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title: "Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p bis 650t BGB) – Zielfindungsphase, anwendbare Vorschriften, Sonderkündigungsrecht, Teilabnahme und gesamtschuldnerische Haftung"
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# Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p bis 650t BGB) – Zielfindungsphase, anwendbare Vorschriften, Sonderkündigungsrecht, Teilabnahme und gesamtschuldnerische Haftung

## Kurzantwort

Der **Architekten- und Ingenieurvertrag** ist seit dem 1. Januar 2018 ein eigener, im BGB geregelter Vertragstyp (**§§ 650p bis 650t BGB**, Buch 2, Titel 9, **Untertitel 2**). Er verpflichtet den Planer zu den Leistungen, die nach dem jeweiligen Planungs- und Ausführungsstand erforderlich sind, um die vereinbarten **Planungs- und Überwachungsziele** zu erreichen (§ 650p Abs. 1 BGB). Sind diese Ziele bei Vertragsschluss noch nicht vollständig festgelegt, muss der Planer zunächst eine **Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung** erstellen und dem Besteller zur Zustimmung vorlegen – die sogenannte **Zielfindungsphase** (§ 650p Abs. 2 BGB). Nach Vorlage dieser Unterlagen steht dem Besteller ein **Sonderkündigungsrecht** zu, das zwei Wochen nach Vorlage erlischt, bei Verbrauchern aber nur, wenn sie zuvor in Textform belehrt wurden (§ 650r BGB); auch der Unternehmer kann kündigen, wenn der Besteller nicht reagiert oder die Zustimmung verweigert. Ab Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers kann der Planer eine **Teilabnahme** seiner eigenen Leistungen verlangen (§ 650s BGB), und bei einem Überwachungsfehler kann er die Leistung verweigern, solange der Besteller dem ausführenden Bauunternehmer noch keine erfolglose Nacherfüllungsfrist gesetzt hat (**gesamtschuldnerische Haftung**, § 650t BGB).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | §§ 650p–650t BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 2 „Architektenvertrag und Ingenieurvertrag” – ein eigener Untertitel, nicht Teil des Untertitels 1 (Bauvertrag/Verbraucherbauvertrag) [gesetze-im-internet.de, BGB-Gesamtausgabe] |
| Geltende Fassung seit | 01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts) [Art. 229 § 39 EGBGB] |
| Vertragsgegenstand | Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen [§ 650p Abs. 1 BGB] |
| Zielfindungsphase | Nur wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind: Planer erstellt Planungsgrundlage + Kosteneinschätzung zur Zustimmung des Bestellers [§ 650p Abs. 2 BGB] |
| Entsprechend anwendbare Vorschriften | Kapitel 1 des Untertitels 1 (Allgemeine Vorschriften, §§ 631–650, u. a. Werkvertragsbegriff, § 648 freie Kündigung, § 648a Kündigung aus wichtigem Grund) sowie §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend [§ 650q Abs. 1 BGB] |
| Nicht entsprechend anwendbar | §§ 650a, 650c (allgemeine Bauvertrags-Definition und Standard-Nachtragsvergütungsregel) sowie §§ 650i–650o (Verbraucherbauvertrag) – im § 650q-Abs.-1-Katalog nicht genannt [§ 650q Abs. 1 BGB im Umkehrschluss] |
| Vergütungsanpassung bei Anordnung | vorrangig die Entgeltberechnungsregeln der HOAI, soweit deren Anwendungsbereich reicht; im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend [§ 650q Abs. 2 BGB] |
| Sonderkündigungsrecht des Bestellers | nach Vorlage der Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2; erlischt zwei Wochen nach Vorlage – bei Verbrauchern nur mit vorheriger Textform-Belehrung über Recht, Frist und Rechtsfolgen [§ 650r Abs. 1 BGB] |
| Sonderkündigungsrecht des Unternehmers | nach angemessener Fristsetzung zur Zustimmung, wenn der Besteller verweigert oder nicht reagiert [§ 650r Abs. 2 BGB] |
| Vergütungsfolge der Sonderkündigung | Unternehmer erhält nur die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen [§ 650r Abs. 3 BGB] |
| Teilabnahme | Planer kann sie ab Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers bzw. der bauausführenden Unternehmer verlangen [§ 650s BGB] |
| Gesamtschuldnerische Haftung | bei Inanspruchnahme wegen eines Überwachungsfehlers, der zu einem Baumangel geführt hat: Leistungsverweigerungsrecht des Planers, solange der Besteller dem auch haftenden Bauunternehmer keine erfolglose Nacherfüllungsfrist gesetzt hat [§ 650t BGB] |
| Form der Kündigung | über den Verweis auf §§ 650e bis 650h ist auch § 650h (Schriftform der Kündigung) entsprechend anwendbar [§ 650q Abs. 1 i. V. m. § 650h BGB] |
| Abgrenzung zur HOAI | die HOAI regelt nur die Honorarhöhe (Orientierungswerte seit 2021), nicht den Vertragsinhalt – Vertragstyp und Pflichten stehen in §§ 650p–650t BGB [§ 650q Abs. 2 BGB, HOAI § 1] |

