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title: "\"AGB-Anwendungsbereich § 310 BGB – B2B-Ausnahmen, Verbraucherverträge, Einmalklauseln, Arbeitsverträge\""
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# "AGB-Anwendungsbereich § 310 BGB – B2B-Ausnahmen, Verbraucherverträge, Einmalklauseln, Arbeitsverträge"

## Kurzantwort

§ 310 BGB entscheidet darüber, **welche** Regeln der AGB-Kontrolle auf einen konkreten Vertrag überhaupt anwendbar sind. Gegenüber **Unternehmern**, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1 sowie 2 bis 9 und der gesamte § 309 **nicht**; die Generalklausel des § 307 Absatz 1 und 2 bleibt jedoch anwendbar, und zwar ausdrücklich auch so weit, dass sie zur Unwirksamkeit gerade der in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Bestimmungen führt (§ 310 Absatz 1 Satz 1 und 2). Bei **Verbraucherverträgen** verschärft § 310 Absatz 3 die Kontrolle in drei Punkten: AGB gelten als vom Unternehmer gestellt, die Inhaltskontrolle erfasst auch **nur einmal verwendete** vorformulierte Bedingungen, und die den Vertragsschluss begleitenden Umstände sind zu berücksichtigen. Ausgenommen vom gesamten Abschnitt sind Verträge des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (§ 310 Absatz 4 Satz 1).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 310 BGB – Anwendungsbereich [gesetze-im-internet.de, § 310 BGB] |
| Amtliche Überschrift | „Anwendungsbereich" |
| Stellung im Gesetz | Schlussvorschrift des Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB (§§ 305–310 BGB) |
| Gegenüber Unternehmern nicht anwendbar | § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9, § 309 [§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Ebenfalls erfasst von Absatz 1 Satz 1 | juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen [§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Gegenüber Unternehmern weiterhin anwendbar | § 307 Absatz 1 und 2 – auch soweit dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Bestimmungen führt [§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB] |
| Nicht von Absatz 1 Satz 1 ausgenommen | § 308 Nummer 1a und 1b – sie gelten also auch gegenüber Unternehmern [Umkehrschluss aus dem Wortlaut „Nummer 1, 2 bis 9"] |
| Grenze der B2B-Kontrolle | auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen [§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB] |
| VOB/B-Privileg | Bei Einbeziehung der VOB/B insgesamt und ohne inhaltliche Abweichungen findet keine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie § 308 Nr. 1a, 1b statt [§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB] |
| Maßgebliche VOB/B-Fassung | die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende [§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB] |
| Absatz 1a – Gegenstand | Bereichsausnahme für bestimmte Finanzgeschäfte zwischen fachkundigen Unternehmern [§ 310 Abs. 1a BGB] |
| Absatz 1a – ausgeschlossene Normen | §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b [§ 310 Abs. 1a Satz 1 BGB] |
| Absatz 1a – erfasste Geschäfte | Bankgeschäfte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KWG), Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a Satz 2 KWG), Wertpapier- und Wertpapiernebendienstleistungen (§ 2 Abs. 2, 3 WpIG), Zahlungsdienste (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG), Geschäfte von Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 20 Abs. 2, 3 KAGB), Geschäfte von Börsen und ihren Trägern (§ 2 Abs. 1 BörsG) [§ 310 Abs. 1a Satz 2 BGB] |
| Absatz 1a – „großer Unternehmer" | zwei der drei Merkmale in jedem der beiden Kalenderjahre vor Vertragsschluss [§ 310 Abs. 1a Satz 3 BGB] |
| Schwelle Arbeitnehmer | mindestens 250 im Jahresdurchschnitt nach § 267 Abs. 5 HGB [§ 310 Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 BGB] |
| Schwelle Umsatzerlöse | mehr als 50 Millionen Euro [§ 310 Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 BGB] |
| Schwelle Bilanzsumme | mehr als 43 Millionen Euro nach § 267 Abs. 4a HGB [§ 310 Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 BGB] |
| Absatz 1a – gleichgestellte Stellen | Deutsche Bundesbank, KfW, öffentliche Schuldenverwaltung, Abwicklungsanstalten nach §§ 8a, 8b StFG, Weltbank, IWF, EZB, nationale Zentralbanken des EWR und des Vereinigten Königreichs, EIB, vergleichbare internationale Finanzorganisationen [§ 310 Abs. 1a Satz 4 BGB] |
| Absatz 1a – in Kraft seit | 15.12.2023 [Art. 229 § 66 EGBGB; Art. 2 ZuFinG v. 11.12.2023] |
| Übergangsrecht zu Absatz 1a | Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 15.12.2023 entstanden sind, gilt § 310 BGB in der bis einschließlich 14.12.2023 geltenden Fassung weiter [Art. 229 § 66 EGBGB] |
| Absatz 2 – Ausnahme | §§ 308 und 309 gelten nicht für Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern aus dem Versorgungsnetz [§ 310 Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Absatz 2 – Grenze der Ausnahme | nur soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden abweichen [§ 310 Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Absatz 2 – Abwasser | gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser [§ 310 Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Absatz 3 Nr. 1 – Beweislastregel | AGB gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, sie wurden durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt [§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB] |
| Absatz 3 Nr. 2 – Einmalklauseln | § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Art. 46b EGBGB gelten auch für nur zur einmaligen Verwendung bestimmte vorformulierte Bedingungen, soweit der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte [§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB] |
| Absatz 3 Nr. 3 – Begleitumstände | bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen [§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB] |
| Absatz 4 – vollständig ausgenommene Gebiete | Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen [§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB] |
| Absatz 4 – Arbeitsverträge | AGB-Recht anwendbar, aber die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden [§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB] |
| Absatz 4 – Kollektivvereinbarungen | Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich [§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB] |
| Amtliche Fußnote | „(+++ § 310: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)" [gesetze-im-internet.de, § 310 BGB] |
| Übergangsrecht 2014 | §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 BGB in der seit 29.07.2014 geltenden Fassung nur auf nach dem 28.07.2014 entstandene Schuldverhältnisse; bei Dauerschuldverhältnissen auch früher entstandene, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird [Art. 229 § 34 EGBGB] |
| Indizwirkung der Klauselverbote im B2B | Fällt eine Klausel gegenüber Verbrauchern unter § 309 BGB, ist das ein Indiz für unangemessene Benachteiligung auch gegenüber Unternehmern [BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774, amtl. Leitsatz a] |

