{
    "slug": "autonomes-fahren-stvg-afgbv",
    "titre": "Autonomes und automatisiertes Fahren 2026 – §§ 1a bis 1l StVG, AFGBV, Technische Aufsicht und die verdoppelten Haftungshöchstbeträge (§ 12 StVG)",
    "domaine": "verkehrsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Das deutsche Straßenverkehrsgesetz kennt zwei rechtlich völlig verschiedene Dinge, die umgangssprachlich beide „autonomes Fahren“ heißen. 1. Automatisierte…",
    "resume_court": "Das deutsche Straßenverkehrsgesetz kennt **zwei rechtlich völlig verschiedene Dinge**, die umgangssprachlich beide „autonomes Fahren“ heißen.\n\n1. **Automatisierte Fahrfunktion (§ 1a StVG).** Es gibt weiterhin einen **Fahrzeugführer** – das Gesetz sagt das ausdrücklich: Fahrzeugführer ist auch, wer die Funktion nur aktiviert und benutzt, „auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert“ (§ 1a Abs. 4 StVG). Er darf sich vom Verkehrsgeschehen abwenden, muss aber **wahrnehmungsbereit** bleiben und die Steuerung **unverzüglich** zurücknehmen, wenn das System ihn auffordert oder wenn er die Untauglichkeit der Funktion erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss (§ 1b StVG).\n2. **Autonome Fahrfunktion (§§ 1d bis 1g StVG).** Hier gibt es **keine fahrzeugführende Person** mehr. An ihre Stelle tritt die **Technische Aufsicht** – eine natürliche Person, die das Fahrzeug deaktivieren und ihm Fahrmanöver freigeben kann (§ 1d Abs. 3 StVG). Betrieben werden darf ein solches Fahrzeug nur in einem **genehmigten festgelegten Betriebsbereich** (§ 1d Abs. 2, § 1e Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 7 AFGBV) und nur mit einer **Betriebserlaubnis des Kraftfahrt-Bundesamts** (§ 1e Abs. 4 StVG, § 2 Abs. 1 AFGBV).\n\nDie praktisch wichtigste Zahl steht nicht in den Sondervorschriften, sondern im Haftungsteil: § 12 Abs. 1 StVG **verdoppelt die Haftungshöchstbeträge**, wenn der Schaden auf der Verwendung einer automatisierten Fahrfunktion nach § 1a oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion nach § 1e beruht – auf **zehn Millionen Euro** bei Personenschäden (statt fünf Millionen) und auf **zwei Millionen Euro** bei Sachschäden (statt einer Million).\n\nDas Gesetz enthält außerdem eine der wenigen ausdrücklichen **Dilemma-Regeln** des deutschen Rechts: Das Unfallvermeidungssystem eines autonomen Fahrzeugs muss bei unvermeidbarer alternativer Schädigung die Bedeutung der Rechtsgüter berücksichtigen, „wobei der Schutz menschlichen Lebens die höchste Priorität besitzt“, und darf bei unvermeidbarer alternativer Gefährdung von Menschenleben **keine weitere Gewichtung anhand persönlicher Merkmale** vorsehen (§ 1e Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c StVG).",
    "faits": [
        {
            "point": "Frage",
            "valeur": "Antwort",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zentrale Normen",
            "valeur": "§§ 1a bis 1c StVG (automatisierte Fahrfunktion), §§ 1d bis 1l StVG (autonome Fahrfunktion), § 63a StVG (Datenspeicherung), § 12 StVG (Höchstbeträge), AFGBV (Durchführungsverordnung), § 4 Abs. 3 Nr. 4 PflVG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung StVG",
            "valeur": "Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fassung AFGBV",
            "valeur": "Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24.06.2022 (BGBl. I S. 986), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142); in Kraft seit 01.07.2022",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Automatisierte Fahrfunktion – Grundsatz",
            "valeur": "Betrieb zulässig, „wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird“ (§ 1a Abs. 1 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sechs technische Merkmale",
            "valeur": "Fahrzeugsteuerung einschließlich Längs- und Querführung · Einhaltung der Verkehrsvorschriften · jederzeit manuell übersteuerbar oder deaktivierbar · Erkennen der Erforderlichkeit eigenhändiger Steuerung · Übernahmeaufforderung mit ausreichender Zeitreserve · Hinweis bei systembeschreibungswidriger Verwendung (§ 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Herstellererklärung",
