{
    "slug": "abtretungsverbot-unpfaendbare-forderungen-400-bgb",
    "titre": "Lohnabtretung und Abtretungsverbot für unpfändbare Forderungen (§ 400 BGB)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 400 BGB). Wer seinen Lohn oder andere Bezüge an einen Gläubiger…",
    "resume_court": "**Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist** (**§ 400 BGB**). Wer seinen Lohn oder andere Bezüge an einen Gläubiger abtritt (Lohn- oder Gehaltsabtretung), kann deshalb **nur den pfändbaren Teil** wirksam übertragen; der nach **§§ 850 ff. ZPO** unpfändbare Teil bleibt beim Schuldner. Dasselbe gilt für die Verpfändung: An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann kein Pfandrecht bestellt werden (**§ 1274 Abs. 2 BGB**). Spiegelbildlich verbietet **§ 394 BGB** die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen. So kann der Pfändungsschutz nicht durch einen Vertrag mit dem Gläubiger umgangen werden.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 400 BGB – „Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßstab der Pfändbarkeit",
            "valeur": "Arbeitseinkommen ist nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO pfändbar (§ 850 Abs. 1 ZPO); Freibeträge nach § 850c ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge",
            "valeur": "Abtretung ist unwirksam, soweit sie den unpfändbaren Teil erfasst; der pfändbare Teil geht wirksam über",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verpfändung",
            "valeur": "An nicht übertragbaren Rechten kein Pfandrecht (§ 1274 Abs. 2 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufrechnung",
            "valeur": "Gegen unpfändbare Forderungen keine Aufrechnung (§ 394 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wirkung der Abtretung",
            "valeur": "Neuer Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen (§ 398 Satz 2 BGB) – auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutz des Drittschuldners",
            "valeur": "Zahlt der Arbeitgeber in Unkenntnis der Abtretung an den Arbeitnehmer, muss der neue Gläubiger das gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beamte, Soldaten, Geistliche, Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten",
            "valeur": "Auszahlende Kasse ist durch öffentlich oder amtlich beglaubigte Urkunde des Abtretenden zu benachrichtigen (§ 411 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sozialleistungen",
            "valeur": "Laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur übertragbar, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (§ 53 Abs. 3 SGB I); Sonderfälle in § 53 Abs. 2 SGB I",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Restschuldbefreiung",
            "valeur": "Abtretung der pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder für die Abtretungsfrist von drei Jahren nach Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 400 BGB – Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__400.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 394 BGB – Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__394.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 407 BGB – Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__407.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 411 BGB – Gehaltsabtretung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__411.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 1274 BGB – Bestellung des Pfandrechts an Rechten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1274.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850 ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 53 SGB I – Übertragung und Verpfändung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__53.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 287 InsO – Antrag des Schuldners (Abtretungserklärung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Lohnabtretung und Abtretungsverbot für unpfändbare Forderungen (§ 400 BGB)?",
            "reponse": "Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist (§ 400 BGB). Wer seinen Lohn oder andere Bezüge an einen Gläubiger abtritt (Lohn- oder Gehaltsabtretung), kann deshalb nur den pfändbaren Teil wirksam übertragen; der nach §§ 850 ff. ZPO unpfändbare Teil bleibt beim Schuldner."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Lohnabtretung und Abtretungsverbot für unpfändbare…?",
            "reponse": "§ 400 BGB gilt für alle Forderungen, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Praktisch am wichtigsten ist das Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO: Dienst- und Versorgungsbezüge, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder, Hinterbliebenenbezüge und sonstige Vergütungen für Dienstleistungen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Lohnabtretung und Abtretungsverbot für unpfändbare…?",
            "reponse": "„Mit der Lohnabtretung bekommt der Gläubiger meinen ganzen Lohn.\u0022 Nein. Abtretbar ist nur der Teil, der auch pfändbar wäre (§ 400 BGB, §§ 850 ff. ZPO). „Ich kann freiwillig mehr abtreten, wenn ich zustimme.\u0022 Nein. § 400 BGB ist zwingend; eine Abtretung des unpfändbaren Teils ist insoweit unwirksam – auch mit Einverständnis des Schuldners. „Der Arbeitgeber muss der Abtretung zustimmen.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Lohnabtretung und Abtretungsverbot für unpfändbare… aus?",
            "reponse": "Arbeitnehmerin A hat bei einem Ratenkauf ihre künftigen Lohnansprüche an den Verkäufer V zur Sicherheit abgetreten. Als A mit den Raten in Rückstand gerät, legt V die Abtretung dem Arbeitgeber offen. Der Arbeitgeber berechnet den pfändbaren Betrag wie bei einer Lohnpfändung nach §§ 850 ff."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q334529",
        "Q186302"
    ],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-25",
    "derniere_verification": "2026-10-25",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/abtretungsverbot-unpfaendbare-forderungen-400-bgb"
}