## Wofür § 310 BGB gebraucht wird

Die §§ 305 bis 309 BGB beschreiben, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden und wann einzelne Klauseln unwirksam sind. Sie sagen aber nichts darüber, **auf welche Verträge** dieser Maßstab in vollem Umfang zutrifft. Das leistet erst § 310 BGB. Die Norm ist deshalb bei jeder Klauselprüfung die erste Frage und nicht die letzte: Wer sie überspringt, prüft unter Umständen einen Katalog, der auf den vorliegenden Vertrag gar nicht anwendbar ist — oder übersieht umgekehrt, dass eine Schutzvorschrift greift, die im Gesetzestext der §§ 307 bis 309 nicht erwähnt ist.

Der Aufbau folgt vier Konstellationen: Verträge mit Unternehmern und der öffentlichen Hand (Absatz 1), bestimmte Finanzgeschäfte (Absatz 1a), die leitungsgebundene Versorgung von Sonderabnehmern (Absatz 2), Verbraucherverträge (Absatz 3) und schließlich die gänzlich ausgenommenen Rechtsgebiete (Absatz 4).

## Absatz 1: AGB gegenüber Unternehmern

Werden AGB gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, entfallen nach **§ 310 Absatz 1 Satz 1 BGB** drei Regelungskomplexe: die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Absatz 2 und 3, die „graue Liste" des § 308 Nummer 1 und 2 bis 9 sowie die gesamte „schwarze Liste" des § 309.

