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title: Abrechnungsreife bei Betriebskosten – Zurückbehaltungsrecht, Rückzahlung und Erlöschen des Vorauszahlungsanspruchs
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# Abrechnungsreife bei Betriebskosten – Zurückbehaltungsrecht, Rückzahlung und Erlöschen des Vorauszahlungsanspruchs

## Kurzantwort

Abrechnungsreife tritt ein, wenn der Abrechnungszeitraum abgelaufen ist und der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dessen Ende mitgeteilt hat (§ 556 Absatz 3 Satz 2 BGB). Ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter Zahlung nicht mehr allein darauf stützen, dass Vorauszahlungen vereinbart sind – maßgeblich ist dann der Saldo der geschuldeten Abrechnung (BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499). Läuft das Mietverhältnis weiter, hat der Mieter kein Rückzahlungsrecht, sondern ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen nach § 273 Absatz 1 BGB; eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet mangels Vertragslücke aus. Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Mieter die Vorauszahlungen zurückverlangen – aber nur für die Abrechnungsperioden, deren Abrechnungsfrist nicht schon während des laufenden Mietverhältnisses abgelaufen war (BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20; BGH, Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 315/11).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Abrechnungspflicht | „Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten." [§ 556 Absatz 3 Satz 1 BGB] |
| Abrechnungsfrist | „Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen." [§ 556 Absatz 3 Satz 2 BGB] |
| Eintritt der Abrechnungsreife | Ablauf des Abrechnungszeitraums **und** Ablauf der Zwölfmonatsfrist, ohne dass eine Abrechnung zugegangen ist |
| Abrechnungszeitraum | mangels abweichender Vereinbarung das Kalenderjahr [BGH 07.07.2021 – VIII ZR 52/20, Rn. 62 unter Verweis auf VIII ZR 240/07] |
| Nachforderungsausschluss | „Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." [§ 556 Absatz 3 Satz 3 BGB] |
| Einwendungsfrist des Mieters | zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung [§ 556 Absatz 3 Satz 5 und 6 BGB] |
| Vorauszahlungsanspruch nach Abrechnungsreife | Der Vermieter kann die Zahlung nicht mehr darauf stützen, dass Vorauszahlungen vereinbart wurden; geschuldet ist der Abrechnungssaldo [BGH 09.03.2005 – VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499] |
| Laufendes Mietverhältnis | Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen nach § 273 Absatz 1 BGB; **kein** Rückzahlungsanspruch [BGH 07.07.2021 – VIII ZR 52/20, Rn. 60] |
| Beendetes Mietverhältnis | Rückzahlung der Vorauszahlungen im Wege ergänzender Vertragsauslegung, ohne den „zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung" [BGH 07.07.2021 – VIII ZR 52/20, Rn. 59] |
| Grenze des Rückzahlungsanspruchs | „Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen." [BGH 26.09.2012 – VIII ZR 315/11, amtlicher Leitsatz] |
| Ausübung des Zurückbehaltungsrechts | Auf die tatsächliche Ausübung kommt es nicht an: „Allein aufgrund dieser Möglichkeit des Einbehalts entfällt … das Bedürfnis nach einer ergänzenden Vertragsauslegung" [BGH 07.07.2021 – VIII ZR 52/20, Rn. 66] |
| Erfolglose Ausübung | unerheblich – das Zurückbehaltungsrecht schützt schon davor, „einseitig leisten zu müssen auf die Gefahr hin, die ihm gebührende Leistung nicht zu erhalten" [BGH 07.07.2021 – VIII ZR 52/20, Rn. 68] |
| Verjährter Abrechnungsanspruch | „Erst recht kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, wenn … der Abrechnungsanspruch des Mieters im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bereits verjährt ist." [BGH 26.09.2012 – VIII ZR 315/11, Rn. 10] |
| Verjährung des Abrechnungsanspruchs | regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Schluss des Entstehungsjahres [§§ 195, 199 Absatz 1 BGB] |
| Belegeinsicht | „Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren." [§ 556 Absatz 4 BGB]; Zurückbehaltungsrecht auch bei verweigerter Belegvorlage [BGH 22.06.2010 – VIII ZR 288/09] |
| Anpassung der Vorauszahlungen | nur „nach einer Abrechnung" durch Erklärung in Textform [§ 560 Absatz 4 BGB] |
| Unabdingbarkeit | „Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam." [§ 556 Absatz 5 BGB] |

