{
    "slug": "augenscheinsbeweis-371-zpo",
    "titre": "Augenscheinsbeweis im Zivilprozess (§§ 371–372a ZPO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Beim Augenscheinsbeweis nimmt das Gericht einen Gegenstand selbst sinnlich wahr – es besichtigt eine Baustelle, betrachtet ein Foto, hört eine Tonaufnahme…",
    "resume_court": "Beim **Augenscheinsbeweis** nimmt das Gericht einen Gegenstand **selbst sinnlich wahr** – es besichtigt eine Baustelle, betrachtet ein Foto, hört eine Tonaufnahme oder sieht sich ein Video an. Angetreten wird der Beweis nach **§ 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO** durch die **Bezeichnung des Gegenstandes** des Augenscheins **und** die **Angabe der zu beweisenden Tatsachen**. Ist ein **elektronisches Dokument** Beweisgegenstand, wird der Beweis durch **Vorlegung oder Übermittlung der Datei** angetreten (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\nHat der Beweisführer den Gegenstand nicht selbst, beantragt er, dem Besitzer eine **Frist zur Herbeischaffung** zu setzen oder eine **Anordnung nach § 144 ZPO** zu erlassen; die Vorschriften über die Vorlegung von Urkunden (**§§ 422–432 ZPO**) gelten entsprechend (§ 371 Abs. 2 ZPO). **Vereitelt** eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, **können** die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes **als bewiesen angesehen** werden (§ 371 Abs. 3 ZPO).\n\nDas Gericht kann den Augenschein auch **von Amts wegen** anordnen und Parteien wie Dritten die Vorlage oder Duldung aufgeben – eine **Wohnung** ist davon aber ausgenommen (§ 144 Abs. 1 ZPO). Zur Feststellung der **Abstammung** muss jede Person Untersuchungen, insbesondere **Blutproben**, dulden, soweit sie zumutbar sind (§ 372a ZPO).",
    "faits": [
        {
            "point": "Rechtsgrundlage",
            "valeur": "§§ 371–372a ZPO (Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 – Beweis durch Augenschein); ergänzend § 144 ZPO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenstand",
            "valeur": "alles, was das Gericht mit eigenen Sinnen wahrnehmen kann: Sachen, Örtlichkeiten, Personen (äußeres Erscheinungsbild), Fotos, Videos, Tonaufnahmen, Dateien",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweisantritt",
            "valeur": "Bezeichnung des Gegenstandes + Angabe der zu beweisenden Tatsachen (§ 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Elektronisches Dokument",
            "valeur": "Beweisantritt durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei; ist sie nicht im Besitz des Beweisführers, gelten §§ 422–432 ZPO entsprechend (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenstand beim Gegner/Dritten",
            "valeur": "Antrag auf Fristsetzung zur Herbeischaffung oder auf Anordnung nach § 144 ZPO; §§ 422–432 ZPO entsprechend (§ 371 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweisvereitelung",
            "valeur": "Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit können als bewiesen angesehen werden (§ 371 Abs. 3 ZPO) – Ermessen des Gerichts, keine Automatik",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anordnung von Amts wegen",
            "valeur": "Gericht kann Augenschein und Begutachtung anordnen, einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung aufgeben und eine Frist setzen (§ 144 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Duldungspflicht",
            "valeur": "kann aufgegeben werden, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Schutz Dritter",
            "valeur": "keine Pflicht zur Vorlegung/Duldung, soweit unzumutbar oder bei Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383–385 ZPO; §§ 386–390 ZPO entsprechend (§ 144 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachverständige",
            "valeur": "Gericht kann anordnen, dass beim Augenschein ein oder mehrere Sachverständige zugezogen werden (§ 372 Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Delegation",
            "valeur": "Augenschein kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden, einschließlich der Ernennung der Sachverständigen (§ 372 Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abstammungsuntersuchung",
            "valeur": "jede Person muss Untersuchungen, insbesondere Blutentnahmen, dulden, soweit zur Feststellung der Abstammung erforderlich und zumutbar (§ 372a Abs. 1 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwang bei Abstammung",
            "valeur": "§§ 386–390 ZPO entsprechend; bei wiederholter unberechtigter Verweigerung unmittelbarer Zwang, insbesondere zwangsweise Vorführung (§ 372a Abs. 2 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Protokoll",
            "valeur": "das Ergebnis eines Augenscheins ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Beweiswürdigung",
            "valeur": "frei (§ 286 ZPO) – anders als bei Urkunden gibt es keine gesetzlichen Beweisregeln (Ausnahmen: §§ 371a, 371b ZPO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsprechung",
            "valeur": "Dashcam-Aufnahmen sind im Unfallhaftpflichtprozess trotz datenschutzrechtlicher Unzulässigkeit verwertbar – Interessenabwägung im Einzelfall (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 371 ZPO – Beweis durch Augenschein",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 371a ZPO – Beweiskraft elektronischer Dokumente",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 371b ZPO – Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371b.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 372 ZPO – Beweisaufnahme",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__372.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 372a ZPO – Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__372a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 144 ZPO – Augenschein; Sachverständige",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__144.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 160a ZPO – Vorläufige Protokollaufzeichnung (Bezug auf § 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__160a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 178 FamFG – Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__178.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17 (Dashcam)",
            "url": "https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH\u0026Datum=15.05.2018\u0026Aktenzeichen=VI+ZR+233%2F17",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Augenscheinsbeweis im Zivilprozess (§§ 371–372a ZPO)?",
            "reponse": "Beim Augenscheinsbeweis nimmt das Gericht einen Gegenstand selbst sinnlich wahr – es besichtigt eine Baustelle, betrachtet ein Foto, hört eine Tonaufnahme oder sieht sich ein Video an. Angetreten wird der Beweis nach § 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und die Angabe der zu beweisenden Tatsachen."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Augenscheinsbeweis im Zivilprozess (§§ 371–372a ZP…?",
            "reponse": "„Ich lege einfach das Foto bei.\u0022 Ohne Angabe der Tatsache, die das Foto beweisen soll, ist der Beweisantritt unvollständig (§ 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO). „Der Gegner hat das Beweisstück – dann habe ich Pech.\u0022 Nein. Beantragen Sie eine Frist zur Herbeischaffung oder eine Anordnung nach § 144 ZPO (§ 371 Abs. 2 ZPO). „Das Gericht kann meine Wohnung besichtigen lassen, auch gegen meinen Willen.\u0022 Nein."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q206893",
        "Q6581386",
        "Q7578931"
    ],
    "valid_from": "1879-10-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-30",
    "derniere_verification": "2026-09-30",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/augenscheinsbeweis-371-zpo"
}