{
    "slug": "anbieterwechsel-rufnummernmitnahme-59-tkg",
    "titre": "Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme bei Internet, Festnetz und Handy – höchstens ein Arbeitstag Unterbrechung, 10-Euro-Entschädigung, kostenlose Portierung (§ 59 TKG)",
    "domaine": "reiserecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Den Wechsel des Internet-, Festnetz- oder Mobilfunkanbieters steuert der neue (aufnehmende) Anbieter (§ 59 Abs. 1 Satz 1 TKG). Der bisherige (abgebende)…",
    "resume_court": "Den Wechsel des Internet-, Festnetz- oder Mobilfunkanbieters steuert der **neue (aufnehmende) Anbieter** (§ 59 Abs. 1 Satz 1 TKG). Der bisherige (abgebende) Anbieter muss weiterliefern, bis die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 TKG). Der Dienst darf beim Wechsel **höchstens einen Arbeitstag** ausfallen (§ 59 Abs. 2 Satz 3 TKG).\n\nDauert die Unterbrechung länger, schuldet der **abgebende Anbieter** für jeden weiteren Arbeitstag **10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts**, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 59 Abs. 4 Satz 1 TKG). Für jeden versäumten Techniker- oder Installationstermin gibt es denselben Betrag von dem Anbieter, der den Termin versäumt hat (§ 59 Abs. 4 Satz 2 TKG).\n\nDie **Rufnummer** kann mitgenommen werden, auch noch bis zu **einem Monat nach Vertragsende** (§ 59 Abs. 6 Satz 1 TKG). Sie muss am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag, aktiviert sein. Sonst gibt es **10 Euro je Tag** der Verzögerung (§ 59 Abs. 6 Satz 3 TKG). Für die Rufnummernmitnahme dürfen Endnutzern **keine direkten Entgelte** berechnet werden (§ 59 Abs. 7 Satz 4 TKG).\n\n\u003E **Rechtsstand:** Wortlaut der §§ 58, 59, 68 und 71 TKG auf gesetze-im-internet.de gelesen (08./09.10.2026). §§ 58, 59 und 71 TKG sind seit dem Inkrafttreten am 01.12.2021 unverändert (Fassungshistorie buzer.de). Das Verbraucherportal der Bundesnetzagentur wurde am 09.10.2026 abgeglichen.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 59 TKG (TKG 2021, in Kraft seit 01.12.2021)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geschützt",
            "valeur": "Endnutzer, also Verbraucher und Geschäftskunden; für Geschäftskunden mit Individualvereinbarung kann die BNetzA von Abs. 1 und 2 abweichen [§ 59 Abs. 8 Satz 3 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leitung des Wechsels",
            "valeur": "aufnehmender (neuer) Anbieter [§ 59 Abs. 1 Satz 1 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wechsel ohne Vertrag mit dem neuen Anbieter",
            "valeur": "verboten [§ 59 Abs. 1 Satz 4 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weiterversorgung",
            "valeur": "abgebender Anbieter liefert, bis die Wechselvoraussetzungen vorliegen, außer der Endnutzer verlangt etwas anderes [§ 59 Abs. 2 Satz 1 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Höchstdauer der Unterbrechung",
            "valeur": "1 Arbeitstag [§ 59 Abs. 2 Satz 3 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entgelt des alten Anbieters nach Vertragsende",
            "valeur": "ursprüngliche Bedingungen, Anschlussentgelte aber minus 50 %, taggenau abzurechnen [§ 59 Abs. 3 Sätze 1–3 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entgelt des neuen Anbieters",
            "valeur": "erst ab erfolgreichem Abschluss des Wechsels [§ 59 Abs. 3 Satz 4 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entschädigung bei Unterbrechung",
            "valeur": "10 € oder 20 % des Monatsentgelts je weiterem Arbeitstag, der höhere Betrag, gegen den abgebenden Anbieter [§ 59 Abs. 4 Satz 1 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Versäumter Techniker-Termin",
            "valeur": "10 € oder 20 % des Monatsentgelts je Termin, gegen den Anbieter, der versäumt hat [§ 59 Abs. 4 Satz 2 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rufnummernmitnahme nach Kündigung",
            "valeur": "Antrag bis 1 Monat nach Vertragsende [§ 59 Abs. 6 Satz 1 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mobilfunk",
            "valeur": "Mitnahme jederzeit, auch während der Laufzeit; der alte Vertrag läuft weiter [§ 59 Abs. 6 Sätze 4, 5 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aktivierung der Rufnummer",
            "valeur": "am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag [§ 59 Abs. 6 Satz 2 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Entschädigung Portierungsverzug",
            "valeur": "10 € pro Tag, gegen den Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat [§ 59 Abs. 6 Satz 3 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten der Rufnummernmitnahme",
            "valeur": "keine direkten Entgelte für Endnutzer [§ 59 Abs. 7 Satz 4 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Festnetznummer",
            "valeur": "Portierung nur „an einem bestimmten Standort“ [§ 59 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Festnetz zu Mobilfunk",
            "valeur": "Portierung unzulässig [§ 59 Abs. 5 Satz 4 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Weiter gehender Schaden",
            "valeur": "bleibt möglich, wird wechselseitig angerechnet [§ 59 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 58 Abs. 3 Sätze 4, 5 TKG]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichende AGB",
            "valeur": "unwirksam zum Nachteil des Endnutzers [§ 71 Abs. 1 TKG]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 59 TKG – Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__59.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 58 TKG – Entstörung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__58.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 71 TKG – Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__71.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 68 TKG – Schlichtung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__68.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 56 TKG – Vertragslaufzeit, Kündigung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__56.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bundesnetzagentur – Verbraucherportal Anbieterwechsel und Umzug",
            "url": "https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme bei Internet, Festnetz und Handy – höchstens ein Arbeitstag Unterbrechung, 10-Euro-Entschädigung, kostenlose Portierung (§ 59 TKG)?",
            "reponse": "Den Wechsel des Internet-, Festnetz- oder Mobilfunkanbieters steuert der neue (aufnehmende) Anbieter (§ 59 Abs. 1 Satz 1 TKG). Der bisherige (abgebende) Anbieter muss weiterliefern, bis die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 TKG). Der Dienst darf beim Wechsel höchstens einen Arbeitstag ausfallen (§ 59 Abs. 2 Satz 3 TKG)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme bei Internet, Festnetz und Handy?",
            "reponse": "„Ich muss erst beim alten Anbieter kündigen, dann einen neuen suchen.“ Nicht nötig. Der Wechsel läuft unter Leitung des neuen Anbieters (§ 59 Abs. 1 Satz 1 TKG). Wichtig ist, dass Kündigung und Wechseltermin zusammenpassen. „Wenn der alte Vertrag endet, ist der Anschluss erst mal tot.“ Nein. Der alte Anbieter muss weiterliefern, bis der Wechsel technisch möglich ist (§ 59 Abs. 2 Satz 1 TKG)."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme bei Internet, Festnetz und Handy aus?",
            "reponse": "Herr B. wechselt seinen DSL-Anschluss (40 Euro monatlich) zu einem Glasfaseranbieter und nimmt seine Festnetznummer mit. Vereinbarter Umschalttag ist Montag. Der Anschluss funktioniert erst am Donnerstag wieder, die Nummer ist erst am Freitag erreichbar. Unterbrechung: Montag bis Mittwoch fehlt der Dienst, also drei Arbeitstage."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q11035"
    ],
    "valid_from": "2021-12-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-10-09",
    "derniere_verification": "2026-10-09",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/anbieterwechsel-rufnummernmitnahme-59-tkg"
}