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title: "Anwaltsvergütung im Zivilprozess – Gebühren nach dem RVG (§§ 2, 13 RVG, VV RVG)"
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# Anwaltsvergütung im Zivilprozess – Gebühren nach dem RVG (§§ 2, 13 RVG, VV RVG)

## Kurzantwort

Was ein Rechtsstreit an Anwaltskosten auslöst, steht nicht im Belieben der Kanzlei, sondern im **Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)**. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem **Vergütungsverzeichnis** in **Anlage 1 zum RVG** (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG), die Berechnungsgrundlage ist der **Gegenstandswert** (§ 2 Abs. 1 RVG).

Die Rechnung entsteht in drei Schritten:

1. **Gegenstandswert feststellen.** Im gerichtlichen Verfahren richtet er sich nach den Wertvorschriften, die auch für die Gerichtsgebühren gelten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) – im Zivilprozess also nach dem Streitwert.
2. **1,0-Gebühr ablesen.** § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt: „Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro." Für höhere Werte gilt die Tabelle in **Anlage 2 zum RVG**.
3. **Gebührensatz anwenden.** Das Vergütungsverzeichnis ordnet jeder Tätigkeit einen Satz zu: im ersten Rechtszug eine **1,3-Verfahrensgebühr** (Nr. 3100 VV RVG) und eine **1,2-Terminsgebühr** (Nr. 3104 VV RVG).

Hinzu kommen die **Post- und Telekommunikationspauschale** von 20 Prozent der Gebühren, höchstens **20,00 Euro** (Nr. 7002 VV RVG), und die **Umsatzsteuer** in voller Höhe (Nr. 7008 VV RVG). Gewinnt die Partei den Prozess, sind ihr die **gesetzlichen** Gebühren und Auslagen ihres Anwalts vom Gegner zu erstatten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) – nicht mehr.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | RVG; Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG), § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG |
| Berechnungsgrundlage | Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG); im gerichtlichen Verfahren nach den Wertvorschriften der Gerichtsgebühren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) |
| 1,0-Gebühr bis 500 Euro Gegenstandswert | 51,50 Euro (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RVG) |
| Gebührentabelle | Anlage 2 zum RVG für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro (Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 30) |
| Mindestbetrag einer Gebühr | 15 Euro (§ 13 Abs. 3 RVG) |
| Verfahrensgebühr 1. Rechtszug | 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) |
| Ermäßigte Verfahrensgebühr | 0,8 (Nr. 3101 VV RVG), u. a. bei vorzeitigem Ende des Auftrags |
| Terminsgebühr 1. Rechtszug | 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) |
| Terminsgebühr im Säumnistermin | 0,5 (Nr. 3105 VV RVG) |
| Einigungsgebühr | 1,5 (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG); 1,0, wenn der Gegenstand gerichtlich anhängig ist (Nr. 1003 VV RVG); 1,3 in Berufung oder Revision (Nr. 1004 VV RVG); 0,7 für die Zahlungsvereinbarung (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG) |
| Berufungsinstanz | Verfahrensgebühr 1,6 (Nr. 3200 VV RVG), Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3202 VV RVG) |
| Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr | zur Hälfte, höchstens 0,75 auf die Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) |
| Wirkung der Anrechnung | Anwalt darf beide Gebühren fordern, aber nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag (§ 15a Abs. 1 RVG) |
| Post- und Telekommunikationspauschale | 20 % der Gebühren – höchstens 20,00 Euro (Nr. 7002 VV RVG) |
| Umsatzsteuer | in voller Höhe (Nr. 7008 VV RVG); Regelsteuersatz 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) |
| Gebühr nur einmal | Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG) |
| Abrechnung | Vergütung nur aufgrund einer mitgeteilten Berechnung in Textform (§ 10 Abs. 1 RVG) |
| Vergütungsvereinbarung | Textform, als solche bezeichnet, deutlich abgesetzt, nicht in der Vollmacht (§ 3a Abs. 1 RVG) |
| Beratung von Verbrauchern ohne Vereinbarung | höchstens 250 Euro, erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG) |
| Erstattung durch den Gegner | gesetzliche Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Maßgebliche Fassung | richtet sich nach dem Zeitpunkt des unbedingten Auftrags (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-21 |

## Schritt 1: Der Gegenstandswert

Alles beginnt mit dem Wert. **§ 2 Abs. 1 RVG** bestimmt, dass die Gebühren „nach dem Wert berechnet [werden], den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert)".