## Geltungsbereich

**Ein eigener Untertitel, kein Anhängsel des Bauvertragsrechts.** Die §§ 650p bis 650t BGB stehen in **Untertitel 2 „Architektenvertrag und Ingenieurvertrag”** des Titels 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge) – systematisch **neben**, nicht **unter** dem Untertitel 1, der die allgemeinen Werkvertragsvorschriften (Kapitel 1), den Bauvertrag (Kapitel 2), den Verbraucherbauvertrag (Kapitel 3) und die Unabdingbarkeit für Verbraucherbauverträge (Kapitel 4) umfasst. Diese Einordnung ist mehr als eine Formalie: Sie erklärt, warum § 650q Abs. 1 BGB die anwendbaren Vorschriften **einzeln aufzählen** muss, statt einfach auf „das vorstehende Kapitel” zu verweisen.

**Vertragsgegenstand.** § 650p Abs. 1 BGB definiert die vertragstypische Pflicht funktional: Der Unternehmer – Architekt oder Ingenieur – schuldet die Leistungen, die nach dem **jeweiligen Stand der Planung und Ausführung** des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien **vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele** zu erreichen. Der Gesetzgeber verzichtet damit bewusst auf einen starren Leistungskatalog; maßgeblich sind die **vereinbarten Ziele**, nicht ein gesetzlich vorgegebenes Pflichtenprogramm.

**Zeitliche Anwendung.** Wie das gesamte reformierte Bauvertragsrecht gelten §§ 650p–650t BGB für Schuldverhältnisse, die **ab dem 1. Januar 2018** entstanden sind. Für davor geschlossene Architekten- und Ingenieurverträge bleibt es nach **Art. 229 § 39 EGBGB** beim vorher geltenden Werkvertragsrecht, das keinen eigenen Vertragstyp „Architektenvertrag” kannte.

## Die Zielfindungsphase (§ 650p Abs. 2 BGB)

Nicht jeder Architekten- oder Ingenieurvertrag löst eine Zielfindungsphase aus. Sie greift nur, **soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht vereinbart sind** – etwa weil der Besteller lediglich eine vage Bauabsicht hat, aber Umfang, Standard oder Kostenrahmen noch offen sind. In diesem Fall muss der Unternehmer **zunächst eine Planungsgrundlage** erstellen, die der Ermittlung dieser Ziele dient, und sie dem Besteller **zusammen mit einer Kosteneinschätzung** für das Vorhaben zur Zustimmung vorlegen (§ 650p Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB).

Praktisch ist die Zielfindungsphase damit eine vorgeschaltete Planungsstufe: Erst wenn der Besteller der Planungsgrundlage zustimmt (oder das Sonderkündigungsrecht nach § 650r BGB ungenutzt verstreichen lässt), stehen die eigentlichen Planungs- und Überwachungsziele fest, an denen sich die weiteren Leistungspflichten nach § 650p Abs. 1 BGB ausrichten. Sind die Ziele dagegen bereits im Vertrag selbst hinreichend bestimmt – etwa durch ein detailliertes Bauprogramm oder eine ausformulierte Leistungsbeschreibung –, entfällt die Zielfindungsphase; der Vertrag richtet sich dann von Anfang an nach Absatz 1.

