{
    "slug": "ausnahmegenehmigung-erlaubnis-46-29-stvo",
    "titre": "Ausnahmegenehmigung \u0026 Erlaubnis nach der StVO 2026 – Großraum- und Schwertransporte (§ 29 Abs. 3), erlaubnispflichtige Veranstaltungen (§ 29 Abs. 2), der Ausnahmekatalog des § 46 Abs. 1, zuständige Behörde nach § 44 StVO und die Gebühren nach GebOSt Nr. 2",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Straßenverkehrs-Ordnung kennt zwei verschiedene Gestattungen, die im Alltag ständig verwechselt werden. Die Erlaubnis nach § 29 StVO betrifft die…",
    "resume_court": "Die Straßenverkehrs-Ordnung kennt **zwei verschiedene Gestattungen**, die im Alltag ständig verwechselt werden.\n\nDie **Erlaubnis nach § 29 StVO** betrifft die *übermäßige Straßenbenutzung*. Sie hat zwei Fälle: Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Abs. 2), und den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die allgemein zugelassenen Grenzen **tatsächlich** überschreiten – der Großraum- und Schwertransport (§ 29 Abs. 3).\n\nDie **Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO** befreit dagegen von einzelnen, in Absatz 1 abschließend aufgezählten Vorschriften der StVO – vom Halt- und Parkverbot über die Vorschriften zu Höhe, Länge und Breite bis zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Sie schafft keine neue Befugnis, sie nimmt eine bestehende Pflicht punktuell zurück.\n\nBeides fällt beim Großraum- und Schwertransport regelmäßig zusammen: Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubt, überhaupt zu fahren; die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO befreit von den Maßvorschriften des § 22 Abs. 2 bis 4 StVO für die Ladung, und § 70 StVZO befreit von den Bau- und Betriebsvorschriften für das Fahrzeug selbst (§§ 32, 34 StVZO). Drei Bescheide, drei Rechtsgrundlagen, ein Transport.\n\n**Zuständig** ist nach § 44 Abs. 1 StVO im Grundsatz die Straßenverkehrsbehörde. Für Veranstaltungen, die über den Bezirk hinausreichen, rückt die Zuständigkeit nach § 44 Abs. 3 StVO eine Ebene höher; für Großraum- und Schwertransporte ist nach § 44 Abs. 3a StVO die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, sofern kein Anhörverfahren stattfindet.\n\n**Gebühren** richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): Nr. 263 des Gebührentarifs sieht für Erlaubnisse nach der StVO **10,20 bis 767,00 Euro** vor, bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand **767,00 bis 2 301,00 Euro**. Für Großraum- und Schwertransporte gilt die Sonderregel Nr. 263.1.1 mit einem Rahmen von **40,00 bis 1 300,00 Euro**, berechnet nach der Formel des Anhangs zur GebOSt. Für Ausnahmen nach der StVO gilt Nr. 264 mit **10,20 bis 767,00 Euro** je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug oder Person.\n\nEin häufiges Missverständnis vorweg: Das **Halteverbot für den Umzugswagen** ist keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Es ist eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO – die Behörde stellt ein Verbot auf, statt eines aufzuheben. Rechtsgrundlage und Gebührenposition sind deshalb andere.",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
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        {
            "point": "Zentrale Normen",
            "valeur": "§ 29 Abs. 2 und 3 StVO (Erlaubnis), § 46 Abs. 1 bis 5 StVO (Ausnahmegenehmigung), § 44 Abs. 1, 3, 3a StVO (Zuständigkeit), § 49 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 4 Nr. 4 und 5 StVO (Ordnungswidrigkeiten), § 70 StVZO (Ausnahmen von der StVZO), § 71 StVZO (Auflagen), § 6a StVG (Gebührenermächtigung), § 1 GebOSt mit Anlage (Gebührentarif)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung StVO",
            "valeur": "Straßenverkehrs-Ordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30.01.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung StVZO",
            "valeur": "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung GebOSt",
            "valeur": "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung BKatV",
            "valeur": "Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14.03.2013 (BGBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12.08.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlaubnis oder Ausnahme?",
            "valeur": "Erlaubnis = § 29 StVO, betrifft die übermäßige Straßenbenutzung (Veranstaltung, Großraum-/Schwertransport). Ausnahmegenehmigung = § 46 StVO, befreit von einer einzelnen Vorschrift der StVO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erlaubnispflichtige Veranstaltung",
            "valeur": "Veranstaltungen, „für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen\u0022 (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesetzliche Definition",
            "valeur": "mehr als verkehrsüblich, „wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird\u0022 (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unwiderlegliche Festlegung",
            "valeur": "„Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch\u0022 (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Pflicht der Veranstaltenden",
            "valeur": "dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Großraum- und Schwertransport",
            "valeur": "Erlaubnispflicht für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, „deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten\u0022 (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zweiter Fall des § 29 Abs. 3",