Im gerichtlichen Verfahren muss dieser Wert nicht eigens ermittelt werden: Nach **§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG** bestimmt er sich „nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften", soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten. Der **Streitwert**, den das Gericht für die Gerichtskosten festsetzt, ist damit zugleich die Grundlage der Anwaltsgebühren. Satz 3 erstreckt diese Wertvorschriften ausdrücklich auch auf die Tätigkeit **außerhalb** eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte.

Praktische Folge: Wer wissen will, was der Anwalt kostet, muss zuerst wissen, worüber gestritten wird – bei einer Zahlungsklage regelmäßig der eingeklagte Betrag.

## Schritt 2: Von der Wertgebühr zur Tabelle

**§ 13 Abs. 1 Satz 1 RVG** nennt den Einstiegswert: Bei einem Gegenstandswert **bis 500 Euro** beträgt die Gebühr **51,50 Euro**. Satz 2 regelt die Steigerung in Stufen – für jeden angefangenen Betrag von weiteren 500 Euro bis zu einem Wert von 2.000 Euro um 41,50 Euro, danach in größer werdenden Schritten.

Damit niemand rechnen muss, ist dem Gesetz die **Gebührentabelle der Anlage 2** beigefügt (§ 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Sie reicht bis zu einem Gegenstandswert von 500.000 Euro. Einige Werte aus der amtlichen Tabelle:

| Gegenstandswert bis … Euro | 1,0-Gebühr |
|---|---|
| 500 | 51,50 Euro |
| 1.000 | 93,00 Euro |
| 2.000 | 176,00 Euro |
| 5.000 | 354,50 Euro |
| 10.000 | 652,00 Euro |
| 25.000 | 927,00 Euro |
| 50.000 | 1.357,00 Euro |
| 200.000 | 2.352,00 Euro |
| 500.000 | 3.752,00 Euro |

**§ 13 Abs. 3 RVG** zieht eine Untergrenze ein: Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt **15 Euro**.

Für die **außergerichtliche Inkassodienstleistung** bei einer **unbestrittenen** Forderung gilt eine Sonderregel: Bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro beträgt die Gebühr abweichend nur **31,50 Euro** (§ 13 Abs. 2 RVG).

## Schritt 3: Die Gebührensätze des ersten Rechtszugs

Das Vergütungsverzeichnis multipliziert die 1,0-Gebühr mit einem Satz. Im ersten Rechtszug eines Zivilprozesses entstehen typischerweise zwei Gebühren:

**Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV RVG).** Sie entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" – also für die gesamte Tätigkeit außerhalb von Terminen: Prüfung, Schriftsätze, Korrespondenz.

**Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV RVG).** Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht sie „sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen". Ausdrücklich **nicht** entsteht sie für die Wahrnehmung eines Termins, der nur der **Verkündung** einer Entscheidung dient. Umgekehrt löst nach derselben Vorbemerkung auch die **Mitwirkung an Besprechungen**, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, die Gebühr aus – Besprechungen mit dem eigenen Auftraggeber allerdings nicht.

Zwei Ermäßigungen sind praktisch wichtig:

- **Nr. 3101 VV RVG** senkt die Verfahrensgebühr auf **0,8**, unter anderem wenn der Auftrag endet, bevor der Anwalt die Klage oder einen Sachschriftsatz eingereicht oder einen Termin wahrgenommen hat.
- **Nr. 3105 VV RVG** senkt die Terminsgebühr auf **0,5**, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem die Gegenseite nicht erschienen ist und lediglich ein Antrag auf **Versäumnisurteil** oder zur Prozessleitung gestellt wird.

In der **Berufung** steigt die Verfahrensgebühr auf **1,6** (Nr. 3200 VV RVG); die Terminsgebühr bleibt bei **1,2** (Nr. 3202 VV RVG).

