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title: Autobahn & Kraftfahrstraße 2026 – Benutzung, Tempolimits, Halteverbot und Richtgeschwindigkeit (§ 18 StVO)
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# Autobahn & Kraftfahrstraße 2026 – Benutzung, Tempolimits, Halteverbot und Richtgeschwindigkeit (§ 18 StVO)

## Kurzantwort

Die Sonderregeln für **Autobahnen (Zeichen 330.1)** und **Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1)** stehen in **§ 18 StVO**. Beide Straßenarten dürfen **nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt** – für mitgeführte Anhänger gilt dasselbe (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO). Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen **nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m** sein; Kühlfahrzeuge nicht breiter als **2,60 m** (§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3). Eingefahren wird auf Autobahnen **nur an gekennzeichneten Anschlussstellen**, ausgefahren nur an Stellen mit **Ausfahrttafel (Zeichen 332)** oder **Pfeilzeichen (Zeichen 333)**; der **Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt** (§ 18 Abs. 2, 3, 10). **Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten** (Abs. 7), **Halten ist verboten – auch auf dem Seitenstreifen** (Abs. 8), und **zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten** (Abs. 9). Eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Pkw gibt es auf der Autobahn nicht; es gilt die **Richtgeschwindigkeit von 130 km/h** nach der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung. Für schwere Fahrzeuge, Gespanne und Busse ordnet § 18 Abs. 5 StVO dagegen feste Grenzen von **80, 60 oder 100 km/h** an. Verstöße gegen § 18 StVO sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG; die Regelsätze ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV.

## Kernfakten

| Frage | Antwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen), § 49 StVO, § 24 StVG, Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV |
| Wer darf fahren? | Nur Kraftfahrzeuge mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit **über 60 km/h**; Gleiches gilt für mitgeführte Anhänger (Abs. 1 S. 1) |
| Maße | Fahrzeug + Ladung max. **4 m hoch**, **2,55 m breit**; Kühlfahrzeuge max. **2,60 m** breit (Abs. 1 S. 2, 3) |
| Einfahrt | Autobahn: nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1); Kraftfahrstraße: nur an Kreuzungen oder Einmündungen (Abs. 2) |
| Ausfahrt | Autobahn: nur an Zeichen 332 (Ausfahrttafel) und/oder Zeichen 333 (Pfeilzeichen); Kraftfahrstraße: nur an Kreuzungen oder Einmündungen (Abs. 10) |
| Vorfahrt | Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt (Abs. 3) |
| Tempo innerorts | Auf Autobahnen darf **innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h** gefahren werden (Abs. 5 S. 1) |
| Pkw-Tempolimit | Keine generelle Höchstgeschwindigkeit; **Richtgeschwindigkeit 130 km/h** (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung) |
| Schwere Fahrzeuge | **80 km/h** (u. a. Kfz über 3,5 t außer Pkw, Pkw/Lkw/Wohnmobile/Zugmaschinen mit Anhänger, Busse ohne Anhänger), **60 km/h** (u. a. Krafträder mit Anhänger, Busse mit Anhänger oder mit stehenden Fahrgästen), **100 km/h** für besonders ausgerüstete Reisebusse (Abs. 5 Nr. 1–3) |
| Wenden/Rückwärtsfahren | **Verboten** (Abs. 7) |
| Halten | **Verboten, auch auf Seitenstreifen** (Abs. 8) |
| Zu Fuß Gehende | Autobahn: Betreten verboten; Kraftfahrstraße: Überschreiten nur an Kreuzungen, Einmündungen oder dafür vorgesehenen Stellen (Abs. 9) |
| Lkw über 7,5 t | Kein äußerst linker Fahrstreifen bei Sichtweite ≤ 50 m durch erheblichen Schneefall/Regen sowie bei Schneeglätte oder Glatteis (Abs. 11) |

## Wer darf Autobahn und Kraftfahrstraße benutzen? (§ 18 Abs. 1 StVO)

**§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO** knüpft die Benutzung an eine technische Eigenschaft des Fahrzeugs: Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen **nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt**. Maßgeblich ist also nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit, sondern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH). Werden **Anhänger** mitgeführt, muss auch deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h liegen.

Damit sind unter anderem **Mofas, Kleinkrafträder, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit niedriger bbH, selbstfahrende Arbeitsmaschinen unterhalb der Grenze sowie E-Kleinstfahrzeuge (E-Scooter)** von Autobahn und Kraftfahrstraße ausgeschlossen. Auch **Fahrräder** und **Pedelecs** dürfen diese Straßen nicht befahren, da sie schon keine Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschrift mit entsprechender bbH sind. Welche Regeln stattdessen für den Radverkehr gelten, erläutert die Seite zum Radfahren im Straßenverkehr.