Der **Wortlaut ist präzise zu lesen**: Ausgenommen sind „§ 308 Nummer 1, 2 bis 9". Die Nummern **1a und 1b** des § 308 — sie betreffen Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen — stehen nicht in dieser Aufzählung und gelten daher auch im unternehmerischen Verkehr unmittelbar. Das ist kein Redaktionsversehen, sondern die Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie; die dazugehörige Übergangsvorschrift steht in **Art. 229 § 34 EGBGB** und ist unter dem Normtext des § 310 BGB amtlich als Fußnote vermerkt.

Was bleibt, ist die Generalklausel. **§ 310 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB** ordnet ausdrücklich an, dass § 307 Absatz 1 und 2 in diesen Fällen „auch insoweit Anwendung" findet, „als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt". Die Klauselverbote sind im B2B-Verkehr also nicht bedeutungslos, sondern wirken über § 307 mittelbar fort. Der Bundesgerichtshof hat daraus die **Indizwirkung** abgeleitet: Fällt eine Klausel bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, ist das ein Indiz dafür, dass sie auch gegenüber Unternehmern unangemessen benachteiligt — es sei denn, sie lässt sich wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen ansehen (BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1, amtlicher Leitsatz a). Als Korrektiv nennt **Halbsatz 2** die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, auf die angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

**Satz 3** enthält das VOB/B-Privileg: Wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung **ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt** einbezogen, findet in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen weder § 307 Absatz 1 und 2 noch § 308 Nummer 1a und 1b Anwendung. Beide Voraussetzungen — vollständige Einbeziehung und keine inhaltliche Abweichung — müssen vorliegen.

## Absatz 1a: Finanzgeschäfte zwischen Fachkundigen

Mit Wirkung zum **15. Dezember 2023** hat Artikel 2 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz — ZuFinG) vom 11.12.2023, verkündet am 14.12.2023 im BGBl. 2023 I Nr. 354, einen **Absatz 1a** eingefügt. Er nimmt §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b von Verträgen über bestimmte Finanzgeschäfte aus, wenn ein Unternehmer das Geschäft rechtmäßig gewerbsmäßig betreibt und den Vertrag mit einem gleichermaßen fachkundigen Unternehmer oder mit einem „großen Unternehmer" geschlossen hat.

Der Katalog der erfassten Geschäfte in **Satz 2** ist abschließend und verweist jeweils auf aufsichtsrechtliche Legaldefinitionen (KWG, WpIG, ZAG, KAGB, BörsG). Die Schwellenwerte für den „großen Unternehmer" in **Satz 3** — 250 Arbeitnehmer, 50 Millionen Euro Umsatzerlöse, 43 Millionen Euro Bilanzsumme — müssen in **jedem** der beiden Kalenderjahre vor dem Vertragsschluss in zwei von drei Merkmalen erfüllt sein. **Satz 4** stellt eine Reihe öffentlicher und internationaler Institutionen gleich.

Das **Übergangsrecht** steht in **Art. 229 § 66 EGBGB**: Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 BGB in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Maßgeblich ist damit die Entstehung des Schuldverhältnisses, nicht der Zeitpunkt der Klauselverwendung.

## Absatz 2: Leitungsgebundene Versorgung von Sonderabnehmern

Für Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von **Sonderabnehmern** aus dem Versorgungsnetz gelten §§ 308 und 309 nicht — allerdings nur, **soweit** die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden abweichen. Weicht eine Bedingung zum Nachteil des Abnehmers ab, greift die Ausnahme insoweit nicht und die Klauselverbote sind wieder anwendbar. **Satz 2** erstreckt die Regel entsprechend auf Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

## Absatz 3: die drei Verschärfungen im Verbrauchervertrag

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten die §§ 305 ff. BGB mit drei Maßgaben, die das Schutzniveau jeweils anheben:

**Nummer 1 — Zurechnung.** AGB gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Das kehrt die Darlegungslast um: Nicht der Verbraucher muss beweisen, dass die Bedingungen vom Unternehmer stammen.

