{
    "slug": "aussonderung-absonderung-47-51-inso",
    "titre": "Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren – Rechte gesicherter Gläubiger (§§ 47–52, 166–171 InsO)",
    "domaine": "prozess-vollstreckungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand gar nicht zur Insolvenzmasse gehört (etwa weil er ihm gehört und nur verliehen oder vermietet war), ist kein…",
    "resume_court": "Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand **gar nicht zur Insolvenzmasse gehört** (etwa weil er ihm gehört und nur verliehen oder vermietet war), ist **kein Insolvenzgläubiger**, sondern kann den Gegenstand **aussondern**, also herausverlangen (**§ 47 InsO**). Wer dagegen an einem Gegenstand **der Masse** nur ein **Sicherungsrecht** hat – Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Grundpfandrecht –, wird **abgesondert befriedigt**: Er erhält den Erlös aus diesem Gegenstand vorrangig (**§§ 49–51 InsO**). Bewegliche Sachen im Besitz des Verwalters und sicherungshalber abgetretene Forderungen verwertet aber der **Insolvenzverwalter** (**§ 166 InsO**); er behält dafür pauschal **4 %** Feststellungskosten und in der Regel **5 %** Verwertungskosten (zuzüglich ggf. Umsatzsteuer) für die Masse ein (**§§ 170, 171 InsO**).",
    "faits": [
        {
            "point": "Aussonderung",
            "valeur": "§ 47 InsO: Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Maßstab der Aussonderung",
            "valeur": "§ 47 Satz 2 InsO: richtet sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ersatzaussonderung",
            "valeur": "§ 48 InsO: bei unberechtigter Veräußerung – Abtretung des Anspruchs auf die noch ausstehende Gegenleistung oder Herausgabe der Gegenleistung, soweit unterscheidbar in der Masse vorhanden",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Absonderung an Immobilien",
            "valeur": "§ 49 InsO: Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen nach Maßgabe des ZVG (Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Absonderung Pfandgläubiger",
            "valeur": "§ 50 Abs. 1 InsO: rechtsgeschäftliches, Pfändungs- und gesetzliches Pfandrecht – für Hauptforderung, Zinsen und Kosten, nach Maßgabe der §§ 166–173 InsO",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermieterpfandrecht",
            "valeur": "§ 50 Abs. 2 InsO: nicht für Miete/Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor Eröffnung",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sonstige Absonderungsberechtigte",
            "valeur": "§ 51 InsO: u. a. Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung (Nr. 1), Verwendungs-Zurückbehaltungsrecht (Nr. 2), HGB-Zurückbehaltungsrecht (Nr. 3), Sicherheiten der öffentlichen Hand für Zölle und Steuern (Nr. 4)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausfallprinzip",
            "valeur": "§ 52 InsO: Absonderungsberechtigte nehmen mit ihrer persönlichen Forderung an der Quote nur teil, soweit sie verzichten oder ausfallen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Verwertungsrecht des Verwalters",
            "valeur": "§ 166 InsO: bewegliche Sachen in seinem Besitz (Abs. 1) und zur Sicherung abgetretene Forderungen (Abs. 2)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitteilungspflicht",
            "valeur": "§ 168 InsO: vor Veräußerung Mitteilung an den Gläubiger; dieser kann binnen einer Woche auf eine günstigere Verwertung hinweisen",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zinsen bei Verzögerung",
            "valeur": "§ 169 InsO: ab dem Berichtstermin laufend die geschuldeten Zinsen aus der Masse",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kostenbeiträge",
            "valeur": "§ 171 InsO: Feststellung pauschal 4 %, Verwertung pauschal 5 % des Erlöses (bei erheblicher Abweichung tatsächliche Kosten), Umsatzsteuer zusätzlich",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 47 InsO – Aussonderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__47.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 48 InsO – Ersatzaussonderung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__48.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 49 InsO – Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__49.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 50 InsO – Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__50.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 51 InsO – Sonstige Absonderungsberechtigte",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__51.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 52 InsO – Ausfall der Absonderungsberechtigten",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__52.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 166 InsO – Verwertung beweglicher Gegenstände",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__166.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 167 InsO – Unterrichtung des Gläubigers",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__167.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 168 InsO – Mitteilung der Veräußerungsabsicht",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__168.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 169 InsO – Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__169.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 170 InsO – Verteilung des Erlöses",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__170.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 171 InsO – Berechnung des Kostenbeitrags",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__171.html",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren – Rechte gesicherter Gläubiger (§§ 47–52, 166–171 InsO)?",
            "reponse": "Wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand gar nicht zur Insolvenzmasse gehört (etwa weil er ihm gehört und nur verliehen oder vermietet war), ist kein Insolvenzgläubiger, sondern kann den Gegenstand aussondern, also herausverlangen (§ 47 InsO). Wer dagegen an einem Gegenstand der Masse nur ein Sicherungsrecht hat – Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Grundpfandrecht –, wird abgesondert…"
        },
        {
            "question": "Für wen gilt Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren?",
            "reponse": "Die §§ 47–52 und 166–171 InsO gelten in allen Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung, also im Regelinsolvenzverfahren über Unternehmen ebenso wie im Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie betreffen Gläubiger, die dingliche oder persönliche Rechte an einzelnen Gegenständen haben (Aussonderung) oder Sicherungsrechte an Massegegenständen (Absonderung)."
        },
        {
            "question": "Gibt es Ausnahmen bei Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren?",
            "reponse": "Sicherungseigentum: trotz formalen Eigentums keine Aussonderung, sondern nur Absonderung (§ 51 Nr. 1 InsO). Vermieterpfandrecht: auf Mietrückstände der letzten zwölf Monate vor Eröffnung beschränkt; keine Geltendmachung für Entschädigungen wegen Kündigung durch den Verwalter (§ 50 Abs. 2 Satz 1 InsO). Nicht beschränkt ist das Pfandrecht des Verpächters landwirtschaftlicher Grundstücke wegen der Pacht (§ 50 Abs."
        },
        {
            "question": "Welche häufigen Fehler gibt es bei Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren?",
            "reponse": "„Ich habe der Bank das Auto sicherungsübereignet – die Bank holt es sich einfach.\u0022 Nicht ohne Weiteres. Sicherungseigentum begründet nur ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO); hat der Verwalter das Fahrzeug in Besitz, darf er es verwerten (§ 166 Abs. 1 InsO). „Als Eigentümer muss ich meine Forderung zur Tabelle anmelden.\u0022 Nein."
        },
        {
            "question": "Wie sieht ein Praxisbeispiel für Aussonderung und Absonderung im Insolvenzverfahren aus?",
            "reponse": "Über das Vermögen eines Handwerksbetriebs wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Betrieb stehen (1) eine Maschine, die ein Lieferant gemietet zur Verfügung gestellt hatte, und (2) ein Transporter, den der Betrieb seiner Bank sicherungsübereignet hat. Der Vermieter der Maschine kann sie nach § 47 InsO aussondern. Den Transporter, der sich im Besitz des Verwalters befindet, verwertet der Verwalter nach § 166 Abs."
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q780471",
        "Q332766",
        "Q1594367"
    ],
    "valid_from": "1999-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-11-01",
    "derniere_verification": "2026-11-01",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/aussonderung-absonderung-47-51-inso"
}