{
    "slug": "arbeitnehmerhaftung-619a-bgb",
    "titre": "Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (§ 619a BGB) – Umkehr der Beweislast, die drei Verschuldensstufen und der Freistellungsanspruch",
    "domaine": "arbeitsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "§ 619a BGB kehrt gegenüber der allgemeinen Regel des § 280 Abs. 1 BGB die Beweislast bei der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden aus dem Arbeitsverhältnis…",
    "resume_court": "**§ 619a BGB** kehrt gegenüber der allgemeinen Regel des § 280 Abs. 1 BGB die **Beweislast** bei der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden aus dem Arbeitsverhältnis um: Nicht der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sondern der **Arbeitgeber muss das Verschulden des Arbeitnehmers darlegen und beweisen**. Für **betrieblich veranlasstes** Handeln gilt zusätzlich der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelte, dreistufige Haftungsmaßstab: Bei **leichtester Fahrlässigkeit** haftet der Arbeitnehmer gar nicht, bei **normaler Fahrlässigkeit** wird der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt, und bei **grober Fahrlässigkeit** trägt der Arbeitnehmer den Schaden zwar regelmäßig vollständig, doch können ihm nach einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall **Haftungserleichterungen** zugutekommen (BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, unter Wiedergabe der Grundsätze aus BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.09.1994 – GS 1/89 (A)). **Vorsätzlich** verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer stets in vollem Umfang zu ersetzen. Haftet der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasstem Handeln einem außenstehenden **Dritten** gegenüber, kann er vom Arbeitgeber **Freistellung** von dieser Haftung verlangen; auch dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich nach dem Grad seines Verschuldens (BAG, Urteil vom 15.09.2016 – 8 AZR 187/15).",
    "faits": [
        {
            "point": "Norm",
            "valeur": "§ 619a BGB – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers [gesetze-im-internet.de]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grundregel zum Vergleich",
            "valeur": "Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die Schadensersatzpflicht des Schuldners nur, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat – die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Schuldner selbst [§ 280 Abs. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abweichung durch § 619a BGB",
            "valeur": "Der Arbeitnehmer muss Ersatz nur leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat – die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden liegt beim Arbeitgeber [§ 619a BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anwendungsbereich",
            "valeur": "Schäden aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis bei betrieblich veranlasstem Handeln [§ 619a BGB; BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betrieblich veranlasst",
            "valeur": "Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen wurden oder die der Arbeitnehmer im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers ausführt – auch außerhalb des eigentlichen Aufgabengebiets; entscheidend ist die objektive Betrachtung, keine Verkehrsuntypik und kein Exzess [BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 14 f.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Leichteste Fahrlässigkeit",
            "valeur": "Keine Haftung des Arbeitnehmers [BAG GS 27.09.1994 – GS 1/89 (A), wiedergegeben in BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 17]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Normale (mittlere) Fahrlässigkeit",
            "valeur": "Schaden wird in aller Regel geteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber [ebd.]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Grobe Fahrlässigkeit",
            "valeur": "Arbeitnehmer trägt in aller Regel den gesamten Schaden; Haftungserleichterungen nach Einzelfallabwägung möglich – auch bei „gröbster\u0022 Fahrlässigkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen [BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 17, 273]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vorsatz",
            "valeur": "Arbeitnehmer haftet in vollem Umfang [BAG GS 27.09.1994 – GS 1/89 (A), wiedergegeben in BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 17]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abwägungskriterien im Einzelfall",
            "valeur": "Schadensanlass, Schadensfolgen, Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder versichertes Risiko, Stellung und Vergütung des Arbeitnehmers, dessen persönliche Verhältnisse [BAG 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 18]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Freistellungsanspruch gegenüber Dritten",
            "valeur": "Haftet der Arbeitnehmer bei Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten einem Dritten gegenüber, kann er vom Arbeitgeber Freistellung verlangen; im Übrigen hängt der Anspruch grundsätzlich vom Verschuldensgrad ab [BAG 15.09.2016 – 8 AZR 187/15, ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Übertragbarkeit des Freistellungsanspruchs",
            "valeur": "Abtretbar und pfändbar (§ 851 ZPO); bei Pfändung und Überweisung wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um [BAG 15.09.2016 – 8 AZR 187/15]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 619a BGB – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__619a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 105 SGB VII – Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__105.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09 (Volltext mit Randnummern; Wiedergabe der Grundsätze aus BAG GS, Beschluss vom 27.09.1994 – GS 1/89 (A), BAGE 78, 56)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-418-09/",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BAG, Urteil vom 15.09.2016 – 8 AZR 187/15 (Volltext mit Randnummern, ECLI:DE:BAG:2016:150916.U.8AZR187.15.0)",
            "url": "https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-187-15/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (§ 619a BGB) – Umkehr der Beweislast, die drei Verschuldensstufen und der Freistellungsanspruch?",
            "reponse": "§ 619a BGB kehrt gegenüber der allgemeinen Regel des § 280 Abs. 1 BGB die Beweislast bei der Haftung des Arbeitnehmers für Schäden aus dem Arbeitsverhältnis um: Nicht der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sondern der Arbeitgeber muss das Verschulden des Arbeitnehmers darlegen und beweisen."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (§ 619a BGB)?",
            "reponse": "§ 619a BGB gilt für jeden Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, der aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis folgt – etwa aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, das Eigentum des Arbeitgebers nicht zu beschädigen (§ 241 Abs. 2 BGB iVm. § 280 Abs. 1 BGB). Die Norm regelt dabei nur die Beweislast: Während nach der allgemeinen Regel des § 280 Abs."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (§ 619a BGB)?",
            "reponse": "Auch „gröbste\u0022 Fahrlässigkeit schließt Haftungserleichterungen nicht grundsätzlich aus. Nach der Rechtsprechung kann es dahinstehen, ob dem Arbeitnehmer grobe oder „gröbste\u0022 Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist – auch bei „gröbster\u0022 Fahrlässigkeit scheiden Haftungserleichterungen nicht grundsätzlich aus, wenn die Einzelfallabwägung dies rechtfertigt (BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 273)."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (§ 619a BGB)?",
            "reponse": "„Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass ihn keine Schuld trifft.\u0022 Das ist die allgemeine Regel des § 280 Abs. 1 BGB. Im Arbeitsverhältnis kehrt § 619a BGB die Beweislast um: Der Arbeitgeber muss das Verschulden des Arbeitnehmers darlegen und beweisen. „Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer immer und ausnahmslos in voller Höhe.\u0022 Nach BAG 8 AZR 418/09 sind Haftungserleichterungen auch bei grober und…"
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (§ 619a BGB) aus?",
            "reponse": "Der falsche Knopf am Kernspintomographen. Eine als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin besuchte an einem Sonntag außerhalb ihrer Arbeitszeit eine befreundete Kollegin in einer radiologischen Gemeinschaftspraxis. Als sie einen Alarmton aus den Praxisräumen wahrnahm, wollte sie ihn an der Steuereinheit eines Magnetresonanztomographen (MRT) abstellen – drückte dabei aber statt des dafür vorgesehenen blauen…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q628967",
        "Q176936",
        "Q165728"
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    "valid_from": "2002-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-27",
    "derniere_verification": "2026-09-27",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/arbeitnehmerhaftung-619a-bgb"
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