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title: BAföG-Reform 2027 – das 30. BAföG-Änderungsgesetz (Regierungsentwurf)
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# BAföG-Reform 2027 – das 30. BAföG-Änderungsgesetz (Regierungsentwurf)

## Kurzantwort

Das Bundeskabinett hat am **12. August 2026** den Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG) beschlossen; federführend ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Der Entwurf hebt die **Wohnkostenpauschale ab dem Sommersemester 2027 von 380 auf 440 Euro** monatlich an und erhöht den **Grundbedarf für Studierende ab dem Wintersemester 2027/28 von 475 auf 503 Euro** sowie **im Sommersemester 2029 auf bis zu 563 Euro**. Ab dem Schuljahr beziehungsweise Wintersemester 2028 sollen die Freibeträge **jährlich um 1,5 Prozent** steigen. Verfahrensseitig soll der Antrag bundesweit einheitlich und **vollständig digital über das Portal BAföG Digital** laufen; der **Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester** (§ 48 BAföG) und **Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze** (§ 10 BAföG) sollen entfallen. Es handelt sich um einen **Regierungsentwurf** – Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden, bis zur Verkündung gelten die bisherigen Sätze und Verfahrensregeln unverändert weiter.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsstand | Regierungsentwurf, Kabinettbeschluss 12.08.2026; parlamentarisches Verfahren steht aus [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform, 12.08.2026] |
| Vorhaben | „Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (30. BAföGÄndG)" [BMFTR, Kurzmeldung 12.08.2026] |
| Federführung | Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) [BMFTR, Kurzmeldung 12.08.2026] |
| Erste Leistungsverbesserungen geplant ab | 1. April 2027 (Sommersemester 2027) [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Wohnkostenpauschale auswärts Wohnende – geltend | 380 € / Monat [§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG] |
| Wohnkostenpauschale auswärts Wohnende – geplant | 440 € / Monat ab Sommersemester 2027 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Grundbedarf Studierende – geltend | 475 € / Monat [§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG] |
| Grundbedarf Studierende – geplant Stufe 1 | 503 € / Monat ab Wintersemester 2027/28 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Grundbedarf Studierende – geplant Stufe 2 | bis zu 563 € / Monat im Sommersemester 2029 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Bedarfssätze Schülerinnen, Schüler und Auszubildende | „entsprechende Anpassung" vorgesehen; Beträge nennt die amtliche Zusammenfassung nicht [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Freibeträge | jährliche Erhöhung um 1,5 % ab Schuljahr bzw. Wintersemester 2028 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag | Anpassung an gestiegene Versicherungskosten vorgesehen; Betragshöhe in der amtlichen Zusammenfassung nicht beziffert [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Antragsverfahren | bundesweit einheitlich und vollständig digital über BAföG Digital [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Entfallende Pflichten | Leistungsnachweis ab dem 5. Fachsemester; Ausnahmetatbestände bei der Altersgrenze [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |
| Mehrausgaben des Bundes | rund 137 Mio. € im Jahr 2027, ansteigend auf rund 355 Mio. € im Jahr 2030 [Bundesregierung, FAQ BAföG-Reform] |

## Rechtsstand

Der Text ist ein **Regierungsentwurf** (Kabinettbeschluss vom 12. August 2026). Er ist **nicht geltendes Recht**. Bundestag und Bundesrat können Beträge und Stichtage noch ändern; verbindlich werden sie erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gelten die mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz zum 1. August 2024 angehobenen Bedarfssätze fort, also insbesondere Grundbedarf 475 Euro und Wohnkostenpauschale 380 Euro nach § 13 BAföG.

## Geltungsbereich

Betroffen wären nach der amtlichen Darstellung der Bundesregierung:

- **Studierende** an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (§ 13 BAföG) – für sie sind die konkret bezifferten Anhebungen von Grundbedarf und Wohnkostenpauschale vorgesehen.
- **Schülerinnen, Schüler und Auszubildende** (§ 12 BAföG) – für sie ist eine „entsprechende Anpassung" der Bedarfssätze vorgesehen, ohne dass die Zusammenfassung der Bundesregierung Beträge nennt.
- **Aufstiegs-BAföG-Berechtigte** nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – auch sie sollen von den Leistungsverbesserungen profitieren.
- **Alle Antragstellenden** – über die bundesweit einheitliche, vollständig digitale Antragstellung.