**Nummer 2 — Einmalklauseln.** § 305c Absatz 2 sowie die §§ 306 und 307 bis 309 BGB und Artikel 46b EGBGB finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese **nur zur einmaligen Verwendung** bestimmt sind — soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Das Merkmal „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert" aus § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB ist im Verbrauchervertrag also entbehrlich. Praktisch ist das die wichtigste Vorschrift des § 310 BGB: Ein individuell aufgesetztes, aber vom Verbraucher unbeeinflussbares Vertragsformular unterliegt der vollen Klauselkontrolle.

**Nummer 3 — Begleitumstände.** Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Absatz 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die Prüfung ist damit nicht rein abstrakt-generell, sondern bezieht die konkrete Abschlusssituation ein.

## Absatz 4: ausgenommene Rechtsgebiete und Arbeitsverträge

**Satz 1** nimmt den gesamten Abschnitt von Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie von Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen aus. **Satz 2** behandelt Arbeitsverträge gesondert: Das AGB-Recht ist anwendbar, jedoch sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, und § 305 Absatz 2 und 3 — die Einbeziehungsvoraussetzungen — ist nicht anzuwenden. **Satz 3** stellt Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen den Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Absatz 3 gleich; Klauseln, die solche Kollektivregelungen lediglich wiedergeben, sind damit der Inhaltskontrolle entzogen.

## Bedeutung für Reise-, Beherbergungs- und Versorgungsverträge

Für Reiseverträge ist § 310 BGB die Weiche zwischen zwei sehr unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben. Bucht eine **Privatperson** eine Reise, ein Hotelzimmer oder einen Mietwagen, ist sie Verbraucherin: Es gilt der volle Katalog der §§ 307 bis 309 BGB, ergänzt um die drei Verschärfungen des Absatzes 3. Insbesondere greift **Absatz 3 Nummer 2** auch dann, wenn ein Veranstalter oder Vermieter ein Formular nur für diesen einen Vertrag aufgesetzt hat — auf die Vielzahl-Verwendung kommt es nicht an.

Wird dieselbe Leistung dagegen über einen **Arbeitgeber als Geschäftsreise** gebucht, ist der Vertragspartner Unternehmer. Dann entfallen §§ 308 Nummer 1 und 2 bis 9 sowie § 309 unmittelbar, und die Klauselprüfung läuft über § 307 Absatz 1 und 2 mit der oben beschriebenen Indizwirkung und der Rücksicht auf Handelsbräuche. Dieselbe Stornoklausel kann deshalb je nach Buchendem unterschiedlich zu beurteilen sein.

Für **Energie- und Wasserlieferverträge** ist Absatz 2 zu beachten: Bei Sonderabnehmern — also außerhalb der Grundversorgung — sind §§ 308 und 309 nur insoweit verdrängt, wie die Bedingungen nicht zum Nachteil des Abnehmers von den Tarifkundenverordnungen abweichen. Die Vorschriften des EnWG zu Kündigung und Vertragsanpassung bleiben davon unberührt und sind gesondert zu prüfen.

