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title: Balkonkraftwerk – Anmeldung im Marktstammdatenregister und Leistungsgrenzen
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last_reviewed: 2026-06-23
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# Balkonkraftwerk – Anmeldung im Marktstammdatenregister und Leistungsgrenzen

## Kurzantwort

Seit dem Solarpaket I (in Kraft seit 16. Mai 2024) gilt für „Balkonkraftwerke" (Steckersolargeräte) ein vereinfachter Rahmen: Nach § 8 Abs. 5a EEG dürfen ein oder mehrere Steckersolargeräte mit einer **installierten Modulleistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt (2.000 Wp)** und einer **Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere** hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden. Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber darf seitdem nicht mehr verlangt werden – es bleibt allein die **Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR)** der Bundesnetzagentur. Diese ist kostenlos und muss **innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme** erfolgen (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Wer die Registrierung versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 95 EnWG).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Maximale Wechselrichterleistung | **800 Voltampere (VA)** insgesamt [§ 8 Abs. 5a Satz 1 EEG] |
| Maximale installierte Modulleistung | **2 Kilowatt (2.000 Wp)** insgesamt [§ 8 Abs. 5a Satz 1 EEG] |
| Betriebsort | hinter der **Entnahmestelle eines Letztverbrauchers**, zugeordnet der unentgeltlichen Abnahme [§ 8 Abs. 5a Satz 1 EEG] |
| Meldung beim Netzbetreiber | **entfällt** – zusätzliche Meldungen können nicht verlangt werden [§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG] |
| Anmeldung | **Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR)** der Bundesnetzagentur, kostenlos [§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG i.V.m. MaStRV] |
| Frist für die Registrierung | **innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme** [§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV] |
| Vereinfachte Eingabemaske | seit April 2024; nur wenige Pflichtangaben (u. a. Modulanzahl, Leistung, Inbetriebnahmedatum, Batteriespeicher ja/nein) [Bundesnetzagentur] |
| Sanktion bei Nicht-Registrierung | Ordnungswidrigkeit, **Geldbuße bis zu 50.000 €** [§ 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 EnWG] |
| Technische Norm (Anschluss) | VDE-AR-N 4105 (Anwendungsregel; nur Verweis, kein Normvolltext) |

## Geltungsbereich

Der vereinfachte Rahmen des § 8 Abs. 5a EEG gilt für **Steckersolargeräte**, also steckerfertige Solaranlagen, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers (typisch: einer Wohnung) betrieben werden. Maßgeblich sind die **Summenwerte** je Anschluss: Auch mehrere Geräte zusammen dürfen die Grenzen von 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung nicht überschreiten. Wer darüber hinausgeht, fällt aus dem vereinfachten Verfahren heraus und unterliegt den allgemeinen Regeln für Erzeugungsanlagen (u. a. reguläres Netzanschlussbegehren).

Die **Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister** trifft den **Betreiber** der Anlage – das ist in der Regel die Person, die das Gerät in Betrieb nimmt und nutzt, unabhängig davon, ob sie Eigentümerin oder Mieterin ist.

## Ablauf der Anmeldung

1. **Inbetriebnahme** des Steckersolargeräts (Aufstellen, Anschließen, erste Stromerzeugung).
2. **Registrierung im Marktstammdatenregister** unter `marktstammdatenregister.de` über die vereinfachte Eingabemaske – kostenlos, nach Angaben der Bundesnetzagentur mit nur wenigen Pflichtfeldern.
3. **Frist beachten:** Die Registrierung muss innerhalb **eines Monats nach Inbetriebnahme** abgeschlossen sein (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV).
4. **Keine separate Netzbetreiber-Meldung:** Der Netzbetreiber wird über das MaStR informiert; eine zusätzliche, direkt an ihn gerichtete Meldung darf nicht verlangt werden (§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG).