Zusätzlich begrenzt **§ 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVO** die Abmessungen: **Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein**; für **Kühlfahrzeuge** gilt eine erweiterte Breite von **2,60 m**. Diese Grenzen betreffen vor allem den Güter- und Schwerverkehr; wie Ladung darüber hinaus zu sichern ist, behandelt die Seite zur Ladungssicherung nach § 22 StVO.

## Ein- und Ausfahren, Vorfahrt der durchgehenden Fahrbahn

Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind **kreuzungsfreie oder zumindest zugangsbeschränkte Straßen**. Deshalb regelt § 18 StVO Zu- und Abfahrt abschließend:

- **Einfahrt (Abs. 2):** Auf Autobahnen darf **nur an gekennzeichneten Anschlussstellen** (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen **nur an Kreuzungen oder Einmündungen**.
- **Ausfahrt (Abs. 10):** Die Ausfahrt von Autobahnen ist **nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eines dieser Zeichen gekennzeichnet sind**. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
- **Vorfahrt (Abs. 3):** **Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.** Wer über den Beschleunigungsstreifen einfädelt, ist also wartepflichtig; ein „Reißverschluss-Recht" auf Einfahrt besteht nicht. Zu den allgemeinen Vorfahrtregeln siehe die Seite zu Vorfahrt und Vorfahrtsverletzung.

Wer eine Ausfahrt verpasst, darf deshalb **nicht** zurücksetzen oder wenden – dazu sogleich.

## Geschwindigkeit auf der Autobahn (§ 18 Abs. 5 StVO)

**§ 18 Abs. 5 Satz 1 StVO** stellt zunächst klar: Auf Autobahnen darf **innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h** gefahren werden. Die Ortstafel-Regel des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO gilt auf der Autobahn also nicht.

Für **schwere Fahrzeuge, Gespanne und Busse** ordnet § 18 Abs. 5 StVO auf Autobahnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf **baulich getrennten Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung** feste Höchstgeschwindigkeiten an, die „auch unter günstigsten Umständen" gelten:

| Fahrzeuggruppe (§ 18 Abs. 5 StVO) | Zulässige Höchstgeschwindigkeit |
|---|---|
| Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t (ausgenommen Pkw); Pkw mit Anhänger, Lkw mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger, Zugmaschinen mit Anhänger; Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger | **80 km/h** |
| Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger; Zugmaschinen mit zwei Anhängern; Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen | **60 km/h** |
| Kraftomnibusse ohne Anhänger, die alle Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Nr. 3 StVO erfüllen (u. a. Eintragung „100 km/h" in der Zulassungsbescheinigung Teil I, Reisebestuhlung, Sicherheitsgurte auf allen Sitzen, Geschwindigkeitsbegrenzer auf maximal 100 km/h, keine nachgeschnittenen Reifen auf der vorderen Lenkachse) | **100 km/h** |

Diese Werte sind **gesetzliche Höchstgeschwindigkeiten**, keine Empfehlungen. Sie gelten unabhängig davon, ob ein Verkehrszeichen aufgestellt ist. Angeordnete Streckenbeschränkungen (Zeichen 274, auch als Wechselverkehrszeichen) gehen selbstverständlich vor, wenn sie niedriger sind.

Unabhängig davon greift **§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVO** auch auf der Autobahn: Beträgt die **Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m**, darf **nicht schneller als 50 km/h** gefahren werden, wenn nicht ohnehin eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Wie Geschwindigkeitsverstöße gemessen und mit welchem Toleranzabzug sie geahndet werden, erklärt die Seite zur Geschwindigkeitsmessung.

## Richtgeschwindigkeit 130 km/h

Für **Pkw und andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t** gibt es auf deutschen Autobahnen **keine allgemeine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit**. Stattdessen gilt die **Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h** nach der **Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung, BABRiGeschwV 1978)**. Erfasst sind Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit **mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung**. Wo durch die StVO oder durch Verkehrszeichen eine **zulässige Höchstgeschwindigkeit** angeordnet ist, gilt diese und nicht die Richtgeschwindigkeit.

Die Richtgeschwindigkeit ist eine **Empfehlung, keine Verbotsnorm**: Ihre Überschreitung ist für sich genommen **keine Ordnungswidrigkeit** und wird nicht mit Bußgeld oder Punkten geahndet. Sie hat aber **zivilrechtliche Bedeutung**: Kommt es bei einer Geschwindigkeit deutlich über 130 km/h zu einem Unfall, kann die Betriebsgefahr des schnelleren Fahrzeugs erhöht sein und zu einer **Mithaftung** führen, auch wenn den Fahrer sonst kein Verschulden trifft. Einzelheiten zur Abwicklung eines Unfalls erläutert die Seite zur Verkehrsunfall-Schadenregulierung.