## Die Einigungsgebühr

Endet der Streit durch Vergleich, entsteht zusätzlich eine **Einigungsgebühr** (Nr. 1000 VV RVG) „für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags", durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ihr Satz hängt davon ab, wie weit das Verfahren gediehen ist:

| Situation | Satz |
|---|---|
| Einigung, ohne dass der Gegenstand gerichtlich anhängig ist | **1,5** (Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG) |
| Bloße **Zahlungsvereinbarung** (Regelung der Erfüllung bei vorläufigem Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung oder Vollstreckung) | **0,7** (Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG) |
| Über den Gegenstand ist ein **anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren** anhängig | **1,0** (Nr. 1003 VV RVG) |
| Über den Gegenstand ist ein **Berufungs- oder Revisionsverfahren** anhängig | **1,3** (Nr. 1004 VV RVG) |

Die Gebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG entsteht **nicht**, wenn der Hauptanspruch lediglich **anerkannt** oder auf ihn **verzichtet** wird (Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG).

## Die Anrechnung der Geschäftsgebühr

Wer den Anwalt erst außergerichtlich mandatiert und dann klagt, zahlt die Vorarbeit nicht doppelt. **Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG** ordnet an:

> „Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet."

Beispiel der Mechanik: Aus einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr von 1,3 (Nr. 2300 VV RVG, Rahmen 0,5 bis 2,5) wird ein Anrechnungsbetrag von 0,65. Bei einer Geschäftsgebühr von 2,0 wäre die Hälfte 1,0 – angerechnet wird aber höchstens **0,75**.

**§ 15a Abs. 1 RVG** klärt, wie sich das im Verhältnis zum Mandanten auswirkt: Der Anwalt „kann beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren". Ein **Dritter** – etwa der unterlegene Gegner – kann sich auf die Anrechnung nach § 15a Abs. 3 RVG nur unter engen Voraussetzungen berufen.

Eine zweite Anrechnung betrifft das **selbständige Beweisverfahren**: Soweit dessen Gegenstand auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird, wird die dortige Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG).

## Auslagen und Umsatzsteuer

Zu den Gebühren treten Auslagen aus Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses. Zwei davon fallen praktisch immer an:

- **Nr. 7002 VV RVG** – Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: **20 % der Gebühren – höchstens 20,00 Euro**. Die Pauschale ist damit bereits ab einer Gebührensumme von 100 Euro gedeckelt.
- **Nr. 7008 VV RVG** – Umsatzsteuer auf die Vergütung: **in voller Höhe**. Der Regelsteuersatz beträgt nach **§ 12 Abs. 1 UStG** 19 Prozent.

## Rechenbeispiel

Eine Handwerkerin klagt eine offene Rechnung über **5.000 Euro** ein. Es kommt zu einer mündlichen Verhandlung, das Gericht entscheidet streitig. Ihr Anwalt war zuvor nicht außergerichtlich tätig, es gibt keine Vergütungsvereinbarung.

Die 1,0-Gebühr für einen Gegenstandswert bis 5.000 Euro beträgt nach Anlage 2 zum RVG **354,50 Euro**.

| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) | 1,3 × 354,50 Euro | 460,85 Euro |
| 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) | 1,2 × 354,50 Euro | 425,40 Euro |
| Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) | 20 % von 886,25 Euro = 177,25 Euro, gedeckelt | 20,00 Euro |
| Zwischensumme netto |  | 906,25 Euro |
| Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG, § 12 Abs. 1 UStG) |  | 172,19 Euro |
| **Gesamt** |  | **1.078,44 Euro** |

Das sind die Kosten **eines** Anwalts. Unterliegt die Handwerkerin, trägt sie nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zusätzlich die Kosten des gegnerischen Anwalts und die Gerichtskosten. Gebühren werden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG „auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet".

Der Streitwert des Beispiels ist frei gewählt; die Gebührensätze und der Tabellenwert stammen aus dem Gesetz.

## Was der Gegner erstatten muss

**§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO** ist eindeutig: „Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten." Erstattungsfähig ist damit die **gesetzliche** Vergütung – nicht ein darüber hinausgehendes Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung. Genau darauf muss die Vergütungsvereinbarung nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG auch hinweisen.

Zwei Begrenzungen stehen im selben Absatz:

- **Reisekosten** eines Anwalts, der weder im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist noch am Ort des Gerichts wohnt, sind nur erstattungsfähig, soweit die Zuziehung „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war".
- Die Kosten **mehrerer** Rechtsanwälte sind nur zu erstatten, soweit sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder ein Anwaltswechsel eintreten musste.

