{
    "slug": "akteneinsicht-zivilprozess-299-zpo",
    "titre": "Akteneinsicht in die Gerichtsakte im Zivilprozess (§ 299 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Parteien eines Zivilprozesses dürfen die Prozessakten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen…",
    "resume_court": "Die **Parteien** eines Zivilprozesses dürfen die **Prozessakten einsehen** und sich durch die **Geschäftsstelle** Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen – ohne dass sie dafür ein besonderes Interesse begründen müssen (**§ 299 Abs. 1 ZPO**). **Dritte** erhalten Akteneinsicht ohne Einwilligung der Parteien nur, wenn sie ein **rechtliches Interesse glaubhaft machen**; darüber entscheidet der **Vorstand des Gerichts** (**§ 299 Abs. 2 ZPO**). Seit dem **1. Januar 2026** werden die Prozessakten **elektronisch geführt** (§ 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO); die Akteneinsicht erfolgt daher grundsätzlich durch **Bereitstellung zum Abruf** oder **Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg**, die Einsichtnahme in den Diensträumen und ein Ausdruck oder Datenträger nur noch auf **besonderen Antrag** (§ 299 Abs. 3 ZPO). **Nicht** einsehbar sind **Entwürfe** von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, deren Vorarbeiten und Unterlagen über **Abstimmungen** (§ 299 Abs. 5 ZPO). Wer Einsicht erhält, darf die Akten **nicht öffentlich verbreiten** und nicht zu verfahrensfremden Zwecken an Dritte weitergeben (§ 299 Abs. 4 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 299 ZPO (Akteneinsicht; Abschriften); ergänzend § 298a ZPO (elektronische Akte), § 299a ZPO (Datenträgerarchiv), § 760 ZPO (Gerichtsvollzieherakten)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Recht der Parteien",
            "valeur": "Einsicht in die Prozessakten ohne besondere Begründung; Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften durch die Geschäftsstelle (§ 299 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Recht Dritter",
            "valeur": "nur mit Einwilligung beider Parteien oder bei glaubhaft gemachtem rechtlichen Interesse (§ 299 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entscheidung über Drittanträge",
            "valeur": "Vorstand des Gerichts (Justizverwaltung), nicht der Prozessrichter (§ 299 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßstab „rechtliches Interesse\u0022",
            "valeur": "muss sich aus der Rechtsordnung ergeben; bloße Neugier, wirtschaftliches oder publizistisches Interesse genügt nicht (BGH, 05.04.2006 – IV AR (VZ) 1/06)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Elektronische Aktenführung",
            "valeur": "Pflicht seit 01.01.2026 – „Die Prozessakten werden elektronisch geführt\u0022 (§ 298a Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Form der Einsicht bei E-Akte",
            "valeur": "Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf oder Übermittlung auf sicherem Übermittlungsweg (§ 299 Abs. 3 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einsicht in den Diensträumen",
            "valeur": "nur auf besonderen Antrag (§ 299 Abs. 3 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausdruck / Datenträger",
            "valeur": "nur auf besonders begründeten Antrag und bei dargelegtem berechtigten Interesse (§ 299 Abs. 3 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Datenschutz / Geheimhaltung",
            "valeur": "technische und organisatorische Maßnahmen gegen Kenntnisnahme Dritter; Verbot der öffentlichen Verbreitung und der Weitergabe zu verfahrensfremden Zwecken (§ 299 Abs. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Von der Einsicht ausgenommen",
            "valeur": "Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Vorbereitungsarbeiten sowie Dokumente über Abstimmungen (§ 299 Abs. 5 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsbehelf Dritter bei Ablehnung",
            "valeur": "Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Oberlandesgericht (§§ 23 ff. EGGVG); Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 29 EGGVG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwangsvollstreckung",
            "valeur": "Einsicht in die Akten des Gerichtsvollziehers für jeden am Vollstreckungsverfahren Beteiligten (§ 760 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten",
            "valeur": "Gerichtskosten richten sich nach dem GKG und dem dortigen Kostenverzeichnis; die Einsichtnahme selbst löst keine gesonderte Verfahrensgebühr aus",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 299 ZPO – Akteneinsicht; Abschriften",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__299.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 299a ZPO – Datenträgerarchiv",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__299a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 298a ZPO – Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__298a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 298 ZPO – Aktenausdruck",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__298.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 294 ZPO – Glaubhaftmachung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__294.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 321a ZPO – Anhörungsrüge",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__321a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 760 ZPO – Akteneinsicht; Aktenabschrift (Gerichtsvollzieher)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__760.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 885a ZPO – Beschränkter Vollstreckungsauftrag",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__885a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 193 GVG – Beratung und Abstimmung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__193.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 23 EGGVG – Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Justizverwaltungsakten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/__23.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 25 EGGVG – Zuständiges Gericht (Oberlandesgericht)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/__25.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 29 EGGVG – Rechtsbeschwerde",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/__29.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Beschluss vom 05.04.2006 – IV AR (VZ) 1/06 (Maßstab des rechtlichen Interesses bei Akteneinsicht Dritter)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=05.04.2006\u0026Aktenzeichen=IV%20AR%20(VZ)%201/06",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – Rechtsprechungsübersicht zu § 299 ZPO",
            "url": "https://dejure.org/gesetze/ZPO/299.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Akteneinsicht in die Gerichtsakte im Zivilprozess (§ 299 ZPO)?",
            "reponse": "Die Parteien eines Zivilprozesses dürfen die Prozessakten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen – ohne dass sie dafür ein besonderes Interesse begründen müssen (§ 299 Abs. 1 ZPO). Dritte erhalten Akteneinsicht ohne Einwilligung der Parteien nur, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; darüber entscheidet der Vorstand des Gerichts (§ 299 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Akteneinsicht in die Gerichtsakte im Zivilprozess…?",
            "reponse": "„Als Partei muss ich ein rechtliches Interesse begründen.\u0022 Nein. Das Einsichtsrecht der Parteien nach § 299 Abs. 1 ZPO ist voraussetzungslos; die Begründungslast trifft nur Dritte (§ 299 Abs. 2 ZPO). „Über meinen Einsichtsantrag entscheidet der Richter.\u0022 Bei Drittanträgen nicht. Zuständig ist der Vorstand des Gerichts als Justizverwaltung (§ 299 Abs. 2 ZPO); der Rechtsbehelf läuft deshalb über §§ 23 ff."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Akteneinsicht in die Gerichtsakte im Zivilprozess… aus?",
            "reponse": "Ausgangslage. Gegen eine GmbH wurde ein Zahlungsurteil erlassen. Ein weiterer Lieferant, der wegen desselben fehlerhaften Bauteils eigene Ansprüche gegen die GmbH prüft, möchte die Akte einsehen. Schritt 1 – Einwilligung. Er fragt beide Parteien. Die Klägerin stimmt zu, die GmbH nicht. Damit fehlt die Einwilligung nach § 299 Abs. 2 ZPO. Schritt 2 – Antrag beim Gerichtsvorstand."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q421885",
        "Q1327297"
    ],
    "valid_from": "1879-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-30",
    "derniere_verification": "2026-09-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/akteneinsicht-zivilprozess-299-zpo"
}