## Anwendbare Vorschriften (§ 650q BGB)

**Absatz 1 – der Verweisungskatalog.** Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten nach § 650q Abs. 1 BGB **entsprechend**:

- die Vorschriften des **Kapitels 1 des Untertitels 1** – also die allgemeinen Werkvertragsvorschriften der §§ 631 bis 650 BGB, darunter insbesondere § 648 BGB (freie Kündigung des Bestellers) und § 648a BGB (Kündigung aus wichtigem Grund), sowie
- die **§§ 650b, 650e bis 650h BGB** – also das Anordnungsrecht des Bestellers (650b), die Sicherungshypothek des Bauunternehmers (650e), die Bauhandwerkersicherung (650f), die Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme (650g) und die Schriftform der Kündigung (650h),

„soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt”. Damit ist das Kündigungsrecht für Architekten- und Ingenieurverträge **mehrstufig**: Die allgemeinen Kündigungsrechte der §§ 648, 648a BGB stehen beiden Seiten über die Kapitel-1-Verweisung ohnehin zur Verfügung; das **Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB** tritt als zusätzliches, an die Zielfindungsphase geknüpftes Recht hinzu. Über den Verweis auf § 650h BGB ist zudem für **jede** Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags die **Schriftform** entsprechend anwendbar – eine formlose Kündigung per E-Mail genügt nicht.

**Nicht** in den Katalog aufgenommen sind § 650a BGB (Begriffsbestimmung des Bauvertrags – für Architektenverträge überflüssig, da § 650p BGB eine eigene Definition liefert), § 650c BGB als **eigenständige** Anspruchsgrundlage sowie die Vorschriften über den Verbraucherbauvertrag (§§ 650i bis 650o BGB).

**Absatz 2 – die Nachtragsvergütung.** Ändert sich der Leistungsumfang infolge einer Anordnung nach § 650b BGB, richtet sich die Vergütungsanpassung **vorrangig** nach den **Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)** in der jeweils geltenden Fassung – aber nur, soweit die durch die Anordnung zusätzlich zu erbringenden oder entfallenden Leistungen **vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst werden** (§ 650q Abs. 2 Satz 1 BGB). Nur **„im Übrigen”** – also für Leistungen außerhalb des HOAI-Anwendungsbereichs – gilt § 650c BGB (die Standard-Nachtragsvergütungsregel des allgemeinen Bauvertragsrechts, „tatsächlich erforderliche Kosten” zuzüglich Zuschlägen) **entsprechend** (Satz 2). Die Vergütungsanpassung folgt damit einer klaren Rangfolge: HOAI zuerst, § 650c BGB nur als Auffangregel.

## Sonderkündigungsrecht (§ 650r BGB)

**Kündigungsrecht des Bestellers (Absatz 1).** Nach Vorlage der Unterlagen gemäß § 650p Abs. 2 BGB – also nach Vorlage der Planungsgrundlage samt Kosteneinschätzung – kann der Besteller den Vertrag kündigen (Satz 1). Dieses Recht ist **zeitlich begrenzt**: Es erlischt **zwei Wochen nach Vorlage** der Unterlagen. Bei einem **Verbraucher** beginnt diese Frist allerdings nur zu laufen, wenn der Unternehmer ihn bei Vorlage der Unterlagen **in Textform** über das Kündigungsrecht, die Ausübungsfrist und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat (Satz 2). Unterbleibt diese Belehrung gegenüber einem Verbraucher, erlischt das Kündigungsrecht nicht nach zwei Wochen.

**Kündigungsrecht des Unternehmers (Absatz 2).** Umgekehrt kann der Unternehmer dem Besteller eine **angemessene Frist** zur Zustimmung nach § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB setzen (Satz 1). Verweigert der Besteller die Zustimmung oder gibt er innerhalb der gesetzten Frist **keine Erklärung** zu den Unterlagen ab, kann der Unternehmer seinerseits kündigen (Satz 2).

**Vergütungsfolge (Absatz 3).** Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer **nur** berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die **bis zur Kündigung erbrachten Leistungen** entfällt. Anders als bei der freien Kündigung des Bestellers nach § 648 BGB (die über die Kapitel-1-Verweisung ebenfalls zur Verfügung steht) gibt es **keine** Vergütung für nicht erbrachte Leistungen und **keine** Vermutungsregel zugunsten des Unternehmers – die Sonderkündigung nach § 650r BGB ist für den Unternehmer wirtschaftlich die ungünstigste der ihm zur Verfügung stehenden Kündigungslagen.