## Geltungsbereich

Die Regeln gelten für **Wohnraummietverhältnisse**, in denen die Parteien nach § 556 Absatz 1 BGB vereinbart haben, dass der Mieter Betriebskosten trägt, und diese nach § 556 Absatz 2 Satz 1 BGB als **Vorauszahlung** ausgewiesen sind. Bei einer Betriebskostenpauschale wird nicht abgerechnet; dort kann Abrechnungsreife nicht eintreten.

Abrechnungsreife setzt zwei Schritte voraus:

1. **Ende des Abrechnungszeitraums.** Fehlt eine abweichende Vereinbarung, ist der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr (BGH VIII ZR 52/20, Rn. 62).
2. **Ablauf der Zwölfmonatsfrist des § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB**, ohne dass dem Mieter eine Abrechnung zugegangen ist. Für das Abrechnungsjahr 2025 endet die Frist damit regelmäßig am 31. Dezember 2026.

Mit Eintritt der Abrechnungsreife wandelt sich die Rechtslage in zwei Richtungen:

- **Auf Vermieterseite** verliert die vertragliche Vorauszahlungsabrede ihre Funktion als eigenständige Zahlungsgrundlage. Der Vermieter kann eine Zahlung nicht mehr allein darauf stützen, dass Vorauszahlungen vereinbart sind, sondern nur noch auf das Ergebnis der geschuldeten Abrechnung (BGH VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 – in BGH VIII ZR 52/20, Rn. 59 fortgeführt). Zugleich greift ab diesem Zeitpunkt der Nachforderungsausschluss des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB.
- **Auf Mieterseite** entsteht ein Druckmittel. Der Senat begründet das mit dem Zweck der Abrechnungsfrist: Andernfalls „wäre der Vermieter sonst in der Lage …, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne praktische Bedeutung bliebe" (BGH VIII ZR 52/20, Rn. 59).

## Laufendes und beendetes Mietverhältnis

Welches Recht dem Mieter zusteht, hängt davon ab, ob das Mietverhältnis noch besteht – und, bei beendetem Mietverhältnis, wann die jeweilige Abrechnungsfrist ablief.

| Konstellation | Rechtsfolge für den Mieter | Beleg |
|---|---|---|
| Mietverhältnis läuft weiter | **Zurückbehaltungsrecht** an den laufenden Vorauszahlungen nach § 273 Absatz 1 BGB; kein Rückzahlungsanspruch, weil keine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke besteht | BGH VIII ZR 52/20, Rn. 60; VIII ZR 315/11, Rn. 9 |
| Mietverhältnis beendet, Abrechnungsfrist lief **erst nach** Vertragsende ab | **Rückzahlungsanspruch** aus ergänzender Vertragsauslegung, ohne Stufenklage auf Abrechnung | BGH VIII ZR 52/20, Rn. 59, 62 |
| Mietverhältnis beendet, Abrechnungsfrist lief **noch während** des Mietverhältnisses ab | **kein** Rückzahlungsanspruch – der Mieter war durch die Einbehaltsmöglichkeit hinreichend geschützt | BGH VIII ZR 52/20, Rn. 61, 63; VIII ZR 315/11, Leitsatz und Rn. 10 |
| Abrechnungsanspruch bei Vertragsende bereits verjährt | „erst recht" kein Rückzahlungsanspruch | BGH VIII ZR 315/11, Rn. 10 |

Entscheidend ist allein die **Möglichkeit** des Einbehalts, nicht dessen Ausübung. Der Senat hat der Gegenauffassung des Berufungsgerichts ausdrücklich widersprochen: „Allein aufgrund dieser Möglichkeit des Einbehalts entfällt … das Bedürfnis nach einer ergänzenden Vertragsauslegung, so dass es unbeachtlich ist, ob der Mieter von seinem Zurückbehaltungsrecht auch tatsächlich Gebrauch macht" (BGH VIII ZR 52/20, Rn. 66). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der ausgeübte Einbehalt den Vermieter tatsächlich zur Abrechnung bewegt hat (Rn. 67 f.).

