{
    "slug": "aufrechnung-insolvenz-94-96-inso",
    "titre": "Aufrechnung im Insolvenzverfahren – Erhaltung der Aufrechnungslage und Aufrechnungsverbote (§§ 94–96 InsO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer dem insolventen Schuldner selbst etwas schuldet und zugleich eine Forderung gegen ihn hat, muss sich nicht zwingend mit der Insolvenzquote begnügen…",
    "resume_court": "Wer dem insolventen Schuldner selbst etwas schuldet und zugleich eine Forderung gegen ihn hat, muss sich nicht zwingend mit der Insolvenzquote begnügen: Bestand die **Aufrechnungslage schon bei Eröffnung** des Insolvenzverfahrens, bleibt das Recht zur Aufrechnung **unberührt** (**§ 94 InsO**). Der Gläubiger wird dann wirtschaftlich in Höhe der Deckung **voll** befriedigt. Entsteht die Aufrechnungslage erst **im Verfahren** – weil eine Forderung bei Eröffnung noch bedingt, nicht fällig oder nicht gleichartig war –, darf erst aufgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eintreten; wird aber die **Forderung der Masse vorher unbedingt und fällig**, ist die Aufrechnung ausgeschlossen (**§ 95 Abs. 1 InsO**). **§ 96 Abs. 1 InsO** verbietet die Aufrechnung in vier Fällen, insbesondere wenn der Gläubiger **erst nach Eröffnung** etwas zur Masse schuldig geworden ist, seine Forderung **erst nach Eröffnung erworben** oder die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine **anfechtbare Rechtshandlung** erlangt hat.",
    "faits": [
        {
            "point": "Grundregel",
            "valeur": "§ 94 InsO: Wer bei Eröffnung kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt ist, behält dieses Recht – es „wird durch das Verfahren nicht berührt\u0022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Allgemeine Voraussetzungen",
            "valeur": "§§ 387 ff. BGB: gegenseitige, gleichartige Forderungen; Gegenforderung durchsetzbar und fällig, Hauptforderung erfüllbar; Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 BGB)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Aufrechnungslage entsteht im Verfahren",
            "valeur": "§ 95 Abs. 1 Satz 1 InsO: bei Eröffnung aufschiebend bedingte, nicht fällige oder nicht gleichartige Forderungen – Aufrechnung erst, wenn die Voraussetzungen eingetreten sind",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Fiktion zugunsten des Gläubigers",
            "valeur": "§ 95 Abs. 1 Satz 2 InsO: die §§ 41 (Fälligkeitsfiktion) und 45 (Umrechnung) InsO sind nicht anzuwenden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Wettlauf-Regel",
            "valeur": "§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO: ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll (Forderung der Masse), unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fremdwährung",
            "valeur": "§ 95 Abs. 2 InsO: unterschiedliche Währungen hindern nicht, wenn am Zahlungsort der Hauptforderung frei tauschbar; Umrechnung zum Kurs bei Zugang der Aufrechnungserklärung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbot Nr. 1",
            "valeur": "§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO: Gläubiger ist erst nach Eröffnung etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbot Nr. 2",
            "valeur": "§ 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Gläubiger hat seine Forderung erst nach Eröffnung von einem anderen Gläubiger erworben",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbot Nr. 3",
            "valeur": "§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO: Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt (Bezug zu §§ 129 ff. InsO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verbot Nr. 4",
            "valeur": "§ 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO: Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, schuldet etwas zur Masse",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme Finanzmarkt",
            "valeur": "§ 96 Abs. 2 InsO: Abs. 1 und § 95 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht für Finanzsicherheiten (§ 1 Abs. 17 KWG) und Verrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefersystemen (§ 1 Abs. 16 KWG), sofern spätestens am Tag der Eröffnung verrechnet wird",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge zulässiger Aufrechnung",
            "valeur": "Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken, rückwirkend auf den Zeitpunkt der ersten Aufrechnungslage (§ 389 BGB)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 94 InsO – Erhaltung einer Aufrechnungslage",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__94.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 95 InsO – Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__95.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 96 InsO – Unzulässigkeit der Aufrechnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__96.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 388 BGB – Erklärung der Aufrechnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__388.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 389 BGB – Wirkung der Aufrechnung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__389.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Insolvenzordnung (Gesamttext)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Aufrechnung im Insolvenzverfahren – Erhaltung der Aufrechnungslage und Aufrechnungsverbote (§§ 94–96 InsO)?",
            "reponse": "Wer dem insolventen Schuldner selbst etwas schuldet und zugleich eine Forderung gegen ihn hat, muss sich nicht zwingend mit der Insolvenzquote begnügen: Bestand die Aufrechnungslage schon bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bleibt das Recht zur Aufrechnung unberührt (§ 94 InsO). Der Gläubiger wird dann wirtschaftlich in Höhe der Deckung voll befriedigt."
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Aufrechnung im Insolvenzverfahren?",
            "reponse": "Die §§ 94–96 InsO gelten in jedem Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung – im Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen von Unternehmen ebenso wie im Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie betreffen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), die dem Schuldner zugleich etwas schulden."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Aufrechnung im Insolvenzverfahren?",
            "reponse": "Vertragliche oder gesetzliche Aufrechnungsverbote außerhalb der InsO bleiben bestehen, etwa der Ausschluss der Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen (§ 394 BGB). Finanzsicherheiten und Systemverrechnungen nach § 96 Abs. 2 InsO sind von den Verboten des § 96 Abs. 1 und der Wettlauf-Regel des § 95 Abs. 1 Satz 3 ausgenommen. Masseforderungen: Die §§ 94–96 InsO regeln die Aufrechnung von Insolvenzgläubigern."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Aufrechnung im Insolvenzverfahren?",
            "reponse": "Annahme, nach Eröffnung sei jede Aufrechnung gesperrt. Falsch – eine bei Eröffnung bestehende Aufrechnungslage bleibt nach § 94 InsO erhalten. Mit einer Insolvenzforderung gegen einen Kaufpreis aus einem Geschäft mit dem Verwalter aufrechnen. Unzulässig nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO: Die Schuld zur Masse ist erst nach Eröffnung entstanden. Auf die Fälligkeitsfiktion des § 41 InsO vertrauen. § 95 Abs."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Aufrechnung im Insolvenzverfahren aus?",
            "reponse": "Ein Großhändler hat gegen einen Einzelhändler eine fällige Kaufpreisforderung über 8.000 €. Umgekehrt schuldet der Großhändler dem Einzelhändler aus einer Gutschrift bereits fällige 5.000 €. Am 1. März wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einzelhändlers eröffnet."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q759869",
        "Q1151380",
        "Q1594367"
    ],
    "valid_from": "1999-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-02",
    "derniere_verification": "2026-11-02",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/aufrechnung-insolvenz-94-96-inso"
}