## Wenden, Rückwärtsfahren und Halten sind verboten (§ 18 Abs. 7, 8 StVO)

Zwei der praktisch wichtigsten Verbote des § 18 StVO sind sehr kurz gefasst:

- **§ 18 Abs. 7 StVO: „Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten."** Das gilt ausnahmslos auf der gesamten Autobahn und Kraftfahrstraße – auch auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, auf dem Seitenstreifen und in Ausfahrten. Wer eine Ausfahrt verpasst, muss bis zur nächsten Anschlussstelle weiterfahren.
- **§ 18 Abs. 8 StVO: „Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten."** Der Seitenstreifen (Standstreifen) ist **kein Parkstreifen und keine Pausenfläche**, sondern nur im **Notfall** – also bei einer Panne oder einem Unfall – nutzbar. Beim liegengebliebenen Fahrzeug greifen dann die allgemeinen Sicherungspflichten: Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anlegen, Warndreieck in ausreichendem Abstand aufstellen und den Bereich hinter der Leitplanke verlassen.

Wenden und Rückwärtsfahren auf der Autobahn zählen zu den gefährlichsten Verkehrsverstößen überhaupt. Wer dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert **konkret gefährdet** und dabei **grob verkehrswidrig und rücksichtslos** handelt, kann sich wegen **Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB** strafbar machen – mit der Folge einer möglichen **Entziehung der Fahrerlaubnis** nach §§ 69, 69a StGB. Wer den Verkehrsraum vorsätzlich beeinträchtigt, etwa durch Hindernisbereiten oder einen verkehrsfeindlichen Inneneingriff, kommt zudem in den Anwendungsbereich des **§ 315b StGB**.

## Zu Fuß Gehende und Abblendlicht

**§ 18 Abs. 9 StVO** verbietet zu Fuß Gehenden das **Betreten von Autobahnen** vollständig. **Kraftfahrstraßen** dürfen sie **nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten**; sonst ist jedes Betreten verboten. Praktisch bedeutet das: Nach einer Panne führt der Weg nicht über die Fahrbahn, sondern hinter die Schutzplanke.

Eine Erleichterung enthält **§ 18 Abs. 6 StVO** für das Fahren bei Dunkelheit: Wer auf der Autobahn mit **Abblendlicht** fährt, braucht seine Geschwindigkeit **nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen**, wenn entweder die **Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar** sind und ein **ausreichender Abstand** zu ihm eingehalten wird, oder wenn der **Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern** und – zusammen mit fremdem Licht – Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind. Das ist eine Ausnahme vom Grundsatz des „Fahrens auf Sicht" nach § 3 Abs. 1 StVO und setzt insbesondere den **ausreichenden Sicherheitsabstand** nach § 4 StVO voraus.

## Linksfahrverbot für Lkw über 7,5 t bei schlechter Sicht (§ 18 Abs. 11 StVO)

**§ 18 Abs. 11 StVO** enthält eine wetterabhängige Sonderregel für den Schwerverkehr: **Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t einschließlich ihrer Anhänger sowie Zugmaschinen** dürfen den **äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen**, wenn

- die **Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger** eingeschränkt ist oder
- **Schneeglätte oder Glatteis** herrscht.

Auf einer dreispurigen Richtungsfahrbahn bleiben diesen Fahrzeugen dann nur der rechte und der mittlere Fahrstreifen. Die Regel ergänzt die **situative Winterreifenpflicht** des § 2 Abs. 3a StVO, die bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohnehin M+S- bzw. Alpine-Reifen verlangt.

## Sanktionen bei Verstößen gegen § 18 StVO

Verstöße gegen § 18 StVO sind **Ordnungswidrigkeiten**: § 49 StVO erklärt den Verstoß gegen die Vorschriften der StVO – und damit auch gegen § 18 – zur Ordnungswidrigkeit; die Bußgeldbewehrung folgt aus **§ 24 StVG**. Die **konkreten Regelsätze, Punkte und Fahrverbote** ergeben sich nicht aus § 18 StVO selbst, sondern aus der **Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog – BKat)**, dort im Abschnitt zu Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Maßgeblich ist stets die amtliche Fassung des Bußgeldkatalogs; die tagesaktuellen Regelsätze sind über die Anlage zur BKatV auf gesetze-im-internet.de abrufbar und in der Übersicht zum Bußgeldkatalog StVO zusammengefasst.