## Häufige Fehler

- **„Im B2B-Geschäft gibt es keine AGB-Kontrolle."** Falsch — § 307 Absatz 1 und 2 gilt uneingeschränkt, und nach § 310 Absatz 1 Satz 2 BGB sogar ausdrücklich so weit, dass er zur Unwirksamkeit von Klauseln aus §§ 308 und 309 BGB führt.
- **„§ 308 gilt gegenüber Unternehmern gar nicht."** Falsch — ausgenommen sind nur Nummer 1 und 2 bis 9. Die Nummern **1a und 1b** sind nicht ausgenommen und gelten unmittelbar.
- **„Eine nur einmal verwendete Klausel ist keine AGB."** Im Verbrauchervertrag falsch — § 310 Absatz 3 Nummer 2 BGB erstreckt §§ 306 bis 309 ausdrücklich auf zur einmaligen Verwendung bestimmte vorformulierte Bedingungen, soweit kein Einfluss möglich war.
- **„Wer die VOB/B einbezieht, ist vor jeder Inhaltskontrolle sicher."** Nur bei **vollständiger** Einbeziehung **ohne inhaltliche Abweichung**; schon eine Abweichung lässt das Privileg des § 310 Absatz 1 Satz 3 BGB entfallen.
- **„Arbeitsverträge sind vom AGB-Recht ausgenommen."** Falsch — ausgenommen sind nach Absatz 4 Satz 1 nur Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie Kollektivvereinbarungen. Arbeitsverträge unterliegen der Kontrolle, nur § 305 Absatz 2 und 3 gilt nicht und die arbeitsrechtlichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen.
- **„Die Neuregelung für Finanzgeschäfte gilt für alle laufenden Verträge."** Falsch — nach Art. 229 § 66 EGBGB kommt es auf die Entstehung des Schuldverhältnisses an; vor dem 15.12.2023 entstandene Schuldverhältnisse bleiben bei der alten Fassung.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-20: Erstveröffentlichung. Der gesamte Normtext des § 310 BGB (Absätze 1, 1a, 2, 3, 4 mit allen Sätzen und Nummern) wurde am amtlichen konsolidierten Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft; Inkrafttreten und Übergangsrecht des Absatzes 1a an Art. 229 § 66 EGBGB, die Verkündungsdaten des ZuFinG an den amtlichen Verkündungsmetadaten auf recht.bund.de. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Reise-Agent (automatisiert)"

## Offene Punkte (factcheck_status = review_needed)

- **Zitierte Entscheidung nicht am amtlichen Volltext geprüft.** BGH VIII ZR 141/06 liegt hier nur in der Wiedergabe eines Hochschulservers vor (Autoritätsstufe B), allerdings mit amtlichem Leitsatz, vollständigen Entscheidungsgründen und den Fundstellen BGHZ 174, 1 sowie NJW 2007, 3774. Die Wiedergabe kennzeichnet das Urteil zudem als **Versäumnisurteil** und trägt den Zusatz „nicht rechtskräftig" aus dem Jahr 2007; ob ein Einspruch folgte, wurde nicht geprüft. Die Aufnahme in die amtliche Sammlung (BGHZ) spricht dagegen, ersetzt die Prüfung aber nicht.
- **Keine Rechtsprechung zu § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB zitiert.** Die praktisch wichtigste Vorschrift der Norm wird ausschließlich am Wortlaut dargestellt; eine Belegentscheidung zur Auslegung des Merkmals „keinen Einfluss nehmen konnte" fehlt.
- **Absatz 1a nicht durch Auslegungsmaterial abgesichert.** Die Darstellung folgt dem Wortlaut; die Gesetzesbegründung zum ZuFinG (BT-Drucksache) wurde nicht ausgewertet, insbesondere nicht zur Frage, wie die Fachkundigkeit nach Satz 1 Nummer 1 zu bestimmen ist.
- **Keine Rechtsprechung zum VOB/B-Privileg des Absatzes 1 Satz 3.** Die Voraussetzungen „insgesamt" und „ohne inhaltliche Abweichungen" sind nur am Wortlaut wiedergegeben.

## Stand

- Stand: 2026-09-20
- Gültig ab: 2023-12-15 (Einfügung des Absatzes 1a durch Art. 2 ZuFinG; die Norm selbst gilt seit der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, EGBGB, BGBl-Verkündungsmetadaten); die zitierte Entscheidung Autoritätsstufe B
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 310 BGB – Anwendungsbereich (amtlicher konsolidierter Volltext, Autoritätsstufe A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html
- Art. 229 § 66 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Autoritätsstufe A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__66.html
- Art. 229 § 34 EGBGB – Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Autoritätsstufe A):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_229__34.html
- Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG), Ausfertigung 11.12.2023, verkündet BGBl. 2023 I Nr. 354 vom 14.12.2023 (amtliche Verkündungsmetadaten, Autoritätsstufe A):
  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/354/VO.html
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__308.html
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__309.html
- BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774, amtliche Leitsätze und Entscheidungsgründe (Wiedergabe Prof. Dr. Stephan Lorenz, LMU München; Autoritätsstufe B):
  https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr141_06.htm

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-20
- Letzte Prüfung: 2026-09-20
- In Kraft seit: 2023-12-15
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
