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title: AGG – Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsverhältnis (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
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last_reviewed: 2026-06-09
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# AGG – Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsverhältnis (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)

## Kurzantwort

Das **Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)** verbietet im Arbeitsverhältnis Benachteiligungen aus den in **§ 1 AGG** genannten Gründen: Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Beschäftigte dürfen wegen eines dieser Gründe **nicht benachteiligt** werden (**§ 7 Absatz 1 AGG**); das Verbot erfasst Einstellung, Arbeitsbedingungen, Entgelt, beruflichen Aufstieg und Entlassung (**§ 2 Absatz 1 AGG**). Bei einem Verstoß schuldet der Arbeitgeber **Schadensersatz** für den materiellen Schaden (**§ 15 Absatz 1 AGG**) sowie eine angemessene **Entschädigung in Geld** für immaterielle Schäden (**§ 15 Absatz 2 AGG**) – bei einer Nichteinstellung höchstens drei Monatsgehälter, wenn der Bewerber auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre. Der Anspruch muss innerhalb von **zwei Monaten schriftlich** geltend gemacht werden (**§ 15 Absatz 4 AGG**).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Geschützte Gründe (Merkmale) | Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität [§ 1 AGG] |
| Benachteiligungsverbot | Beschäftigte dürfen wegen eines in § 1 genannten Grundes nicht benachteiligt werden; gilt auch bei nur angenommenem Grund [§ 7 Abs. 1 AGG] |
| Sachlicher Anwendungsbereich | u. a. Zugang zur Erwerbstätigkeit, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelt, beruflicher Aufstieg, Entlassungsbedingungen [§ 2 Abs. 1 Nr. 1–2 AGG] |
| Formen der Benachteiligung | unmittelbare und mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung sowie die Anweisung dazu [§ 3 AGG] |
| Schadensersatz (materiell) | Arbeitgeber ersetzt den entstandenen Schaden; entfällt, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat [§ 15 Abs. 1 AGG] |
| Entschädigung (immateriell) | angemessene Geldentschädigung; bei Nichteinstellung max. **drei Monatsgehälter**, wenn auch ohne Benachteiligung keine Einstellung erfolgt wäre [§ 15 Abs. 2 AGG] |
| Frist zur Geltendmachung | **zwei Monate** schriftlich; Frist ab Zugang der Ablehnung bzw. Kenntnis der Benachteiligung [§ 15 Abs. 4 AGG] |
| Klagefrist | Entschädigungsklage innerhalb von **drei Monaten** nach schriftlicher Geltendmachung [§ 61b Abs. 1 ArbGG] |
| Beweislast | Beweist die benachteiligte Partei **Indizien**, trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass kein Verstoß vorlag [§ 22 AGG] |
| Kein Einstellungsanspruch | ein Verstoß begründet **keinen Anspruch** auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf beruflichen Aufstieg [§ 15 Abs. 6 AGG] |
| Pflichten des Arbeitgebers | vorbeugende Schutzmaßnahmen, Schulung, bei Verstößen geeignete Maßnahmen (Abmahnung, Umsetzung, Versetzung, Kündigung), Aushang des Gesetzes [§ 12 AGG] |
| Inkrafttreten | 18. August 2006 [AGG, BGBl. I S. 1897] |

## Geltungsbereich

Das AGG schützt **Beschäftigte** – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und Bewerberinnen und Bewerber. Der sachliche Anwendungsbereich nach **§ 2 Absatz 1 AGG** erfasst insbesondere die Bedingungen für den Zugang zu Erwerbstätigkeit und beruflichem Aufstieg (Nummer 1) sowie die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich **Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen** (Nummer 2). Das Benachteiligungsverbot gilt damit von der Stellenausschreibung über die Auswahlentscheidung und die laufende Beschäftigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Eine Benachteiligung durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist ausdrücklich eine **Verletzung vertraglicher Pflichten** (§ 7 Absatz 3 AGG). Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind **unwirksam** (§ 7 Absatz 2 AGG).

## Die geschützten Gründe

§ 1 AGG nennt die geschützten Gründe abschließend: **Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter** und **sexuelle Identität**. Diese Aufzählung wird umgangssprachlich oft als „die sieben Merkmale" des AGG bezeichnet; je nach Zählweise (etwa wenn „Rasse" und „ethnische Herkunft" getrennt gezählt werden) ist auch von sechs bis acht Merkmalen die Rede. Maßgeblich ist allein der **Gesetzeswortlaut** des § 1 AGG. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG auch bei einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen **Schwangerschaft oder Mutterschaft** vor.