Beziffert und tituliert wird der Erstattungsanspruch anschließend im **Kostenfestsetzungsverfahren** nach §§ 103, 104 ZPO.

## Vergütungsvereinbarung und Beratung

Die gesetzlichen Gebühren sind nicht zwingend die Obergrenze. Eine **Vergütungsvereinbarung** ist möglich, muss aber nach **§ 3a Abs. 1 RVG** formalen Anforderungen genügen: **Textform**, Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise, deutliche Absetzung von anderen Vereinbarungen und – ausdrücklich – **nicht in der Vollmacht** enthalten. Hinzu kommt der Hinweis, dass die Gegenseite oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Ist eine vereinbarte Vergütung „unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch", kann sie nach **§ 3a Abs. 3 RVG** im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag **bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung** herabgesetzt werden.

Für die bloße **Beratung** sieht **§ 34 Abs. 1 RVG** kein festes Gebührenrecht mehr vor: Der Anwalt „soll […] auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken". Fehlt eine Vereinbarung und ist der Auftraggeber **Verbraucher**, beträgt die Gebühr für die Beratung oder ein schriftliches Gutachten jeweils **höchstens 250 Euro**, für ein **erstes Beratungsgespräch** höchstens **190 Euro**.

## Welche Fassung gilt

Gebührenrecht ändert sich. **§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG** knüpft deshalb nicht an den Zeitpunkt der Abrechnung an, sondern an den Auftrag: „Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist."

Die derzeit geltende Gebührentabelle der Anlage 2 zum RVG trägt die Fundstelle **BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 30**. Für Mandate, die vor dem Inkrafttreten dieser Fassung unbedingt erteilt wurden, gilt nach § 60 Abs. 1 RVG weiterhin die frühere Tabelle. Eine eigene Übergangsvorschrift enthält **§ 61 RVG** für § 33 RVG im Zusammenhang mit der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte zum 1. Januar 2026.

## Häufige Fehler

- **„Der Anwalt rechnet nach Stunden ab."** Im Regelfall nicht. Ohne Vergütungsvereinbarung gilt das gesetzliche Wertgebührensystem des RVG (§ 2 Abs. 1, § 13 RVG). Ein Stundenhonorar setzt eine Vereinbarung nach § 3a RVG voraus.
- **„Ich zahle pro Schriftsatz."** Nein. Die Verfahrensgebühr entgeltet nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG das **gesamte** Betreiben des Geschäfts; nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Anwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit **nur einmal** fordern.
- **„Ohne Gerichtstermin gibt es keine Terminsgebühr."** Nicht zwingend. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht sie auch für außergerichtliche Termine und für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
- **„Ein Verkündungstermin bringt eine Terminsgebühr."** Nein – Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 2 VV RVG nimmt den Termin, der nur der Verkündung einer Entscheidung dient, ausdrücklich aus.
- **„Die außergerichtliche Gebühr wird voll auf die Klage angerechnet."** Nein. Angerechnet wird nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur die **Hälfte**, bei Wertgebühren höchstens ein Satz von **0,75**.
- **„Die Anrechnung kommt immer dem Gegner zugute."** Nein. § 15a Abs. 3 RVG lässt das nur unter engen Voraussetzungen zu.
- **„Die Postpauschale sind immer 20 Prozent."** Nur bis zur Kappungsgrenze: Nr. 7002 VV RVG deckelt sie bei **20,00 Euro**.
- **„Wenn ich gewinne, bekomme ich mein ganzes Anwaltshonorar zurück."** Nur die **gesetzliche** Vergütung (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein vereinbartes Mehrhonorar bleibt an der eigenen Partei hängen – darauf muss die Vereinbarung nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG hinweisen.
- **„Die Erstberatung kostet immer 190 Euro."** Das ist eine **Höchstgrenze** für Verbraucher ohne Vergütungsvereinbarung (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG), kein Festpreis.
- **„Eine mündliche Gebührenabrede reicht."** Für die Vergütungsvereinbarung nicht: § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG verlangt **Textform**. Und die Vergütung kann der Anwalt nach § 10 Abs. 1 RVG nur aufgrund einer Berechnung in Textform fordern.
- **„Die neue Gebührentabelle gilt für alle laufenden Mandate."** Nein – maßgeblich ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG der Zeitpunkt des **unbedingten Auftrags**.