            "valeur": "verbindliche Erklärung in der Systembeschreibung, dass das Fahrzeug diesen Voraussetzungen entspricht (§ 1a Abs. 2 Satz 2 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Fahrzeugführer bleibt Fahrzeugführer",
            "valeur": "auch wer die Funktion nur aktiviert und verwendet (§ 1a Abs. 4 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Abwendung erlaubt – aber",
            "valeur": "Abwendung vom Verkehrsgeschehen und von der Fahrzeugsteuerung zulässig, jedoch muss der Fahrzeugführer „derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann“ (§ 1b Abs. 1 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zwei Übernahmeauslöser",
            "valeur": "Aufforderung durch das System oder Erkennen bzw. Erkennenmüssen aufgrund offensichtlicher Umstände, dass die Voraussetzungen bestimmungsgemäßer Verwendung entfallen sind (§ 1b Abs. 2 Nr. 1, 2 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Autonome Fahrfunktion – Definition",
            "valeur": "Fahrzeug, das die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende Person selbstständig in einem festgelegten Betriebsbereich erfüllen kann und über eine Ausrüstung nach § 1e Abs. 2 verfügt (§ 1d Abs. 1 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Festgelegter Betriebsbereich",
            "valeur": "örtlich und räumlich bestimmter öffentlicher Straßenraum (§ 1d Abs. 2 StVG); vom Halter festgelegt, von der zuständigen Behörde genehmigt (§ 7 Abs. 2 AFGBV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Technische Aufsicht",
            "valeur": "natürliche Person, die das Fahrzeug deaktivieren (§ 1e Abs. 2 Nr. 8) und Fahrmanöver freigeben kann (§ 1e Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3) – § 1d Abs. 3 StVG",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Risikominimaler Zustand",
            "valeur": "Stillstand an möglichst sicherer Stelle mit aktivierter Warnblinkanlage (§ 1d Abs. 4 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vier Betriebsvoraussetzungen",
            "valeur": "technische Anforderungen nach Abs. 2 · Betriebserlaubnis nach Abs. 4 oder Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 · Einsatz im genehmigten Betriebsbereich · Zulassung nach § 1 Abs. 1 StVG (§ 1e Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Dilemma-Regel",
            "valeur": "Schutz menschlichen Lebens hat höchste Priorität; keine Gewichtung anhand persönlicher Merkmale bei unvermeidbarer alternativer Gefährdung von Menschenleben (§ 1e Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, c StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtstreue vor Weiterfahrt",
            "valeur": "das Fahrzeug muss sich selbstständig in den risikominimalen Zustand versetzen, wenn die Fortsetzung der Fahrt nur durch eine Verletzung des Straßenverkehrsrechts möglich wäre (§ 1e Abs. 2 Nr. 3 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vetorecht des Fahrzeugs",
            "valeur": "ein von der Technischen Aufsicht vorgegebenes Fahrmanöver ist zu überprüfen und nicht auszuführen, wenn es Personen gefährden würde (§ 1e Abs. 2 Nr. 5 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Funkverbindung",
            "valeur": "stabil und vor unautorisierten Eingriffen geschützt; bei Abbruch oder unerlaubtem Zugriff risikominimaler Zustand (§ 1e Abs. 2 Nr. 10 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Betriebserlaubnis",
            "valeur": "erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Herstellers (§ 1e Abs. 4 StVG, §§ 2 bis 4 AFGBV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kein Suspensiveffekt",
            "valeur": "Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Widerruf oder Rücknahme der Betriebserlaubnis und der Betriebsbereichsgenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 1e Abs. 5, 6 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftungshöchstbetrag Personenschaden",
            "valeur": "10 Mio. Euro statt 5 Mio. Euro bei automatisierter (§ 1a) oder autonomer (§ 1e) Fahrfunktion (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Haftungshöchstbetrag Sachschaden",
