{
    "slug": "aenderung-pfaendungsbeschluss-850g-zpo",
    "titre": "Änderung des Pfändungsbeschlusses bei geänderten Verhältnissen (§ 850g ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ändern sich nach Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Umstände, nach denen der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens bemessen wurde, muss das…",
    "resume_court": "Ändern sich nach Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Umstände, nach denen der **unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens** bemessen wurde, muss das **Vollstreckungsgericht** den Pfändungsbeschluss **auf Antrag** entsprechend ändern (**§ 850g Satz 1 ZPO**). Antragsberechtigt sind der **Schuldner**, der **Gläubiger** und auch ein **Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt schuldet** (Satz 2). Bis ihm der **Änderungsbeschluss zugestellt** ist, darf der **Drittschuldner** – meist der Arbeitgeber – mit **befreiender Wirkung** nach dem alten Beschluss weiterzahlen (Satz 3). Ohne Antrag ändert sich an einem gerichtlich festgesetzten Betrag nichts.",
    "faits": [
        {
            "point": "Norm",
            "valeur": "§ 850g ZPO („Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen\u0022) – drei Sätze",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auslöser",
            "valeur": "Die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens haben sich geändert",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge",
            "valeur": "Das Vollstreckungsgericht hat den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern – gebundene Entscheidung, kein Ermessen beim „Ob\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag",
            "valeur": "Erforderlich – keine Änderung von Amts wegen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antragsberechtigt",
            "valeur": "Schuldner, Gläubiger, gesetzlich Unterhaltsberechtigte des Schuldners (Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig",
            "valeur": "Vollstreckungsgericht (Amtsgericht, § 828 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutz des Drittschuldners",
            "valeur": "Zahlung nach dem früheren Beschluss wirkt befreiend, bis der Änderungsbeschluss zugestellt ist (Satz 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsbehelf",
            "valeur": "Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abgrenzung",
            "valeur": "Erstmalige Abweichung vom Tabellenbetrag: § 850f ZPO; Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen: § 850c Abs. 6 ZPO; Härtefall: § 765a ZPO",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 850g ZPO – Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (Satz 1 Änderungspflicht, Satz 2 Antragsrecht Unterhaltsberechtigter, Satz 3 befreiende Leistung bis Zustellung)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850g.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850 ZPO – Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Abs. 6: Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850d ZPO – Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850d.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 850f ZPO – Änderung des unpfändbaren Betrages",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 828 ZPO – Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__828.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 793 ZPO – Sofortige Beschwerde",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__793.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 832 ZPO – Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__832.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – § 850g ZPO (Normtext und Rechtsprechungsübersicht, Sekundär)",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/850g.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Änderung des Pfändungsbeschlusses bei geänderten Verhältnissen (§ 850g ZPO)?",
            "reponse": "Ändern sich nach Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Umstände, nach denen der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens bemessen wurde, muss das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss auf Antrag entsprechend ändern (§ 850g Satz 1 ZPO). Antragsberechtigt sind der Schuldner, der Gläubiger und auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt schuldet (Satz 2)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Änderung des Pfändungsbeschlusses bei geänderten V…?",
            "reponse": "„Wenn ich ein Kind bekomme, ändert sich alles automatisch.\u0022 Nur bei der reinen Tabellenpfändung berücksichtigt der Arbeitgeber eine neue Unterhaltspflicht in seiner Berechnung. Hat das Gericht den Betrag festgesetzt, bleibt er bindend, bis ein Änderungsbeschluss nach § 850g ZPO ergeht. „Das Gericht prüft die Verhältnisse regelmäßig von selbst.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Änderung des Pfändungsbeschlusses bei geänderten V… aus?",
            "reponse": "Gläubigerin G pfändet wegen einer Unterhaltsforderung das Arbeitseinkommen von Schuldner S. Das Vollstreckungsgericht setzt nach § 850d ZPO fest, welcher Betrag S für seinen notwendigen Unterhalt verbleibt. Ein Jahr später heiratet S erneut, und aus der neuen Ehe geht ein Kind hervor. S beantragt beim Vollstreckungsgericht, den Pfändungsbeschluss nach § 850g ZPO zu ändern, und legt die Geburtsurkunde vor."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q186302",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "1900-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-22",
    "derniere_verification": "2026-10-22",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/aenderung-pfaendungsbeschluss-850g-zpo"
}