## Geltungsbereich

- **Sachlich:** Das RVG regelt die Vergütung für anwaltliche Tätigkeit; die hier dargestellten Nummern 3100 ff. VV RVG betreffen **bürgerliche Rechtsstreitigkeiten** des ersten Rechtszugs, Nummern 3200 ff. die Berufung.
- **Persönlich:** Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für **Inkassodienstleister** gelten über § 13e RDG und § 4 RDGEG eigene Begrenzungen.
- **Räumlich:** Bundesrecht, bundesweit.
- **Zeitlich:** Maßgeblich ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG der Zeitpunkt des unbedingten Auftrags.
- **Nicht erfasst:** die **Gerichtskosten** (GKG) und die Auslagen des Gerichts, die **Kostengrundentscheidung** (§§ 91 ff. ZPO), die **Kostenfestsetzung** (§§ 103, 104 ZPO) sowie die Vergütung des beigeordneten Anwalts aus der Staatskasse (§§ 45 ff. RVG).

## Ausnahmen

- **Betragsrahmengebühren statt Wertgebühren** – in Verfahren vor den **Sozialgerichten**, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG): Verfahrensgebühr 65,00 bis 719,00 Euro (Nr. 3102 VV RVG), Terminsgebühr 65,00 bis 665,00 Euro (Nr. 3106 VV RVG).
- **Sondergebühr für Inkasso** – § 13 Abs. 2 RVG: 31,50 Euro bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro für die außergerichtliche Inkassodienstleistung bei unbestrittener Forderung.
- **Mindestgebühr** – § 13 Abs. 3 RVG: 15 Euro.
- **Kappung der Postpauschale** – Nr. 7002 VV RVG: höchstens 20,00 Euro.
- **Herabsetzung eines unangemessen hohen Honorars** – § 3a Abs. 3 RVG, höchstens bis zur gesetzlichen Vergütung.
- **Höchstgrenzen bei der Verbraucherberatung** – § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG: 250 Euro bzw. 190 Euro.
- **Keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG** bei bloßem Anerkenntnis oder Verzicht (Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 1000 VV RVG).

## Siehe auch

- [Gerichtskosten und Streitwert im Zivilprozess (GKG)](https://nexvyra.de/fakten/gerichtskosten-streitwert-gkg.md)
- [Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/kostenentscheidung-zivilprozess-91-98-zpo.md)
- [Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103, 104 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/kostenfestsetzungsbeschluss-103-zpo.md)
- [Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/prozesskostenhilfe-114-zpo.md)
- [Beratungshilfe (BerHG)](https://nexvyra.de/fakten/beratungshilfe-berhg.md)
- [Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/anwaltszwang-78-zpo.md)
- [Prozessvollmacht und vollmachtloser Vertreter (§§ 80–89 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/prozessvollmacht-80-89-zpo.md)
- [Inkassokosten – zulässige Höhe (§ 13e RDG, § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG)](https://nexvyra.de/fakten/inkassokosten-hoehe-rdgeg.md)
- [Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/prozessvergleich-794-zpo.md)
- [Güteverhandlung und Güterichter (§§ 278, 278a ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/gueteverhandlung-gueterichter-278-zpo.md)
- [Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/versaeumnisurteil-330-zpo.md)
- [Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/selbststaendiges-beweisverfahren-485-zpo.md)
- [Berufung und Revision im Zivilprozess (§§ 511, 542 ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/berufung-revision-zivilprozess.md)
- [Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)](https://nexvyra.de/fakten/klageerhebung-zivilprozess-253-zpo.md)
- [Sachliche Zuständigkeit von Amts- und Landgericht (§§ 23, 71 GVG)](https://nexvyra.de/fakten/sachliche-zustaendigkeit-ag-lg-gvg.md)
- [Verzug und Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB)](https://nexvyra.de/fakten/verzug-verzugszinsen-288-bgb.md)