Für die **Punktebewertung** gilt die allgemeine Regel des Fahreignungsregisters: Eingetragen werden nur Ordnungswidrigkeiten, die mit einem **Regelsatz von mindestens 60 Euro** geahndet werden und in der Anlage 13 zur FeV aufgeführt sind; reine Verwarnungsgeld-Tatbestände bleiben punktfrei. Ab **acht Punkten** gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen (§ 4 Abs. 5 StVG). Wer einen Bußgeldbescheid für unzutreffend hält, kann innerhalb von **zwei Wochen ab Zustellung Einspruch** nach § 67 OWiG einlegen.

Für **Fahranfänger in der Probezeit** ist entscheidend, ob der jeweilige Verstoß nach **Anlage 12 zur FeV** als schwerwiegende Zuwiderhandlung (A-Verstoß) oder als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung (B-Verstoß) eingestuft ist. Bereits ein A-Verstoß führt zur Anordnung eines **Aufbauseminars** und zur **Verlängerung der Probezeit** von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG).

## Siehe auch

- [Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
- [Geschwindigkeitsmessung & Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html)
- [Abstandsverstoß – Sicherheitsabstand, Bußgeld, Punkte (§ 4 StVO)](/fakten/abstandsverstoss-4-stvo.html)
- [Überholen & Überholverbot (§ 5 StVO)](/fakten/ueberholen-ueberholverbot-5-stvo.html)
- [Rettungsgasse richtig bilden (§ 11 Abs. 2 StVO)](/fakten/rettungsgasse-11-stvo.html)
- [Situative Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO)](/fakten/winterreifenpflicht-stvo.html)
- [Ladung & Ladungssicherung (§ 22 StVO)](/fakten/ladungssicherung-22-stvo.html)
- [Vorfahrt & Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO)](/fakten/vorfahrt-vorfahrtsverletzung-8-stvo.html)
- [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html)
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung nach dem Unfall](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html)
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [Führerschein-Probezeit (§ 2a StVG, FeV)](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html)





















## Quellen

- § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen – bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h, Maße 4 m/2,55 m bzw. 2,60 m für Kühlfahrzeuge, Einfahrt/Ausfahrt, Vorfahrt der durchgehenden Fahrbahn, Tempolimits 80/60/100 km/h, Abblendlicht, Wende-, Rückwärtsfahr- und Halteverbot, Betretungsverbot, Linksfahrverbot für Lkw über 7,5 t): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__18.html [A]
- § 3 StVO (Geschwindigkeit – Fahren auf Sicht, 50 km/h bei Sichtweite unter 50 m, allgemeine Höchstgeschwindigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html [A]
- § 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge – u. a. situative Winterreifenpflicht nach Abs. 3a): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeit): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html [A]
- Anlage (BKat) zu § 1 Abs. 1 BKatV (Bußgeldkatalog – Regelsätze, Punkte und Fahrverbote, u. a. Abschnitt Autobahnen und Kraftfahrstraßen): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung (BABRiGeschwV 1978 – Richtgeschwindigkeit 130 km/h für Pkw und Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung): https://www.gesetze-im-internet.de/babrigeschwv_1978/__1.html [A]
- § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs): https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315c.html [A]
- § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem – Punkte, Maßnahmenstufen, Entziehung ab acht Punkten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html [A]
- § 2a StVG (Fahranfänger auf Probe – Aufbauseminar, Probezeitverlängerung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html [A]

## Änderungsverlauf

- 2026-08-22: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Der vollständige Wortlaut des § 18 StVO (Absätze 1 bis 11) sowie § 3 StVO wurden gegen die amtliche Gesamtfassung der StVO auf gesetze-im-internet.de (StVO.pdf, Stand 2026) abgeglichen; alle Quellen-URLs wurden mit HTTP-Status 200 geprüft. Die Wikidata-Q-IDs Q3455842 (StVO), Q313301 (autobahn in Germany) und Q14875255 (limited-access road / Kraftfahrstraße, Zeichen 331.1 StVO 2013) wurden über wikidata.org verifiziert. Hinweis: Einzelne Regelsätze des Bußgeldkatalogs wurden bewusst NICHT beziffert, weil die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV am Erstellungstag nicht abrufbar war; die Seite verweist stattdessen auf die amtliche Anlage und die bestehende Bußgeldkatalog-Übersicht. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-08-22
- Gültig ab: 2013-04-01 (Neufassung der StVO; § 18 inhaltlich fortgeführt)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO, StVG, BKatV, BABRiGeschwV – gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
