{
    "slug": "anschlussberufung-524-zpo",
    "titre": "Anschlussberufung im Zivilprozess (§ 524 ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Mit der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) kann sich der Berufungsbeklagte der von der Gegenseite eingelegten Berufung anschließen und so ebenfalls eine Abänderung…",
    "resume_court": "Mit der **Anschlussberufung** (§ 524 ZPO) kann sich der **Berufungsbeklagte** der von der Gegenseite eingelegten Berufung anschließen und so ebenfalls eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten erreichen – **auch wenn er selbst auf eine eigene Berufung verzichtet hat oder seine eigene Berufungsfrist längst abgelaufen ist** (§ 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anschließung erfolgt durch **Einreichung einer Berufungsanschlussschrift** beim Berufungsgericht, die zugleich **begründet** werden muss (§ 524 Abs. 1, 3 ZPO). Sie ist grundsätzlich nur **bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung** zulässig (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) – mit einer Ausnahme für Verurteilungen zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nach § 323 ZPO, für die keine Frist gilt (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der entscheidende Haken: Die Anschlussberufung ist **akzessorisch** zur Hauptberufung – nimmt der Berufungskläger seine Berufung zurück, wird sie verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen, **verliert die Anschlussberufung automatisch ihre Wirkung** (§ 524 Abs. 4 ZPO), unabhängig davon, wie gut sie selbst begründet war.",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§ 524 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Einlegung",
            "valeur": "durch Berufungsanschlussschrift beim Berufungsgericht (§ 524 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässig auch dann, wenn ...",
            "valeur": "der Berufungsbeklagte auf seine eigene Berufung verzichtet hat oder seine eigene Berufungsfrist bereits verstrichen ist (§ 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Frist der Anschließung",
            "valeur": "bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme von der Frist",
            "valeur": "bei Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) gilt keine Frist (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Begründungspflicht",
            "valeur": "Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden; §§ 519 Abs. 2, 4, 520 Abs. 3 sowie § 521 ZPO gelten entsprechend (§ 524 Abs. 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wegfall bei Ende der Hauptberufung",
            "valeur": "verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 524 Abs. 4 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berufungsfrist (Hauptberufung, zum Vergleich)",
            "valeur": "1 Monat, Notfrist, ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 517 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berufungsbegründungsfrist (Hauptberufung, zum Vergleich)",
            "valeur": "2 Monate ab Zustellung, auf Antrag verlängerbar (§ 520 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berufungserwiderungsfrist",
            "valeur": "wird vom Vorsitzenden oder Berufungsgericht im Einzelfall gesetzt (§ 521 Abs. 2 ZPO) – keine feste gesetzliche Dauer",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Eigene Wertgrenze für die Anschließung",
            "valeur": "§ 524 ZPO nennt – anders als § 511 ZPO für die Hauptberufung – keine eigene Beschwerdesumme für die Anschlussberufung",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 517 ZPO – Berufungsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 519 ZPO – Berufungsschrift",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__519.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 520 ZPO – Berufungsbegründung (Abs. 2 Frist, Abs. 3 Inhalt)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__520.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 521 ZPO – Zustellung der Berufungsschrift und -begründung; Berufungserwiderungsfrist",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__521.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 522 ZPO – Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss (Abs. 1 Verwerfung, Abs. 2 Zurückweisung durch Beschluss)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__522.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 524 ZPO – Anschlussberufung (Volltext Abs. 1–4)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__524.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 323 ZPO – Abänderung von Urteilen (in Bezug genommen von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__323.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Wikidata Q569336 – Anschlussberufung",
            "url": "https://www.wikidata.org/wiki/Q569336",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "dejure.org – BGBl. I 2001 S. 1887 (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses, ZPO-RG vom 27.07.2001; Inkrafttreten der geltenden Berufungsvorschriften einschließlich § 524 ZPO zum 01.01.2002, vgl. § 26 Nr. 2 ZPOEG)",
            "url": "https://dejure.org/BGBl/2001/BGBl._I_S._1887",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 26 ZPOEG – Übergangsvorschriften zum Zivilprozessreformgesetz",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__26.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Anschlussberufung im Zivilprozess (§ 524 ZPO)?",
            "reponse": "Mit der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) kann sich der Berufungsbeklagte der von der Gegenseite eingelegten Berufung anschließen und so ebenfalls eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten erreichen – auch wenn er selbst auf eine eigene Berufung verzichtet hat oder seine eigene Berufungsfrist längst abgelaufen ist (§ 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Anschlussberufung im Zivilprozess (§ 524 ZPO)?",
            "reponse": "„Ich kann mich jederzeit während des Berufungsverfahrens anschließen.\u0022 Nein. Zulässig ist die Anschließung nur bis zum Ablauf der gesetzten Berufungserwiderungsfrist (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) – außer bei Verurteilungen zu künftigen wiederkehrenden Leistungen nach § 323 ZPO. „Meine Anschlussberufung bleibt bestehen, auch wenn der Gegner seine Berufung zurücknimmt.\u0022 Falsch. § 524 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q569336",
        "Q329777",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-26",
    "derniere_verification": "2026-09-26",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/anschlussberufung-524-zpo"
}