## Formen der Benachteiligung (§ 3 AGG)

- **Unmittelbare Benachteiligung:** Eine Person erfährt wegen eines geschützten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in vergleichbarer Situation (§ 3 Absatz 1).
- **Mittelbare Benachteiligung:** Dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligen Personen wegen eines geschützten Grundes besonders – es sei denn, sie sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sowie angemessen und erforderlich (§ 3 Absatz 2).
- **Belästigung:** Unerwünschte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einem geschützten Grund, die die Würde der Person verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen oder Erniedrigungen geprägtes Umfeld schaffen (§ 3 Absatz 3).
- **Sexuelle Belästigung:** Unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der Person verletzt (§ 3 Absatz 4).
- Auch die **Anweisung** zu einer Benachteiligung gilt als Benachteiligung (§ 3 Absatz 5).

## Ausnahmen – zulässige unterschiedliche Behandlung

Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines geschützten Grundes ist nach **§ 8 Absatz 1 AGG** zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine **wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung** darstellt, der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine geringere Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit lässt sich dagegen nicht damit rechtfertigen, dass besondere Schutzvorschriften gelten (§ 8 Absatz 2). Weitere Rechtfertigungen kennt das Gesetz für die **Religion oder Weltanschauung** (§ 9 AGG) und für eine zulässige unterschiedliche Behandlung **wegen des Alters** (§ 10 AGG).

## Rechte und Ansprüche der Beschäftigten

- **Beschwerderecht (§ 13 AGG):** Beschäftigte können sich bei der zuständigen Stelle des Betriebs beschweren; die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen.
- **Schadensersatz und Entschädigung (§ 15 AGG):** materieller Schadensersatz nach Absatz 1 (außer der Arbeitgeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten) und eine angemessene Geldentschädigung für immaterielle Schäden nach Absatz 2.
- **Beweiserleichterung (§ 22 AGG):** Wer Indizien für eine Benachteiligung beweist, kehrt die Beweislast um – der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass kein Verstoß vorlag.
- **Fristen:** zwei Monate für die schriftliche Geltendmachung (§ 15 Absatz 4 AGG), danach drei Monate für die Erhebung der Entschädigungsklage (§ 61b Absatz 1 ArbGG).

## Häufige Fehler und Missverständnisse

- **„Das AGG schützt vor jeder unfairen Behandlung."** Falsch – geschützt ist nur die Benachteiligung wegen eines der **in § 1 AGG abschließend genannten Gründe**. Eine Schlechterbehandlung aus anderen Gründen fällt nicht unter das AGG.
- **„Wer diskriminiert wird, muss eingestellt werden."** Falsch – § 15 Absatz 6 AGG schließt einen Anspruch auf Einstellung oder beruflichen Aufstieg ausdrücklich aus; es bleibt der Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch.
- **„Man kann sich jahrelang Zeit lassen."** Falsch – der Anspruch muss binnen **zwei Monaten schriftlich** geltend gemacht werden (§ 15 Absatz 4 AGG), die Klage binnen **drei Monaten** danach (§ 61b Absatz 1 ArbGG).
- **„Die Entschädigung ist immer auf drei Monatsgehälter begrenzt."** Falsch – die Deckelung auf drei Monatsgehälter gilt nur bei einer **Nichteinstellung**, und auch nur dann, wenn der Bewerber selbst bei benachteiligungsfreier Auswahl **nicht** eingestellt worden wäre (§ 15 Absatz 2 Satz 2 AGG).
- **„Der Beschäftigte muss die Diskriminierung voll beweisen."** So nicht – nach § 22 AGG genügt der Beweis von **Indizien**, die eine Benachteiligung vermuten lassen; dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast für das Gegenteil.

## Beispiel

Eine Bewerberin wird abgelehnt; aus der Absage ergeben sich Indizien für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Sie macht ihren Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend (§ 15 Absatz 4 AGG) und erhebt anschließend innerhalb von drei Monaten Klage (§ 61b Absatz 1 ArbGG). Im Prozess genügt es, dass sie die Indizien beweist; der Arbeitgeber muss dann darlegen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag (§ 22 AGG). Steht fest, dass sie auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, ist die Entschädigung auf höchstens drei Monatsgehälter begrenzt (§ 15 Absatz 2 AGG).



## Quellen

- gesetze-im-internet.de – § 1 AGG (Ziel des Gesetzes, geschützte Gründe): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 AGG (Anwendungsbereich): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 3 AGG (Begriffsbestimmungen, Formen der Benachteiligung): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__3.html
- gesetze-im-internet.de – § 7 AGG (Benachteiligungsverbot): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__7.html
- gesetze-im-internet.de – § 8 AGG (Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__8.html
- gesetze-im-internet.de – § 12 AGG (Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__12.html
- gesetze-im-internet.de – § 13 AGG (Beschwerderecht): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__13.html
- gesetze-im-internet.de – § 15 AGG (Entschädigung und Schadensersatz): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
- gesetze-im-internet.de – § 22 AGG (Beweislast): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html
- gesetze-im-internet.de – § 61b ArbGG (Klage wegen Benachteiligung): https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61b.html

## Änderungsverlauf

- 2026-06-09: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-06-09
- Gültig ab: 2006-08-18 (Inkrafttreten des AGG)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