            "valeur": "Fahrzeuge, „deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt\u0022 (§ 29 Abs. 3 Satz 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bezugsgrößen der „allgemein zugelassenen Grenzen\u0022",
            "valeur": "Breite allgemein 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO), Höhe 4,00 m (§ 32 Abs. 2 StVZO), Länge Kraftfahrzeuge und Anhänger 12,00 m (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO), Sattelkraftfahrzeug 16,50 m, Lastzug 18,75 m (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 StVZO); Einzelachslast 10,00 t, angetriebene Einzelachse 11,50 t (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 StVZO); Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen 40,00 t (§ 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 StVZO), im intermodalen Verkehr bis 44,00 t (§ 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b StVZO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmekatalog § 46 Abs. 1 StVO",
            "valeur": "17 Nummern, u. a. Straßenbenutzung (§ 2), Autobahnverbot (§ 18 Abs. 1 und 9), Halt- und Parkverbote (§ 12 Abs. 4), Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3), Parkuhren und Parkscheinautomaten (§ 13 Abs. 1), Zonenhaltverbot (§ 13 Abs. 2), Abschleppen (§ 15a), Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4), unzulässige Personenmitnahme (§ 21), Gurt- und Helmpflicht (§ 21a), Tierführen (§ 28 Abs. 1), Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3), Hindernisse auf der Straße (§ 32 Abs. 1), Lautsprecher und Warenangebot (§ 33 Abs. 1), Werbung an Haltestellen-Leuchtsäulen (§ 33 Abs. 2 Satz 2), Verbote und Beschränkungen durch Verkehrszeichen und Anordnungen (Anlagen 2 bis 4, § 45 Abs. 4), Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Generalklausel",
            "valeur": "Die obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften der StVO Ausnahmen genehmigen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bundeszuständigkeit",
            "valeur": "Erstrecken sich die Auswirkungen über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Verordnung (§ 46 Abs. 2 Satz 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Autobahnen des Bundes",
            "valeur": "Für mit Zeichen 330.1/330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes genehmigt das Fernstraßen-Bundesamt sechs abschließend aufgezählte Ausnahmen (§ 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Elektrofahrzeuge",
            "valeur": "Bevorrechtigung durch Zusatzzeichen, auch für Busspuren, unter Beachtung des § 3 Abs. 1 Elektromobilitätsgesetz (§ 46 Abs. 1a StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Nebenbestimmungen",
            "valeur": "Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter Widerrufsvorbehalt erteilt und mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden (§ 46 Abs. 3 Satz 1 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sachverständigengutachten",
            "valeur": "Die Behörde kann erforderlichenfalls ein Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen (§ 46 Abs. 3 Satz 2 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitführpflicht",
            "valeur": "„Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen\u0022 (§ 46 Abs. 3 Satz 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Digitale Bescheide",
            "valeur": "Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 und Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 genügen fernkopierte Bescheide, Ausdrucke elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn sie bei einer Kontrolle lesbar gemacht werden kann (§ 46 Abs. 3 Satz 4 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Räumliche Geltung",
            "valeur": "„für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen\u0022 (§ 46 Abs. 4 StVO) – also bundesweit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vollautomatische Erteilung",
            "valeur": "Bewohnerparkausweise und als Parkausweise ausgegebene Ausnahmegenehmigungen können vollständig durch automatische Einrichtungen erteilt werden, sofern kein Anlass zur Einzelfallbearbeitung durch Amtsträger besteht (§ 46 Abs. 5 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit Grundsatz",
            "valeur": "Straßenverkehrsbehörden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO); Landesrecht kann die Zuständigkeit übertragen (Satz 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit Veranstaltungen",
            "valeur": "Straßenverkehrsbehörde; höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über deren Bezirk hinausgeht; oberste Landesbehörde bei Überschreiten des Bezirks einer höheren Verwaltungsbehörde; bei mehreren Ländern die oberste Landesbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung beginnt (§ 44 Abs. 3 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuständigkeit Großraum-/Schwertransport",
            "valeur": "Straßenverkehrsbehörde; höhere Verwaltungsbehörde, welche die Abweichungen über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet – sie ist dann auch für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen dieser Erlaubnis zuständig (§ 44 Abs. 3a StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Transportbegleiter",
            "valeur": "befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln (§ 44 Abs. 2a StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahmen von der StVZO",