## Häufige Fehler / Missverständnisse

- **„Ich muss mich zusätzlich beim Netzbetreiber anmelden."** Nicht mehr – seit dem Solarpaket I genügt die MaStR-Registrierung; zusätzliche Meldungen gegenüber dem Netzbetreiber können nicht verlangt werden (§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG).
- **„800 Watt bezieht sich auf die Solarmodule."** Nein. Die 800-VA-Grenze betrifft die **Wechselrichterleistung**. Die Module dürfen in der Summe bis zu **2.000 Wp** haben (§ 8 Abs. 5a Satz 1 EEG).
- **„Die Anmeldung kann ich mir sparen."** Nein. Die Registrierung im MaStR ist Pflicht; ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldrahmen bis 50.000 € (§ 95 EnWG). In der Praxis werden private Betreiber zwar selten sanktioniert, ein Rechtsanspruch auf Straffreiheit besteht daraus aber nicht.
- **„Mehrere kleine Geräte umgehen die Grenze."** Falsch. Es zählen die **Summenwerte** aller Steckersolargeräte hinter der Entnahmestelle (§ 8 Abs. 5a Satz 1 EEG).
- **„Die MaStR-Registrierung ersetzt die Zustimmung von Vermieter oder WEG."** Nein. Das ist eine getrennte Frage des Miet- bzw. Wohnungseigentumsrechts (§ 554 BGB bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG) und unabhängig von der energierechtlichen Registrierung.

## Beispiel

Ein Mieter installiert zwei Module mit zusammen 1.700 Wp und einen Wechselrichter mit 800 VA an seinem Balkon.

- Die Anlage liegt mit 1.700 Wp unter 2.000 Wp und mit 800 VA an der Wechselrichtergrenze – sie fällt damit unter das vereinfachte Verfahren des § 8 Abs. 5a EEG.
- Er nimmt das Gerät in Betrieb und **registriert es innerhalb eines Monats** im Marktstammdatenregister (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
- Eine **separate Meldung beim Netzbetreiber** ist nicht erforderlich (§ 8 Abs. 5a Satz 2 EEG).
- Die mietrechtliche Gestattung (§ 554 BGB) ist davon unabhängig zu klären.

## Verhältnis zu Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Die hier dargestellten Regeln betreffen ausschließlich die **energierechtliche** Seite (Leistungsgrenzen, Netzanschluss, MaStR-Registrierung). Ob ein Balkonkraftwerk am Gebäude angebracht werden **darf**, richtet sich nach dem Zivilrecht: Mieter haben einen Anspruch nach § 554 Abs. 1 BGB, Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WEG (beide seit 17.10.2024). Details dazu in der Nexvyra-Seite „Balkonkraftwerk in der WEG".



## Quellen

- § 8 Abs. 5a EEG (Steckersolargeräte bis 2 kW / 800 VA, keine zusätzliche Netzbetreiber-Meldung):
  https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__8.html
- § 5 Abs. 5 MaStRV (Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme):
  https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__5.html
- § 95 EnWG (Bußgeldvorschriften; Verstoß gegen Registrierungspflicht der MaStRV, Geldbuße bis 50.000 €):
  https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__95.html
- Bundesnetzagentur – Balkon-Solaranlagen (vereinfachte MaStR-Registrierung, Leistungsgrenzen):
  https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Balkon_table.html
- BMWK – Kurzinformation zu Steckersolargeräten (Praxis-Hinweise):
  https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/kurzinformation-zu-steckersolargeraeten.pdf?__blob=publicationFile&v=11

## Änderungsverlauf

- 2026-06-23: Erstveröffentlichung. § 8 Abs. 5a EEG (Volltext geprüft: 2 kW Modul / 800 VA Wechselrichter, keine zusätzliche Netzbetreiber-Meldung), § 5 Abs. 5 MaStRV (Ein-Monats-Frist) und § 95 EnWG (Bußgeldrahmen bis 50.000 €, Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e i.V.m. Abs. 2 Nr. 6) auf gesetze-im-internet.de ausgewertet; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 geprüft; Praxis-Hinweise über Bundesnetzagentur und BMWK-Kurzinformation belegt; Abgrenzung zur zivilrechtlichen Seite (§ 554 BGB / § 20 WEG) gesetzt; Frontmatter (legal_status: in_force, authority_level: A, wikidata_subjects) gesetzt. | change_type=initial_publication field=topic_lifecycle new=published reviewed_by="Andreas Warkentin"

## Stand

- Stand: 2026-06-23
- Gültig ab: 2024-05-16 (Solarpaket I, § 8 Abs. 5a EEG in Kraft)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EEG, MaStRV und EnWG im Volltext auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