## Änderungsverlauf

- 2026-09-21: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die aktive `[ ]`-Liste des Bereichs Prozess- & Vollstreckungsrecht war zu Laufbeginn vollständig abgearbeitet (Abschnitt „### Prozess- und Vollstreckungsrecht" der Aktiven Queue ohne offenen Eintrag; die News-Agent-Abschnitte des Bereichs mit „Erledigt"-Notizen geschlossen); das Thema wurde nach der eingeübten Praxis des Bereichs neu aufgenommen. Echte Bestandslücke: Das RVG wird auf 65 Bestandsseiten zitiert, hatte aber **kein eigenes Topic**; `gerichtskosten-streitwert-gkg` behandelt ausschließlich die **Gerichts**kosten nach dem GKG, `inkassokosten-hoehe-rdgeg` nur die außergerichtliche Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG im Inkassofall, `kostenentscheidung-zivilprozess-91-98-zpo` die Kostengrundentscheidung und `kostenfestsetzungsbeschluss-103-zpo` die Bezifferung – die **anwaltliche Vergütung selbst** hatte keine Zielseite. Existenz-Check: `public/fakten/anwaltsverguetung-zivilprozess-rvg.md`/`.html` existierten **nicht** → neu; kein Duplikat, alle genannten Seiten werden ausschließlich **querverlinkt**. Sämtliche Normtexte und Gebührensätze **verbatim** über den In-App-Browser von den amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de abgerufen (`web_fetch` liefert dort weiterhin einen leeren Body; `<title>` der abgerufenen Seiten jeweils „§ … RVG - Einzelnorm", „Anlage 1 RVG - Einzelnorm", „Anlage 2 RVG - Einzelnorm", „§ 91 ZPO - Einzelnorm", „§ 12 UStG - Einzelnorm"): §§ 2, 3a, 10, 13, 15, 15a, 23, 34, 60, 61 RVG, Anlage 1 (VV) und Anlage 2 (Gebührentabelle) zum RVG, § 91 ZPO, § 12 UStG. **Wertkorrektur gegenüber älteren Darstellungen:** Die 1,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro beträgt nach dem amtlichen Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG **51,50 Euro**; die Gebührentabelle der Anlage 2 trägt die Fundstelle **BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 30** und weicht damit von älteren, noch kursierenden Tabellen ab. Alle in der Seite genannten Tabellenwerte (51,50 / 93,00 / 176,00 / 354,50 / 652,00 / 927,00 / 1.357,00 / 2.352,00 / 3.752,00 Euro) stammen unmittelbar aus der amtlichen Anlage 2; **keine erfundenen Euro-Werte**. Der Streitwert des Rechenbeispiels (5.000 Euro) ist ausdrücklich als frei gewählt gekennzeichnet, die daraus abgeleiteten Beträge sind reine Multiplikationen der amtlichen Werte (354,50 × 1,3 = 460,85; × 1,2 = 425,40; Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG auf 20,00 Euro gedeckelt; 19 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG auf 906,25 Euro = 172,19 Euro). Der zeitliche Anwendungsbereich ist über § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG (unbedingter Auftrag) ausdrücklich relativiert; ein Inkrafttretensdatum der neuen Tabelle wird **nicht** behauptet, sondern nur die amtliche Fundstelle genannt. Wikidata-Q-IDs am 2026-09-21 auf wikidata.org verifiziert: **Q1753421** (Label „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz", dewiki-Sitelink „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz"), **Q613117** (en-Label „attorney's fee", Beschreibung „compensation costs of legal services performed by an attorney", Alias „attorney fee"), **Q206914** (en-Label „civil procedure in Germany", Beschreibung „Regulations in Germany that govern the formal course of civil proceedings"). Q1753421 und Q613117 waren in `content/AGENT_GUIDE.md` Abschnitt 2a bislang nicht enthalten und wurden dort als neue Tabellenzeile ergänzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-09-21
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0

