{
    "slug": "anwaltsvergleich-796a-zpo",
    "titre": "Anwaltsvergleich – Vollstreckbarerklärung (§§ 796a–796c ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Ein außergerichtlicher Vergleich, den Rechtsanwälte im Namen und mit Vollmacht ihrer Mandanten abschließen, kann ohne Klage zu einem Vollstreckungstitel werden.",
    "resume_court": "Ein **außergerichtlicher Vergleich**, den **Rechtsanwälte** im Namen und mit Vollmacht ihrer Mandanten abschließen, kann ohne Klage zu einem **Vollstreckungstitel** werden. Voraussetzung nach **§ 796a Abs. 1 ZPO**: Der Schuldner hat sich im Vergleich der **sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen**, und der Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem **Amtsgericht niedergelegt**, bei dem eine der Parteien bei Vergleichsabschluss ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Auf Antrag einer Partei erklärt dann das **Prozessgericht** (§ 796b ZPO) oder – wenn beide Parteien zustimmen – ein **Notar** (§ 796c ZPO) den Vergleich für vollstreckbar. Der Beschluss ist Vollstreckungstitel nach **§ 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO**. Ausgeschlossen sind Vergleiche über die **Abgabe einer Willenserklärung** und über den **Bestand eines Wohnraummietverhältnisses** (§ 796a Abs. 2 ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 796a, 796b, 796c ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Titelqualität",
            "valeur": "Beschlüsse nach § 796b oder § 796c ZPO = Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wer schließt ab",
            "valeur": "Rechtsanwälte im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflichtinhalt",
            "valeur": "Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Niederlegung",
            "valeur": "unter Angabe des Tages des Zustandekommens bei einem Amtsgericht, bei dem eine Partei zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Antrag",
            "valeur": "auf Antrag einer Partei (§ 796a Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausgeschlossen",
            "valeur": "Vergleich auf Abgabe einer Willenserklärung oder über den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses (§ 796a Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ablehnungsgründe",
            "valeur": "Vergleich unwirksam oder Anerkennung verstößt gegen die öffentliche Ordnung (§ 796a Abs. 3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig (Weg 1)",
            "valeur": "Prozessgericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre (§ 796b Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahren beim Gericht",
            "valeur": "Anhörung des Gegners, Entscheidung durch Beschluss, keine Anfechtung (§ 796b Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständig (Weg 2)",
            "valeur": "Notar mit Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts – nur mit Zustimmung der Parteien (§ 796c Abs. 1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ablehnung durch Notar",
            "valeur": "ist zu begründen; Anfechtung per Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht (§ 796c Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollstreckung",
            "valeur": "§§ 724–793 ZPO gelten entsprechend (§ 795 ZPO); für Notar-Beschlüsse zusätzlich § 797 Abs. 1–5 ZPO (§ 797 Abs. 6)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 796a ZPO – Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs (Wortlaut Abs. 1–3 geprüft am 2026-10-06)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__796a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 796b ZPO – Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht (Wortlaut geprüft am 2026-10-06)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__796b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 796c ZPO – Vollstreckbarerklärung durch einen Notar (Wortlaut geprüft am 2026-10-06)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__796c.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 794 ZPO – Weitere Vollstreckungstitel (Abs. 1 Nr. 4b, Nr. 5 geprüft am 2026-10-06)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__794.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 795 ZPO – Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel (geprüft am 2026-10-06)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__795.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 797 ZPO – Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden (Abs. 1–6 geprüft am 2026-10-06)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__797.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Anwaltsvergleich – Vollstreckbarerklärung (§§ 796a–796c ZPO)?",
            "reponse": "Ein außergerichtlicher Vergleich, den Rechtsanwälte im Namen und mit Vollmacht ihrer Mandanten abschließen, kann ohne Klage zu einem Vollstreckungstitel werden. Voraussetzung nach § 796a Abs. 1 ZPO: Der Schuldner hat sich im Vergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, und der Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt, bei dem eine der Parteien bei…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Anwaltsvergleich?",
            "reponse": "§§ 796a–796c ZPO gelten für außergerichtliche Vergleiche in Zivilsachen, die von Rechtsanwälten für ihre Mandanten geschlossen werden und eine Vollstreckungsunterwerfung des Schuldners enthalten. Sie betreffen nur den Weg zum Titel; die anschließende Zwangsvollstreckung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 795 ZPO)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Anwaltsvergleich?",
            "reponse": "Willenserklärungen und Wohnraummiete: keine Vollstreckbarerklärung, wenn der Vergleich auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft (§ 796a Abs. 2 ZPO). Unwirksamer Vergleich / ordre public: zwingende Ablehnung nach § 796a Abs. 3 ZPO."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Anwaltsvergleich?",
            "reponse": "Unterwerfungsklausel vergessen: Ohne Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann der Vergleich nicht für vollstreckbar erklärt werden (§ 796a Abs. 1 ZPO). Nur eine Seite anwaltlich vertreten: Das Gesetz verlangt einen Vergleich, den Rechtsanwälte im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abschließen."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Anwaltsvergleich aus?",
            "reponse": "Ein Handwerksbetrieb und eine Kundin streiten über eine Werklohnforderung von 12.000 Euro. Beide sind anwaltlich vertreten; die Anwälte schließen im Namen ihrer Mandanten einen Vergleich: Die Kundin zahlt 9.000 Euro in drei Raten und unterwirft sich wegen dieses Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung. Der Vergleich wird unter Angabe des Abschlussdatums beim Amtsgericht am Wohnsitz der Kundin niedergelegt."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q25593566",
        "Q231695",
        "Q206893"
    ],
    "valid_from": "2026-10-06",
    "valid_to": "2027-12-31",
    "derniere_revision": "2026-10-06",
    "derniere_verification": "2026-10-06",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/anwaltsvergleich-796a-zpo"
}