## Teilabnahme (§ 650s BGB)

Der Planer kann eine **Teilabnahme** seiner bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, sobald die **letzte Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer abgenommen** ist. Die Vorschrift knüpft den Teilabnahmeanspruch also nicht an einen eigenen Meilenstein der Planungs- oder Überwachungsleistung, sondern an die **Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung** selbst. Das entlastet den Planer: Statt bis zum – oft erst Jahre später eintretenden – Ende der Gewährleistungsverfolgung in der Schwebe zu bleiben, kann er nach Bauabnahme eine eigene Abnahme seiner Planungs- und Überwachungsleistungen herbeiführen, mit den üblichen Wirkungen einer Abnahme (u. a. Beginn der Verjährung für den abgenommenen Teil, Fälligkeit der Vergütung, Beweislastumkehr für danach auftretende Mängel).

## Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (§ 650t BGB)

Nimmt der Besteller den Architekten oder Ingenieur wegen eines **Überwachungsfehlers** in Anspruch, der zu einem **Mangel an dem Bauwerk oder der Außenanlage** geführt hat, kann der Planer die Leistung – also die Erfüllung des gegen ihn gerichteten Anspruchs – **verweigern**, wenn zwei Voraussetzungen zusammen vorliegen:

1. **auch der ausführende Bauunternehmer haftet** für denselben Mangel, und
2. der Besteller hat dem bauausführenden Unternehmer **noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung** bestimmt.

Der Planer kann sich also darauf berufen, dass der Besteller zunächst den eigentlich zur Nacherfüllung berufenen Bauunternehmer in Anspruch nehmen muss, bevor er den überwachenden Architekten oder Ingenieur auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, sobald die dem Bauunternehmer gesetzte Nacherfüllungsfrist **erfolglos** abgelaufen ist – ab diesem Zeitpunkt kann der Besteller den Planer regulär in Anspruch nehmen.

## Ausnahmen

- **Verträge vor dem 01.01.2018.** Für sie gilt nach Art. 229 § 39 EGBGB das vorherige Werkvertragsrecht ohne eigenen Vertragstyp „Architektenvertrag”.
- **Keine Zielfindungsphase bei vereinbarten Zielen.** § 650p Abs. 2 BGB greift nur, wenn wesentliche Planungs- und Überwachungsziele **noch nicht** vereinbart sind. Sind sie es, richtet sich der Vertrag von Anfang an nach § 650p Abs. 1 BGB.
- **HOAI-Vorrang bei der Nachtragsvergütung.** § 650c BGB gilt für Architekten- und Ingenieurverträge nur **subsidiär**, „im Übrigen” – also nur, soweit die HOAI-Entgeltberechnungsregeln die betroffenen Leistungen nicht erfassen (§ 650q Abs. 2 BGB).
- **Kein Rückgriff auf §§ 650a, 650c als eigenständige Anspruchsgrundlage oder auf §§ 650i–650o.** Diese Vorschriften fehlen im Verweisungskatalog des § 650q Abs. 1 BGB und sind auf den reinen Architekten- oder Ingenieurvertrag **nicht** entsprechend anwendbar.
- **Verspätete Belehrung beim Verbraucher.** Die Zwei-Wochen-Frist des Sonderkündigungsrechts (§ 650r Abs. 1 BGB) läuft gegenüber einem Verbraucher nur, wenn er bei Vorlage der Unterlagen in Textform belehrt wurde – ohne Belehrung erlischt das Recht nicht automatisch nach zwei Wochen.