Für Personen mit laufender Förderung gilt: Höhere Sätze wirken sich in der Regel erst mit dem jeweiligen Bewilligungszeitraum aus. Die genaue Übergangssystematik ergibt sich erst aus dem verkündeten Gesetzestext.

## Ausnahmen

- **Keine Rückwirkung auf abgeschlossene Bewilligungszeiträume.** Die Anhebungen sind an Semesterstichtage geknüpft (Sommersemester 2027, Wintersemester 2027/28, Sommersemester 2029). Für davor liegende Zeiträume bleibt es bei den geltenden Sätzen des § 13 BAföG.
- **Bei den Eltern Wohnende profitieren nicht von der Wohnkostenanhebung.** Die 440 Euro betreffen ausschließlich die Pauschale für auswärts Wohnende nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Für Auszubildende, die bei den Eltern wohnen, gilt weiterhin die Pauschale nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG.
- **Papieranträge nur in Härtefällen.** Die vollständige Digitalisierung der Antragstellung ist nach der Darstellung der Bundesregierung als Regelfall vorgesehen; für einzelne Härtefälle sollen Ausnahmen bestehen bleiben. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich erst aus dem verkündeten Gesetzestext.
- **Altersgrenze bleibt bestehen.** Gestrichen werden sollen nach der amtlichen Zusammenfassung die *Ausnahmetatbestände* bei der Altersgrenze, nicht die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG selbst.

## Die drei Stufen der Betragsanhebung

**Stufe 1 – Sommersemester 2027 (ab 1. April 2027):** Die Wohnkostenpauschale für auswärts Wohnende steigt von 380 auf 440 Euro monatlich. Das ist die einzige Betragsanhebung, die bereits 2027 wirkt.

**Stufe 2 – Wintersemester 2027/28:** Der Grundbedarf für Studierende steigt von 475 auf 503 Euro monatlich.

**Stufe 3 – Sommersemester 2029 (ab 1. April 2029):** Der Grundbedarf steigt auf bis zu 563 Euro monatlich. Dieser Wert entspricht nach Angaben der Bundesregierung dem *aktuellen* Grundsicherungsniveau.

Parallel dazu sollen die Kranken- und Pflegeversicherungszuschläge nach § 13a BAföG an gestiegene Versicherungskosten angepasst werden; die Zusammenfassung der Bundesregierung nennt hierfür keine Beträge.

## Bürokratieabbau und Digitalisierung

- **Vollständig digitaler Antrag:** Anträge sollen künftig bundesweit einheitlich und ausschließlich über das Portal BAföG Digital abgewickelt werden. Das Portal soll den Antrag automatisch auf Vollständigkeit prüfen und mit Vorauswahlen und Hilfstexten unterstützen; die Ämter können die Daten direkt übernehmen.
- **Wegfall des Leistungsnachweises ab dem fünften Fachsemester:** Nach geltendem § 48 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an nur geleistet, wenn ein Zwischenprüfungszeugnis, eine Eignungsbescheinigung der Ausbildungsstätte oder ein Nachweis über erworbene ECTS-Leistungspunkte vorgelegt wird. Diese Nachweispflicht soll entfallen.
- **Wegfall von Ausnahmetatbeständen bei der Altersgrenze:** § 10 Abs. 3 BAföG schließt Förderung grundsätzlich aus, wenn das 45. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts vollendet ist, kennt davon aber Ausnahmen. Diese Ausnahmetatbestände sollen gestrichen werden.