            "valeur": "eigenes Regime: höhere Verwaltungsbehörden für §§ 32, 32d, 33, 34, 36, 52, 65 StVZO; oberste Landesbehörden von allen Vorschriften; BMDV; Kraftfahrt-Bundesamt bei ABE/Bauartgenehmigung und für Lagerfahrzeuge (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StVZO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anhörung vor StVZO-Ausnahmen",
            "valeur": "Vor Ausnahmen von §§ 32, 32d, 33, 34, 34b, 36 und vor allgemeinen Ausnahmen von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören (§ 70 Abs. 2 StVZO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltungsbereich StVZO-Ausnahme",
            "valeur": "„Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen\u0022 (§ 70 Abs. 3 StVZO) – anders als bei § 46 Abs. 4 StVO nicht automatisch bundesweit",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Urkundenpflicht",
            "valeur": "Für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von Bau- oder Betriebsvorschriften sind durch eine mitzuführende Urkunde nachzuweisen (§ 70 Abs. 3a Satz 1 StVZO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auflagen StVZO",
            "valeur": "Die Genehmigung von Ausnahmen kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat ihnen nachzukommen (§ 71 StVZO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebühr Erlaubnis StVO (außer § 29 Abs. 3)",
            "valeur": "10,20 bis 767,00 €; bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 767,00 bis 2 301,00 € (GebOSt-Gebührentarif Nr. 263)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebühr Großraum-/Schwertransport",
            "valeur": "40,00 bis 1 300,00 € nach Maßgabe des Anhangs (Nr. 263.1.1); bei Antragsrücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung oder Ablehnung aus anderem Grund als Unzuständigkeit 75 Prozent dieser Gebühr (Nr. 263.1.2); Änderung bei gewöhnlichem Aufwand wie Nr. 263.1.1, bei geringem Aufwand 10,00 € je angefangene Viertelstunde (Nr. 263.1.3)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Berechnung der Transportgebühr",
            "valeur": "Grundgebühr 40,00 €, multipliziert um einen Gesamtfaktor aus sieben Kriterien (Genehmigungszeitraum, Gesamtmasse, Zahl der beteiligten Stellen, Zahl der Fahrtwege, Zahl der Fahrzeuge, erhebliche Maßüberschreitungen, zusätzlicher Arbeitsaufwand); Gesamtgebühr = 40,00 € + Gesamtfaktor × 40,00 €, gekappt bei 1 300,00 € (Anhang zu Nr. 263.1.1)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebühr Ausnahme StVO",
            "valeur": "10,20 bis 767,00 € je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person, ausgenommen Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 (Nr. 264); bei bekannter Fallzahl ist eine verminderte Gesamtgebühr möglich, die Untergrenze von 10,20 € je Fahrzeug/Person und Ausnahmetatbestand darf nicht unterschritten werden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gebühr Bewohnerparkausweis",
            "valeur": "10,20 bis 30,70 € pro Jahr (Nr. 265)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auffangregel",
            "valeur": "Für andere Maßnahmen Gebühren nach vergleichbaren Sätzen oder nach Zeitaufwand mit 12,80 € je angefangene Viertelstunde (Nr. 399)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerspruch",
            "valeur": "Zurückweisung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung: Gebühr in Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens 25,60 €; bei gebührenfreier Amtshandlung 25,60 € (Nr. 400)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Umsatzsteuer",
            "valeur": "Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden (§ 1 Abs. 3 GebOSt)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Veranstaltung ohne Erlaubnis",
            "valeur": "40 €, kein Punkt (BKat lfd. Nr. 115; § 29 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Transport ohne Erlaubnis",
            "valeur": "60 € und 1 Punkt (BKat lfd. Nr. 116; § 29 Abs. 3, § 49 Abs. 2 Nr. 7 StVO; Anlage 13 FeV Nr. 3.2.17 „die übermäßige Straßenbenutzung\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Auflage nicht befolgt",
            "valeur": "60 € und 1 Punkt (BKat lfd. Nr. 166; § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 Nr. 4 StVO; Anlage 13 FeV Nr. 3.2.23 „Auflagen\u0022)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Bescheid nicht mitgeführt",
            "valeur": "10 €, kein Punkt (BKat lfd. Nr. 167; § 46 Abs. 3 Satz 3, § 49 Abs. 4 Nr. 5 StVO)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeld Bescheid nicht ausgehändigt",
            "valeur": "10 €, kein Punkt (BKat lfd. Nr. 250)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bußgeldrahmen",
            "valeur": "Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG; Geldbuße bis zu 2 000 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Fall des § 46 StVO",
            "valeur": "das mobile Halteverbot für Umzug oder Baustelle: Das ist eine Anordnung nach § 45 StVO, mit der ein Verbot aufgestellt wird, keine Ausnahme von einem Verbot",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verfahrensmanagement",
            "valeur": "Die GebOSt nennt für Großraum- und Schwertransporte ausdrücklich das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS); eine Antragstellung außerhalb von VEMAGS wird im Gebührenanhang als „hoher\u0022 Aufwand bewertet (Anhang zu Nr. 263.1.1, Nr. 2 Buchst. g Unterkriterium aa)",
            "autorite": "A"
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