## Häufige Fehler

- **Die Systematik übersehen.** §§ 650p–650t BGB stehen in einem **eigenen Untertitel 2**, nicht im Untertitel 1 (Bauvertrag). Wer sie als „Unterkapitel” des Bauvertragsrechts liest, übersieht, warum § 650q Abs. 1 BGB die anwendbaren Vorschriften einzeln aufzählen muss.
- **§ 650c BGB unmittelbar auf Nachträge anwenden.** Bei Architekten- und Ingenieurverträgen gilt **vorrangig** die HOAI-Entgeltberechnung; § 650c BGB kommt nur „im Übrigen” zum Zug (§ 650q Abs. 2 BGB).
- **Annehmen, § 650a BGB gelte für Architektenverträge.** Die Bauvertrags-Definition des § 650a BGB ist im Verweisungskatalog des § 650q Abs. 1 BGB **nicht** enthalten – der Architektenvertrag hat mit § 650p Abs. 1 BGB eine eigene Definition.
- **Das Sonderkündigungsrecht als einziges Kündigungsrecht ansehen.** § 650r BGB tritt **zusätzlich** zu den allgemeinen Kündigungsrechten aus §§ 648, 648a BGB hinzu, die über die Kapitel-1-Verweisung des § 650q Abs. 1 BGB ohnehin gelten.
- **Die Zwei-Wochen-Frist bei Verbrauchern ungeprüft laufen lassen.** Ohne Textform-Belehrung nach § 650r Abs. 1 Satz 2 BGB erlischt das Kündigungsrecht des Verbrauchers **nicht** automatisch nach zwei Wochen.
- **Eine Kündigung formlos erklären.** Über den Verweis auf § 650h BGB ist auch für Architekten- und Ingenieurverträge die **Schriftform** der Kündigung entsprechend anwendbar.
- **Die Teilabnahme an eigene Planer-Meilensteine knüpfen.** § 650s BGB stellt allein auf die Abnahme der **letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers** ab, nicht auf den Fortschritt der Planungs- oder Überwachungsleistung selbst.
- **Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 650t BGB als endgültige Haftungsbefreiung missverstehen.** Es entfällt, sobald die dem Bauunternehmer gesetzte Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen ist – der Planer bleibt haftbar, die Vorschrift verschafft ihm nur eine **Vorleistungsobliegenheit** des Bestellers gegenüber dem Bauunternehmer.

## Beispiel

Ein Bauherr beauftragt eine Ingenieurin mit der Tragwerksplanung für den Neubau einer Lagerhalle. Bei Vertragsschluss steht nur fest, dass eine Halle mit „möglichst großer stützenfreier Fläche” entstehen soll; Statik-Konzept, Materialwahl und Kostenrahmen sind noch offen.

- **Zielfindungsphase.** Da wesentliche Planungsziele noch nicht vereinbart sind, erstellt die Ingenieurin zunächst eine Planungsgrundlage mit zwei Tragwerksvarianten und einer Kosteneinschätzung von **180.000 Euro** bzw. **210.000 Euro** und legt sie dem Bauherrn zur Zustimmung vor (§ 650p Abs. 2 BGB).
- **Sonderkündigungsrecht.** Ist der Bauherr Verbraucher, informiert die Ingenieurin ihn bei Vorlage in Textform über sein Kündigungsrecht, die Zwei-Wochen-Frist und die Rechtsfolgen. Reagiert der Bauherr nicht, kann die Ingenieurin ihm eine angemessene Frist zur Zustimmung setzen; bleibt diese erfolglos, kann sie selbst kündigen und erhält nur die Vergütung für die bereits erbrachte Planungsgrundlage (§ 650r Abs. 2 und 3 BGB).
- **Anordnung und Nachtragsvergütung.** Stimmt der Bauherr der teureren Variante zu und ordnet später eine zusätzliche Kranbahnverstärkung an, richtet sich die Nachtragsvergütung vorrangig nach den HOAI-Entgeltberechnungsregeln, soweit die Zusatzleistung vom HOAI-Anwendungsbereich erfasst wird; nur für einen nicht erfassten Leistungsteil griffe § 650c BGB (§ 650q Abs. 2 BGB).
- **Teilabnahme.** Nach Fertigstellung und Abnahme der Rohbauarbeiten durch den ausführenden Bauunternehmer kann die Ingenieurin die Teilabnahme ihrer bis dahin erbrachten Tragwerksplanungsleistungen verlangen (§ 650s BGB).
- **Gesamtschuldnerische Haftung.** Zeigt sich später ein Riss im Fundament, der auf einem Überwachungsfehler der Ingenieurin **und** auf einer Abweichung des Bauunternehmers von der Ausführungsplanung beruht, kann die Ingenieurin die Leistung verweigern, solange der Bauherr dem Bauunternehmer keine erfolglose Nacherfüllungsfrist gesetzt hat (§ 650t BGB).

Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Rechtsfolgen stammen unverändert aus §§ 650p bis 650t BGB in der am 23.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Kostenschätzungen und Fristen im Beispiel sind frei gewählte Rechengrößen.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-23: Erstveröffentlichung. Erste Themenseite zum Vertragstyp Architekten-/Ingenieurvertrag im Nexvyra-Bestand (die bestehende Seite `hoai-honorarordnung-architekten-ingenieure` behandelt nur das Honorarrecht der HOAI und nennt §§ 650p ff. BGB lediglich als Rahmen, ohne eigene Seite zum Vertragstyp). Sämtliche Normzitate stammen aus den am 23.09.2026 per `curl` abgerufenen konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de; §§ 650p, 650q, 650r, 650s, 650t, 648, 650b, 650c, 650e, 650f, 650g, 650h, 631 BGB sowie Art. 229 § 39 EGBGB wurden im **Volltext** geprüft (Body-Kontrolle über die `<title>`-Zeile „§ … BGB - Einzelnorm”, nicht nur Statuscode). Die Stellung der §§ 650p–650t BGB in einem eigenen Untertitel 2 (getrennt vom Untertitel 1 Bauvertrag) wurde an der BGB-Gesamtausgabe verifiziert. Rechtsprechung bewusst nicht zitiert (siehe Hinweis im Quellenblock). | change_type=initial_publication reviewed_by=”Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)” field=”topic_lifecycle” new=”published”

## Stand

- Stand: 2026-09-23
- Gültig ab: 2018-01-01 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; für vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt nach Art. 229 § 39 EGBGB das bis dahin geltende Recht)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, im Volltext geprüft)

## Quellen

- § 650p BGB – Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen; Leistungspflicht nach vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen (Abs. 1), Zielfindungsphase mit Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung (Abs. 2):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650p.html
- § 650q BGB – Anwendbare Vorschriften; Verweis auf Kapitel 1 des Untertitels 1 sowie §§ 650b, 650e bis 650h entsprechend (Abs. 1), HOAI-Entgeltberechnung vorrangig, § 650c BGB im Übrigen (Abs. 2):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650q.html
- § 650r BGB – Sonderkündigungsrecht; Kündigung des Bestellers nach Vorlage der Unterlagen mit Zwei-Wochen-Frist und Belehrungspflicht bei Verbrauchern (Abs. 1), Kündigung des Unternehmers nach Fristsetzung (Abs. 2), Vergütung nur für erbrachte Leistungen (Abs. 3):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650r.html
- § 650s BGB – Teilabnahme ab Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650s.html
- § 650t BGB – Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer; Leistungsverweigerungsrecht bei Überwachungsfehler:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650t.html
- § 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers (freie Kündigung), über § 650q Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__648.html
- § 650b BGB – Anordnungsrecht des Bestellers, über § 650q Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650b.html
- § 650c BGB – Nachtragsvergütung, über § 650q Abs. 2 Satz 2 BGB subsidiär entsprechend anwendbar:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650c.html
- § 650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers, über § 650q Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650e.html
- § 650f BGB – Bauhandwerkersicherung, über § 650q Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650f.html
- § 650g BGB – Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme, über § 650q Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html
- § 650h BGB – Schriftform der Kündigung, über § 650q Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650h.html
- § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (systematischer Ausgangspunkt des Kapitels 1):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__631.html
- Art. 229 § 39 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; Stichtag 1. Januar 2018 (Gesamtausgabe des EGBGB):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
- Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe; belegt die Stellung der §§ 650p–650t BGB in Untertitel 2 „Architektenvertrag und Ingenieurvertrag”, getrennt vom Untertitel 1 (Bauvertrag):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure:
  https://nexvyra.de/fakten/hoai-honorarordnung-architekten-ingenieure.md
- Bauvertrag – Anordnungsrecht des Bestellers (§§ 650b, 650c BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb.md
- Sicherungshypothek des Bauunternehmers (§ 650e BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/sicherungshypothek-bauunternehmer-650e-bgb.md
- Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/bauhandwerkersicherung-650f-bgb.md
- Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme und Schlussrechnung (§ 650g BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/zustandsfeststellung-schlussrechnung-650g-bgb.md
- Kündigung des Bau- und Werkvertrags aus wichtigem Grund (§ 648a BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/kuendigung-wichtiger-grund-648a-bgb.md
- Bauträgervertrag (§§ 650u, 650v BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/bautraegervertrag-650u-650v-bgb.md

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-23
- Letzte Prüfung: 2026-09-23
- In Kraft seit: 2018-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
