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title: "Bewohnerparken & Bewohnerparkausweis 2026 – Voraussetzungen, Zonen, Gebühren (§ 45 Abs. 1b StVO)"
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# Bewohnerparken & Bewohnerparkausweis 2026 – Voraussetzungen, Zonen, Gebühren (§ 45 Abs. 1b StVO)

## Kurzantwort

Bewohnerparkvorrechte ordnet die **Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde** an, und zwar für städtische Quartiere mit **erheblichem Parkraummangel** oder auf Grundlage eines **städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts** (**§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a und Satz 2–3 StVO**). Einen **Bewohnerparkausweis** gibt es **auf Antrag**; Anspruch hat, wer im Bereich **meldebehördlich registriert ist und dort tatsächlich wohnt** (VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 bis 1e, Abschnitt XI Nr. 8). Pro Bewohner gibt es **nur einen Ausweis** für ein auf ihn zugelassenes oder dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Die **Gebühr** setzen die **Länder** in eigenen Gebührenordnungen fest (**§ 6a Abs. 5a StVG**) – es gibt keinen bundeseinheitlichen Betrag. Der Ausweis ist **kein Anspruch auf einen freien Parkplatz**: Er erlaubt nur das Parken im gekennzeichneten Bereich, soweit dort Platz ist.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Rechtsgrundlage Anordnung | § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO: Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit drohendem oder bestehendem erheblichem Parkraummangel, durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung oder durch Freistellung von Parkraumbewirtschaftung |
| Zuständigkeit | Straßenverkehrsbehörde, „im Einvernehmen mit der Gemeinde" (§ 45 Abs. 1b Satz 3 StVO) |
| Alternative Grundlage | Städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept zur Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird (§ 45 Abs. 1b Satz 2 StVO) |
| „Erheblicher Parkraummangel" | Liegt nach VwV-StVO vor, wenn die Parkmöglichkeiten im Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet sind (Abschnitt XI Nr. 1); differenzierbar nach Wochentagen und Tageszeiten |
| Größe des Bereichs | Maximale Ausdehnung „soll 1 500 m nicht übersteigen" (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 4); mehrere Bereiche mit verschiedenen Buchstaben/Nummern sind zulässig |
| Reservierungsanteil | Werktags 9–18 Uhr höchstens 50 %, sonst höchstens 75 % der Parkfläche für Bewohner (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 5); Ausnahmen in kleinräumigen Bereichen möglich |
| Carsharing | Von den allgemein nutzbaren Flächen sollen je nach Bedarf bis zu 5 % für Carsharingfahrzeuge reserviert werden (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 5) |
| Beschilderung | Vorrangig Zeichen 286 oder 290.1 mit Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis … frei"; bei Freistellung von Parkraumbewirtschaftung Zeichen 314, 314.1, 315 (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 3). Buchstabe/Nummer auf dem Zusatzzeichen bestimmt die räumliche Geltung |
| Voraussetzung Ausweis | Antrag; meldebehördliche Registrierung im Bereich und tatsächliches Wohnen; je nach örtlichen Verhältnissen kann auch eine angemeldete Nebenwohnung genügen (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 8) |
| Anzahl | Ein Parkausweis je Bewohner für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug; mehrere Kennzeichen oder „wechselnde Fahrzeuge" nur in begründeten Einzelfällen; für Carsharing-Nutzer Eintrag „wechselnde Carsharingfahrzeuge" |
| Digitaler Ausweis | Möglich, wenn die Kontrolle auf andere Weise (z. B. per Kennzeichen) sichergestellt ist; dann entfällt die Pflicht zum Auslegen (VwV-StVO, Abschnitt XI Nr. 9). Hängt die Kontrolle von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung ab, ist bei Widerruf nachträglich ein physischer Ausweis auszustellen |
| Gebühr | Gebührenerhebung für die Erteilung von Parkberechtigungen nach § 6a Abs. 5a StVG; Festsetzung durch Gebührenordnungen der Landesregierungen, die Parkmöglichkeiten-Wert und Nutzen berücksichtigen und einen Höchstsatz vorsehen können |

