Abs. 4)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 696 ZPO – Verfahren nach Widerspruch (Abs. 1 Abgabe von Amts wegen auf Parteiantrag, Unanfechtbarkeit, Anhängigkeit mit Akteneingang; Abs. 2 maschineller Aktenausdruck; Abs. 3 Rechtshängigkeit ab Zustellung des Mahnbescheids bei alsbaldiger Abgabe; Abs. 4 Rücknahme des Streitantrags; Abs. 5 keine Zuständigkeitsbindung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__696.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 697 ZPO – Einleitung des Streitverfahrens (Abs. 1 Anspruchsbegründung binnen zwei Wochen in Form einer Klageschrift; Abs. 2 Verfahren wie nach Klageeingang, Rücknahmefiktion bei Zurückbleiben hinter dem Mahnantrag; Abs. 3 Termin nur auf Antrag des Antragsgegners, Frist mit § 296 Abs. 1, 4; Abs. 4 Rücknahme des Widerspruchs; Abs. 5 Mahnbescheid statt Klageschrift)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__697.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 698 ZPO – Abgabe des Verfahrens am selben Gericht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__698.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 694 ZPO – Widerspruch gegen den Mahnbescheid",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__694.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 700 ZPO – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (Abgabe von Amts wegen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__700.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 12 GKG – Vorauszahlung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Abs. 3 Satz 3: Abgabe nach Widerspruch erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/__12.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "GKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) – Nr. 1100 (Mahnverfahren, 0,5) und Nr. 1210 mit Anmerkung (Verfahrensgebühr 3,0, Anrechnung nach vorausgegangenem Mahnverfahren)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (Abs. 1 Nr. 3 Zustellung des Mahnbescheids; Abs. 2 Ende der Hemmung, Stillstand)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__167.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1091 ZPO – Einleitung des Streitverfahrens nach Europäischem Zahlungsbefehl",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1091.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 46a ArbGG – Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46a.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Vom Mahnverfahren in den Zivilprozess – Abgabe an das Streitgericht und Anspruchsbegründung nach Widerspruch (§§ 696–698 ZPO)?",
            "reponse": "Legt der Schuldner rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, endet das Mahnverfahren nicht von selbst – es geht aber auch nicht automatisch weiter. Erst wenn eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht ab (§ 696 Abs."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Vom Mahnverfahren in den Zivilprozess?",
            "reponse": "Die §§ 696–698 ZPO gelten für das deutsche gerichtliche Mahnverfahren nach den §§ 688 ff. ZPO. Für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verweist § 700 Abs. 3 ZPO auf die Abgaberegeln; dort erfolgt die Abgabe allerdings von Amts wegen ohne Parteiantrag. Nach einem Europäischen Zahlungsbefehl gelten über §§ 1090, 1091 ZPO Teile des § 696 und § 697 Abs. 1–3 ZPO entsprechend."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Vom Mahnverfahren in den Zivilprozess?",
            "reponse": "Widerspruch verspätet: Ein nach Verfügung des Vollstreckungsbescheids eingehender Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO); dann gilt § 700 ZPO, nicht § 696 ZPO. Teilwiderspruch: Widerspricht der Antragsgegner nur einem Teil der Forderung, kann wegen des unbestrittenen Teils ein Vollstreckungsbescheid ergehen; nur der streitige Teil wird abgegeben."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Vom Mahnverfahren in den Zivilprozess?",
            "reponse": "„Nach dem Widerspruch geht es automatisch vor Gericht.\u0022 Nein. Ohne Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO) und – beim Antrag des Antragstellers – ohne Zahlung der weiteren Gerichtsgebühr (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GKG) wird nicht abgegeben. „Mit dem Widerspruch ist die Sache für mich erledigt.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Vom Mahnverfahren in den Zivilprozess aus?",
            "reponse": "*Fiktives Beispiel:* Handwerkerin H beantragt beim zentralen Mahngericht einen Mahnbescheid über 4.800 Euro gegen Kunde K und kreuzt im Antrag an, dass sie im Fall des Widerspruchs die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. K legt fristgerecht Widerspruch ein. Das Mahngericht teilt H den Widerspruch mit und fordert die restliche Verfahrensgebühr an."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q27032465",
        "Q206893",
        "Q206914"
    ],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-23",
    "derniere_verification": "2026-10-23",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/abgabe-streitverfahren-anspruchsbegruendung-696-697-zpo"
}