            "valeur": "2 Mio. Euro statt 1 Mio. Euro (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Mitversicherte Person",
            "valeur": "die Technische Aufsicht ist bei Fahrzeugen nach § 1d StVG zwingend mitzudecken (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 PflVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Datenspeicherung automatisiert",
            "valeur": "Positions- und Zeitangaben bei Steuerungswechsel, Übernahmeaufforderung und technischer Störung; Löschung nach sechs Monaten, nach Unfallbeteiligung nach drei Jahren (§ 63a Abs. 1, 4 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Datenspeicherung autonom",
            "valeur": "13 Datenkategorien (§ 1g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 13 StVG) bei vier Anlässen (§ 1g Abs. 2 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auskunftsanspruch Dritter",
            "valeur": "gegen den Halter, soweit zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Ansprüchen aus einem Ereignis nach § 7 Abs. 1 StVG erforderlich (§ 1g Abs. 7 StVG; für § 1a-Fahrzeuge § 63a Abs. 3 StVG)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erweiterte Abfahrkontrolle",
            "valeur": "täglich vor Betriebsbeginn (§ 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 AFGBV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesamtprüfung",
            "valeur": "alle 90 Tage ab dem Tag der Zulassung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 AFGBV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Hauptuntersuchung",
            "valeur": "Frist sechs Monate ab Zulassung – nicht 24 oder 36 Monate (§ 13 Abs. 8 AFGBV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Qualifikation Technische Aufsicht",
            "valeur": "einschlägiger Ingenieur-, Bachelor-, Master- oder Techniker-Abschluss · Herstellerschulung · gültige Fahrerlaubnis der passenden Klasse · Zuverlässigkeit (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AFGBV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Punktegrenze",
            "valeur": "bei mehr als drei Punkten ist die Zuverlässigkeit nicht gegeben (§ 14 Abs. 1 Satz 4 AFGBV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Erprobungsgenehmigung",
            "valeur": "vom Kraftfahrt-Bundesamt, im Regelfall höchstens vier Jahre, Verlängerung jeweils um zwei Jahre (§ 1i StVG, § 16 Abs. 1, 2 AFGBV)",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sanktion",
            "valeur": "Verstöße nach § 17 AFGBV sind Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG – Geldbuße bis zu 2 000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG); kein Regelsatz im Bußgeldkatalog",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Evaluierung",
            "valeur": "§ 1c StVG (Regelungen des Gesetzes vom 16.06.2017) und § 1l StVG (Regelungen des Gesetzes vom 12.07.2021, erneute Evaluierung bis 2030)",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [],
    "faq": [
        {
            "question": "Was regelt Autonomes und automatisiertes Fahren 2026 – §§ 1a bis 1l StVG, AFGBV, Technische Aufsicht und die verdoppelten Haftungshöchstbeträge (§ 12 StVG)?",
            "reponse": "Das deutsche Straßenverkehrsgesetz kennt zwei rechtlich völlig verschiedene Dinge, die umgangssprachlich beide „autonomes Fahren“ heißen. 1. Automatisierte Fahrfunktion (§ 1a StVG). Es gibt weiterhin einen Fahrzeugführer – das Gesetz sagt das ausdrücklich: Fahrzeugführer ist auch, wer die Funktion nur aktiviert und benutzt, „auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht…"
        }
    ],
    "wikidata": [
        "Q19835007",
        "Q1034303",
        "Q1423161"
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    "valid_from": "2026-09-19",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-19",
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    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/autonomes-fahren-stvg-afgbv"
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