## Was der Ausweis regelt – und was nicht

Das Zusatzzeichen mit Parkausweis-Nummer kann zwei Dinge bewirken: Entweder ist das Parken **ausschließlich Bewohnern** mit Ausweis erlaubt, oder Bewohner sind von der **Pflicht zu Parkschein oder Parkscheibe freigestellt**, während andere weiter parken dürfen, aber zahlen müssen (Anlage 3 zu § 42 StVO, Zeichen 314 Nr. 2 Buchst. a und c; Zeichen 314.1 Nr. 2). Die Erlaubnis gilt nach Anlage 3 nur, wenn Parkschein, Parkscheibe **oder Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht** ist (Zeichen 314.1 Nr. 3) – beim digitalen Ausweis ersetzt die Kennzeichenkontrolle das Auslegen. Eine **Garantie auf einen freien Stellplatz** oder ein Recht auf einen bestimmten Platz folgt daraus nicht.

## Bußgeld bei Verstößen

Wer ohne Berechtigung in einem Bewohnerparkbereich parkt, parkt „unzulässig" in den Fällen des **Zeichens 314 mit Zusatzzeichen**. Die Regelsätze der **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, lfd. Nr. 54**:

| Tatbestand | Verwarnungsgeld |
|---|---|
| Unzulässig geparkt (Nr. 54) | 10 € |
| – mit Behinderung (Nr. 54.1) | 15 € |
| – länger als 3 Stunden (Nr. 54.2) | 20 € |
| – länger als 3 Stunden mit Behinderung (Nr. 54.2.1) | 30 € |

Hinzu kommen die Verfahrenskosten. Punkte im Fahreignungsregister fallen für diese Tatbestände nicht an. Wo Bewohner nur von der Parkscheinpflicht freigestellt sind, greift für Nichtberechtigte die Parkschein-/Parkscheibenregelung (§ 13 StVO; BKat Nr. 63). Ob und wann ein Fahrzeug **abgeschleppt** werden darf, ist eine eigene Frage – siehe die verlinkte Seite zu Falschparken und Abschleppen.

## Praxis: Antrag und Nachweise

Die VwV-StVO knüpft den Anspruch an zwei Dinge: die **meldebehördliche Registrierung** im Bereich und das **tatsächliche Wohnen** dort, außerdem an ein **auf den Antragsteller zugelassenes oder von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug**. Welche Unterlagen die Behörde im Einzelnen verlangt, welche Fristen gelten und wie hoch die Gebühr ist, regeln **Land und Gemeinde**; diese Seite nennt dazu keine Beträge.

## Siehe auch

- [Halten und Parken (§ 12 StVO)](/fakten/halten-parken-12-stvo.html)
- [Falschparken & Abschleppen – Kosten und Halterhaftung](/fakten/falschparken-abschleppen-kosten.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)

## Quellen

- § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html [A]
- § 6a StVG (Gebühren, Abs. 5a Parkberechtigungen für Bewohner): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__6a.html [A]
- § 13 StVO (Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__13.html [A]
- Anlage 3 zu § 42 StVO (Richtzeichen, Zeichen 314/314.1/315): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html [A]
- Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV (lfd. Nr. 54, 54.1, 54.2, 54.2.1, 63): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), zu § 45 Abs. 1 bis 1e, Abschnitt XI (Bewohnerparkvorrechte): https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm [A]
- Wikidata – privileged parking of local residents (Anwohnerparken): https://www.wikidata.org/wiki/Q852759 [D]
- Wikidata – parking: https://www.wikidata.org/wiki/Q267917 [D]
- Wikidata – Straßenverkehrs-Ordnung: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]

## Änderungsverlauf

- 2026-10-11: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte (§ 45 StVO, § 6a StVG, § 13 StVO, Anlage 3 StVO), Regelsätze (Anlage BKatV Nr. 54 ff.) und VwV-StVO Abschnitt XI am 11.10.2026 im amtlichen Text abgeglichen (HTTP 200). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-10-11
- Gültig ab: 2013-04-01 (Neufassung der StVO; Absatz 1b in der heutigen Fassung)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, StVG, BKatV, VwV-StVO – amtliche Bundesquellen)
- Lizenz: CC BY 4.0

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-10-11
- Letzte Prüfung: 2026-10-11
- In Kraft seit: 2013-04-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