## Häufige Fehler

- **„Der BAföG-Höchstsatz steigt 2027 auf einen bestimmten Betrag."** Der Höchstsatz ergibt sich rechnerisch aus Grundbedarf, Wohnkostenpauschale und Kranken-/Pflegeversicherungszuschlag. Da die Zuschläge nach § 13a BAföG ebenfalls geändert, in der amtlichen Zusammenfassung der Bundesregierung aber nicht beziffert werden, lässt sich aus den bislang veröffentlichten amtlichen Angaben **kein belastbarer neuer Höchstsatz** ableiten.
- **„Ab April 2027 steigen alle Sätze."** Zum Sommersemester 2027 ist ausschließlich die Wohnkostenpauschale erfasst. Der Grundbedarf steigt erst zum Wintersemester 2027/28 und ein zweites Mal im Sommersemester 2029.
- **„563 Euro sind das Grundsicherungsniveau 2029."** Die Bundesregierung stellt den Betrag ausdrücklich dem *aktuellen* Grundsicherungsniveau gegenüber, nicht einem für 2029 prognostizierten.
- **„Die Reform gilt schon."** Der Kabinettbeschluss ist der Einstieg in das parlamentarische Verfahren, nicht dessen Abschluss. Anträge und Bescheide richten sich weiterhin nach dem geltenden BAföG.
- **„Der Wegfall des Leistungsnachweises heißt, es gibt keine Fristen mehr."** Der Entwurf betrifft die Nachweispflicht nach § 48 BAföG. Die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG und die übrigen Fördervoraussetzungen sind davon nicht erfasst.

## Beispiel

Eine Studentin wohnt auswärts und ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Nach geltendem Recht setzt sich ihr Bedarf zusammen aus 475 Euro Grundbedarf (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG) und 380 Euro Wohnkostenpauschale (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG), zuzüglich des Zuschlags nach § 13a BAföG.

Setzt der Gesetzgeber den Entwurf unverändert um, stiege allein die Wohnkostenpauschale zum Sommersemester 2027 auf 440 Euro – ein Plus von 60 Euro monatlich gegenüber heute. Der Grundbedarf bliebe in diesem Semester bei 475 Euro und stiege erst zum Wintersemester 2027/28 auf 503 Euro, dann läge die Summe aus Grundbedarf und Wohnkostenpauschale bei 943 Euro statt heute 855 Euro. Wie hoch der Gesamtbetrag ausfällt, hängt zusätzlich vom neuen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag ab, den die amtlichen Angaben noch nicht beziffern.

## Quellen

- Bundesregierung, „Im Kabinett beschlossen – BAföG-Reform: Mehr Geld, weniger Bürokratie" (12.08.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-bafoeg-reform-2436150
- Bundesregierung, „Bundeskabinett – Ergebnisse" (55. Sitzung, 12.08.2026): https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskabinett-ergebnisse-2449358
- BMFTR, Kurzmeldung zum Kabinettbeschluss „Regierung beschließt: Das BAföG bekommt ein großes Update" (12.08.2026): https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2026/08/120826-bafoeg-kabinettsbeschluss.html
- BMFTR, Pressemitteilung zum 30. BAföGÄndG (12.08.2026): https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/08/120826-BAfoeG.html
- BMFTR, Referentenentwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Vorstufe zum Regierungsentwurf, PDF): https://www.bmftr.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/gesetze/bafoeg_30_AendG/referentenentwurf/referentenentwurf_bafoeg_30.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- § 13 BAföG – Bedarf für Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13.html
- § 13a BAföG – Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__13a.html
- § 12 BAföG – Bedarf für Schülerinnen und Schüler: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__12.html
- § 48 BAföG – Eignung, Leistungsnachweis ab dem fünften Fachsemester: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__48.html
- § 10 BAföG – Alter, Altersgrenze und Ausnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__10.html
- § 25 BAföG – Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten: https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__25.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-17: Seite erstellt auf Basis des Kabinettbeschlusses vom 12.08.2026 und der geltenden Normfassungen von §§ 10, 12, 13, 13a, 25, 48 BAföG. | change_type=other reviewed_by="Andreas Warkentin"
## Stand

- Stand: 2026-08-17
- Gültig ab: noch nicht in Kraft (Regierungsentwurf vom 12.08.2026)
- Status: Entwurf (cabinet_draft)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