Im entschiedenen Fall endete das Mietverhältnis am 30. April 2017. Für das Abrechnungsjahr **2014** war die Frist mit Ablauf des Jahres 2015 und damit während des Mietverhältnisses verstrichen – ein Rückzahlungsanspruch bestand insoweit nicht (Rn. 63). Für **2016** endete das Mietverhältnis dagegen vor Ablauf der Abrechnungsfrist – hier bejahte der Senat den Rückzahlungsanspruch (Rn. 62).

## Abgrenzung zu § 556 Absatz 3 BGB und § 560 Absatz 4 BGB

- **§ 556 Absatz 3 Satz 3 BGB** regelt nur den **Nachforderungsausschluss**: Nach Fristablauf kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters muss er dagegen auch verspätet noch auskehren; die Abrechnungspflicht selbst entfällt nicht. Zum Vertretenmüssen hat der BGH entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt, und dass der WEG-Verwalter insoweit nicht Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB ist (BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15, amtliche Leitsätze 1 und 2).
- **§ 556 Absatz 3 Satz 5 und 6 BGB** betrifft spiegelbildlich den Mieter: Einwendungen gegen eine erteilte Abrechnung sind binnen zwölf Monaten ab deren Zugang mitzuteilen.
- **§ 560 Absatz 4 BGB** erlaubt die Anpassung der laufenden Vorauszahlungen ausschließlich „nach einer Abrechnung". Solange keine Abrechnung vorliegt, kann keine Seite die Abschläge einseitig verändern – die Abrechnungsreife führt also nicht zu einer automatischen Neuberechnung der Vorauszahlungen, sondern nur zu den oben beschriebenen Zurückbehaltungs- und Rückzahlungsrechten.
- **§ 259 BGB und § 556 Absatz 4 BGB** flankieren das Ganze: Rechnet der Vermieter zwar ab, verweigert aber die Belegeinsicht, kommt ein Zurückbehaltungsrecht ebenfalls in Betracht (BGH, Beschluss vom 22.06.2010 – VIII ZR 288/09, Normen § 259 BGB, § 273 Absatz 1 BGB, § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB).

## Ausnahmen

- **Betriebskostenpauschale.** Wo keine Vorauszahlungen, sondern eine Pauschale nach § 556 Absatz 2 BGB vereinbart ist, wird nicht abgerechnet; Abrechnungsreife und die daran anknüpfenden Rechte entstehen nicht.
- **Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.** Dann bleibt die Nachforderung nach § 556 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB möglich. Die Anforderungen sind streng (BGH VIII ZR 249/15).
- **Abrechnungsfrist lief während des Mietverhältnisses ab.** Nach Vertragsende besteht für diese Perioden kein Rückzahlungsanspruch mehr (BGH VIII ZR 315/11; VIII ZR 52/20, Rn. 61).
- **Verjährung.** Ist der Abrechnungsanspruch bei Vertragsende bereits nach §§ 195, 199 BGB verjährt, scheidet die ergänzende Vertragsauslegung „erst recht" aus (BGH VIII ZR 315/11, Rn. 10).
- **Gewerberaummiete.** § 556 BGB steht im Untertitel über Mietverhältnisse über Wohnraum und gilt für Geschäftsraum nicht unmittelbar; dort richtet sich alles nach dem Vertrag. Der XII. Zivilsenat hat für die Gewerberaummiete zudem klargestellt, dass die verspätete Auszahlung eines Betriebskostenguthabens keinen Zinsanspruch aus entsprechender Anwendung des § 288 Absatz 1 BGB begründet (BGH, Urteil vom 05.12.2012 – XII ZR 44/11, amtlicher Leitsatz).
- **Teilabrechnungen.** „Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet" (§ 556 Absatz 3 Satz 4 BGB) – eine unvollständige Abrechnung einzelner Positionen beseitigt die Abrechnungsreife also nicht.