## Quellen

- § 2 RVG – Höhe der Vergütung (Abs. 1: Berechnung nach dem Gegenstandswert; Abs. 2 Satz 1: Höhe nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1; Satz 2: Rundung auf den nächstliegenden Cent):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__2.html
- § 13 RVG – Wertgebühren (Abs. 1 Satz 1: 51,50 Euro bis 500 Euro Gegenstandswert; Satz 2: Steigerungsstufen; Satz 3: Gebührentabelle als Anlage 2; Abs. 2: 31,50 Euro bei Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung bis 50 Euro; Abs. 3: Mindestbetrag 15 Euro):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__13.html
- Anlage 2 zum RVG (zu § 13 Absatz 1 Satz 3) – Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500.000 Euro; Fundstelle BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 30 (500 Euro = 51,50 Euro; 1.000 = 93,00; 2.000 = 176,00; 5.000 = 354,50; 10.000 = 652,00; 25.000 = 927,00; 50.000 = 1.357,00; 200.000 = 2.352,00; 500.000 = 3.752,00 Euro):
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- Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) – Nr. 3100 Verfahrensgebühr 1,3; Nr. 3101 ermäßigte Verfahrensgebühr 0,8; Nr. 3104 Terminsgebühr 1,2; Nr. 3105 Terminsgebühr im Säumnistermin 0,5; Nr. 3200 Verfahrensgebühr Berufung 1,6; Nr. 3202 Terminsgebühr Berufung 1,2; Nr. 1000 Einigungsgebühr 1,5 bzw. 0,7; Nr. 1003 1,0; Nr. 1004 1,3; Nr. 2300 Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5; Nr. 3102 und 3106 Betragsrahmengebühren in Sozialgerichtsverfahren; Nr. 7002 Post- und Telekommunikationspauschale 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 Euro; Nr. 7008 Umsatzsteuer in voller Höhe; Vorbemerkung 3 Abs. 2 bis 5 (Betreiben des Geschäfts, Terminsgebühr, Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Hälfte/höchstens 0,75, Anrechnung des selbständigen Beweisverfahrens):
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- § 15 RVG – Abgeltungsbereich der Gebühren (Abs. 1: gesamte Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung; Abs. 2: Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal; Abs. 3: mehrere Gebührensätze; Abs. 4: vorzeitige Erledigung):
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- § 15a RVG – Anrechnung einer Gebühr (Abs. 1: beide Gebühren, höchstens der um den Anrechnungsbetrag verminderte Gesamtbetrag; Abs. 2: mehrere Anrechnungen; Abs. 3: Berufung Dritter nur unter engen Voraussetzungen):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__15a.html
- § 23 RVG – Allgemeine Wertvorschrift (Abs. 1 Satz 1: Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den Wertvorschriften der Gerichtsgebühren; Satz 3: entsprechende Geltung für außergerichtliche Tätigkeit):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__23.html
- § 3a RVG – Vergütungsvereinbarung (Abs. 1: Textform, Bezeichnung, deutliche Absetzung, nicht in der Vollmacht, Hinweis auf die Begrenzung der Kostenerstattung; Abs. 3: Herabsetzung unangemessen hoher Vergütung bis zur gesetzlichen Vergütung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html
- § 10 RVG – Berechnung (Abs. 1: Forderung der Vergütung nur aufgrund einer mitgeteilten Berechnung in Textform; Abs. 2: notwendige Angaben der Berechnung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__10.html
- § 34 RVG – Beratung, Gutachten und Mediation (Abs. 1 Satz 1: Hinwirken auf eine Gebührenvereinbarung; Satz 3: für Verbraucher höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro; Abs. 2: Anrechnung der Beratungsgebühr):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html
- § 60 RVG – Übergangsvorschrift (Abs. 1 Satz 1: bisheriges Recht bei unbedingtem Auftrag vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__60.html
- § 61 RVG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte (Weitergeltung des § 33 RVG in der bis 31.12.2025 geltenden Fassung bei Auftragserteilung vor dem 1. Januar 2026):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__61.html
- RVG – Gesamtausgabe (amtliche Fassung, nichtamtliches Inhaltsverzeichnis):
  https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/
- § 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht (Abs. 2 Satz 1: Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei; Satz 1 Halbsatz 2: Reisekosten nur bei Notwendigkeit; Satz 2: Kosten mehrerer Rechtsanwälte):
  https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html
- § 12 UStG – Steuersätze (Abs. 1: 19 Prozent der Bemessungsgrundlage für jeden steuerpflichtigen Umsatz):
  https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-21
- Letzte Prüfung: 2026-09-21
- In Kraft seit: 2026-09-21
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