## Häufige Fehler

- **„Nach Abrechnungsreife entfällt die Abrechnungspflicht."** Nein. § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB schließt nur die **Nachforderung** aus. Die Pflicht zur Abrechnung und zur Auskehrung eines Guthabens bleibt bestehen.
- **„Der Mieter kann laufende Vorauszahlungen einfach zurückfordern."** Nein – solange das Mietverhältnis läuft, besteht nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Absatz 1 BGB, kein Rückzahlungsanspruch (BGH VIII ZR 52/20, Rn. 60).
- **„Nach dem Auszug bekomme ich alle nicht abgerechneten Vorauszahlungen zurück."** Nein. Für Perioden, deren Abrechnungsfrist schon während des Mietverhältnisses ablief, ist der Mieter nicht schutzbedürftig (BGH VIII ZR 315/11, Leitsatz).
- **„Wer sein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt hat, behält den Rückzahlungsanspruch."** Auf die tatsächliche Ausübung kommt es gerade nicht an (BGH VIII ZR 52/20, Rn. 66).
- **„Der Einbehalt war erfolglos, also lebt der Rückzahlungsanspruch wieder auf."** Nein (BGH VIII ZR 52/20, Rn. 67 f.).
- **„Der Vermieter kann rückständige Vorauszahlungen auch Jahre später noch einklagen."** Nach Eintritt der Abrechnungsreife kann er die Forderung nicht mehr auf die Vorauszahlungsabrede stützen, sondern nur noch auf den Abrechnungssaldo (BGH VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).
- **„Ohne Abrechnung darf der Vermieter die Vorauszahlungen erhöhen."** Nein – § 560 Absatz 4 BGB setzt eine Abrechnung voraus.
- **„Ein ausstehender WEG-Beschluss entschuldigt die verspätete Abrechnung."** Grundsätzlich nicht; der Verwalter ist auch kein Erfüllungsgehilfe des vermietenden Eigentümers (BGH VIII ZR 249/15, Leitsätze 1 und 2).
- **„Der Abrechnungsanspruch verjährt nicht."** Doch – es gilt die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB, und eine eingetretene Verjährung schneidet auch den Rückzahlungsanspruch ab (BGH VIII ZR 315/11, Rn. 10).

## Beispiel

**Fall 1 – laufendes Mietverhältnis.** Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr, die Vorauszahlung beträgt 150 Euro monatlich. Für 2025 geht bis zum 31. Dezember 2026 keine Abrechnung zu. Ab dem 1. Januar 2027 ist Abrechnungsreife eingetreten. Der Mieter kann die weiterhin fälligen Vorauszahlungen nach § 273 Absatz 1 BGB zurückbehalten, bis abgerechnet ist. Ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits für 2025 geleisteten Beträge besteht dagegen nicht (BGH VIII ZR 52/20, Rn. 60). Zugleich kann der Vermieter für 2025 keine Nachforderung mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Absatz 3 Satz 3 BGB).

**Fall 2 – Auszug vor Fristablauf.** Dasselbe Mietverhältnis endet am 30. September 2026. Für das Abrechnungsjahr 2026 wäre die Frist erst am 31. Dezember 2027 abgelaufen – also nach Vertragsende. Bleibt die Abrechnung aus, kann der Mieter die für 2026 geleisteten Vorauszahlungen zurückverlangen, ohne zuvor auf Abrechnung klagen zu müssen (BGH VIII ZR 52/20, Rn. 59 und 62).

**Fall 3 – Auszug nach Fristablauf.** Für das Abrechnungsjahr 2023 endete die Frist am 31. Dezember 2024, das Mietverhältnis lief aber noch bis zum 30. September 2026. Für 2023 besteht nach dem Auszug kein Rückzahlungsanspruch: Der Mieter hätte fast zwei Jahre lang laufende Vorauszahlungen einbehalten können (BGH VIII ZR 52/20, Rn. 61 und 63). Ob er das getan hat, ist unerheblich (Rn. 66).

*Die Beispiele veranschaulichen die Fristenrechnung der zitierten Normen und Entscheidungen und sind keine Rechtsberatung.*

## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 556 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten; Absatz 3 Satz 1 jährliche Abrechnung, Satz 2 Zwölfmonatsfrist, Satz 3 Nachforderungsausschluss, Satz 4 keine Teilabrechnung, Satz 5 und 6 Einwendungsfrist, Absatz 4 Belegeinsicht, Absatz 5 Unabdingbarkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
- gesetze-im-internet.de – § 560 BGB (Absatz 4: Anpassung der Vorauszahlungen nur nach einer Abrechnung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__560.html
- gesetze-im-internet.de – § 273 BGB (Zurückbehaltungsrecht): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__273.html
- gesetze-im-internet.de – § 259 BGB (Rechnungslegung und Belege): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__259.html
- gesetze-im-internet.de – § 195 BGB (regelmäßige Verjährungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- gesetze-im-internet.de – § 199 BGB (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- gesetze-im-internet.de – § 1 BetrKV (Begriff der Betriebskosten): https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 07.07.2021 – VIII ZR 52/20 (amtlicher Volltext; Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht fristgerechter Abrechnung, Rn. 59–68): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE304662021&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 315/11 (amtlicher Volltext und Leitsatz; Grenze des Rückzahlungsanspruchs bei beendetem Mietverhältnis): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE314492012&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15 (amtlicher Volltext; Abrechnungsfrist trotz fehlendem WEG-Beschluss, Verwalter kein Erfüllungsgehilfe): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE300602017&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Beschluss vom 22.06.2010 – VIII ZR 288/09 (amtlicher Volltext; Rückzahlung bzw. Zurückbehaltung mangels Vorlage von Belegen): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100070309&psml=bsjrsprod.psml&max=true
- rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) – BGH, Urteil vom 05.12.2012 – XII ZR 44/11 (amtlicher Volltext und Leitsatz; Gewerberaummiete, keine Verzugszinsen analog § 288 Absatz 1 BGB bei verspätetem Guthaben): https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE310132013&psml=bsjrsprod.psml&max=true

## Änderungsverlauf

- 2026-08-24: Erstveröffentlichung. §§ 556, 560, 273, 259, 195, 199 BGB und § 1 BetrKV im Wortlaut gegen gesetze-im-internet.de geprüft (alle URLs curl HTTP 200). BGH VIII ZR 52/20, VIII ZR 315/11, VIII ZR 249/15, VIII ZR 288/09 und XII ZR 44/11 über die amtlichen XML-Volltexte auf rechtsprechung-im-internet.de (BMJ/BfJ) ausgewertet; Leitsätze und Randnummern im amtlichen Wortlaut übernommen. BGH VIII ZR 57/04 (NJW 2005, 1499) und VIII ZR 191/05 (NJW 2006, 2552) sind auf rechtsprechung-im-internet.de nicht abrufbar (Entscheidungen vor 2010) und werden daher nur mit Aktenzeichen und Fundstelle zitiert, wie sie im amtlichen Volltext von VIII ZR 52/20 (Rn. 59 f.) wiedergegeben sind. Wikidata-Subjects Q831928 (Betriebskosten (Immobilien)), Q58081925 (Mietrecht), Q4469383 (Zurückbehaltungsrecht), Q165728 (BGB), Q687323 (BGH) via Special:EntityData verifiziert. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Siehe auch

- [Nebenkostenabrechnung § 556 Absatz 3 BGB](/fakten/nebenkostenabrechnung-556-3-bgb.html)
- [Betriebskostenabrechnung – Frist](/fakten/betriebskostenabrechnung-frist.html)
- [Betriebskostenpauschale und Vorauszahlung anpassen (§ 560 BGB)](/fakten/betriebskostenvorauszahlung-560-bgb.html)
- [Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten](/fakten/wirtschaftlichkeitsgebot-betriebskosten-556-560-bgb.html)
- [Umlagefähige Betriebskosten](/fakten/betriebskosten-umlagefaehig.html)
- [Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags](/fakten/zurueckbehaltungsrecht-273-320-bgb.html)
- [Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB)](/fakten/verjaehrung-forderungen-195-199-bgb.html)

## Stand

- Stand: 2026-08-24
- Gültig ab: 2001-09-01 – § 556 BGB in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149), in Kraft seit 01.09.2001. Die Zwölfmonatsfrist des § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB und der Nachforderungsausschluss des Satzes 3 gelten seitdem unverändert; die Rechtsprechungslinie ist zuletzt durch BGH VIII ZR 52/20 (07.07.2021) bestätigt worden.
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de, rechtsprechung-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
