{
    "slug": "bauhandwerkersicherung-650f-bgb",
    "titre": "Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) – Sicherheitsverlangen des Unternehmers, Höhe, Kündigungsrecht und Ausnahmen",
    "domaine": "bau-sanierungsrecht",
    "statut_juridique": "in_force",
    "niveau_autorite": "A",
    "description": "Die Bauhandwerkersicherung gibt dem Bauunternehmer einen klagbaren Anspruch darauf, dass der Besteller seinen Werklohn absichert, bevor der Unternehmer weiterbaut.",
    "resume_court": "Die **Bauhandwerkersicherung** gibt dem Bauunternehmer einen klagbaren Anspruch darauf, dass der Besteller seinen Werklohn **absichert**, bevor der Unternehmer weiterbaut. Nach **§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB** kann der Unternehmer Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen – **einschließlich der in Zusatzaufträgen vereinbarten** Vergütung und zuzüglich eines pauschalen Zuschlags für Nebenforderungen in Höhe von **10 Prozent** des zu sichernden Vergütungsanspruchs. Der Anspruch entfällt **nicht** dadurch, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk bereits **abgenommen** hat (§ 650f Abs. 1 Satz 3 BGB). Leistet der Besteller die Sicherheit nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist nicht, darf der Unternehmer **die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen** (§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB); für den nicht erbrachten Teil der Leistung wird dann eine Vergütung von **5 Prozent** vermutet (Satz 3). Ausgenommen sind nur die öffentliche Hand mit insolvenzunfähigem Vermögen sowie **Verbraucher** bei Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag (§ 650f Abs. 6 BGB); abweichende Vereinbarungen sind **unwirksam** (Abs. 7).",
    "faits": [
        {
            "point": "Regelungsort",
            "valeur": "§ 650f BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, § 650f BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Geltende Fassung seit",
            "valeur": "01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); inhaltlicher Vorgänger war § 648a BGB a. F. [Art. 229 § 39 EGBGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Anspruchsinhaber",
            "valeur": "der Unternehmer – nicht der Besteller [§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gesicherte Forderung",
            "valeur": "die noch nicht gezahlte Vergütung, ausdrücklich auch die in Zusatzaufträgen vereinbarte [§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zuschlag für Nebenforderungen",
            "valeur": "pauschal 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs [§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Surrogate",
            "valeur": "gilt in demselben Umfang für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten [§ 650f Abs. 1 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Bestand nach Abnahme",
            "valeur": "Anspruch nicht ausgeschlossen, wenn der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat [§ 650f Abs. 1 Satz 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Behandlung von Gegenforderungen",
            "valeur": "Aufrechenbare Ansprüche des Bestellers bleiben unberücksichtigt, es sei denn sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt [§ 650f Abs. 1 Satz 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Widerrufsvorbehalt zulässig",
            "valeur": "Sicherheit ist auch dann ausreichend, wenn der Sicherungsgeber den Widerruf bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers vorbehält – mit Wirkung nur für noch nicht erbrachte Bauleistungen [§ 650f Abs. 1 Satz 5 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Zulässige Sicherungsform",
            "valeur": "auch Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers [§ 650f Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Auszahlungssperre",
            "valeur": "Institut darf nur zahlen, wenn der Besteller den Anspruch anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil verurteilt ist und die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf [§ 650f Abs. 2 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Kosten der Sicherheit",
            "valeur": "Der Unternehmer erstattet dem Besteller die üblichen Kosten – bis höchstens 2 Prozent für das Jahr [§ 650f Abs. 3 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Keine Kostenerstattung",
            "valeur": "soweit die Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers aufrechterhalten werden muss und diese sich als unbegründet erweisen [§ 650f Abs. 3 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Sperrwirkung",
            "valeur": "Soweit Sicherheit nach Abs. 1 oder 2 erlangt ist, ist der Anspruch auf Sicherungshypothek nach § 650e BGB ausgeschlossen [§ 650f Abs. 4 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Rechtsfolge bei Nichtleistung",
            "valeur": "nach erfolglos abgelaufener angemessener Frist: Leistungsverweigerung oder Kündigung [§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vergütung nach Kündigung",
            "valeur": "vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs [§ 650f Abs. 5 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Vermutungsregel",
            "valeur": "5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung stehen dem Unternehmer zu [§ 650f Abs. 5 Satz 3 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme 1",
            "valeur": "Besteller ist juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist [§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Ausnahme 2",
            "valeur": "Besteller ist Verbraucher und es liegt ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) oder ein Bauträgervertrag (§ 650u BGB) vor [§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Gegenausnahme",
            "valeur": "Ausnahme 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel ermächtigten Baubetreuer [§ 650f Abs. 6 Satz 2 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Unabdingbarkeit",
            "valeur": "Eine von Abs. 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam [§ 650f Abs. 7 BGB]",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "point": "Spiegelbild beim Verbraucher",
            "valeur": "90-Prozent-Deckel für Abschlagszahlungen und 5 Prozent Fertigstellungssicherheit für den Verbraucher [§ 650m Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB]",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "sources": [
        {
            "titre": "§ 650f BGB – Bauhandwerkersicherung; Sicherungsanspruch und 10-Prozent-Zuschlag (Abs. 1 Satz 1), Surrogate (Satz 2), Bestand nach Abnahme (Satz 3), Behandlung aufrechenbarer Forderungen (Satz 4), Widerrufsvorbehalt (Satz 5), Bankgarantie und Auszahlungssperre (Abs. 2), Kostenerstattung bis 2 Prozent",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650f.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650a BGB – Bauvertrag; Begriffsbestimmung und Einbeziehung der Instandhaltung bei wesentlicher Bedeutung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers; Anspruch am Baugrundstück des Bestellers, Teilanspruch bei unvollendetem Werk",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650e.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650i BGB – Verbraucherbauvertrag; Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen, Textform",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650i.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650m BGB – Abschlagszahlungen und Absicherung des Vergütungsanspruchs; 90-Prozent-Deckel, 5-Prozent-Fertigstellungssicherheit für den Verbraucher, 20-Prozent-Unwirksamkeitsgrenze",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650m.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 650u BGB – Bauträgervertrag und anwendbare Vorschriften; Katalog der ausgeschlossenen Normen in Abs. 2, der § 650f nicht enthält",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "§ 632a BGB – Abschlagszahlungen; Wert der erbrachten Leistungen, Nachweis durch prüfbare Aufstellung",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Art. 229 § 39 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; Stichtag 1. Januar 2018 (Gesamtausgabe des EGBGB)",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe",
            "url": "https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Bauvertrag – Anordnungsrecht des Bestellers (§§ 650b, 650c BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB)",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md",
            "autorite": "A"
        },
        {
            "titre": "Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO) – zur Abgrenzung vom Anspruch aus § 650e BGB",
            "url": "https://nexvyra.de/fakten/zwangssicherungshypothek-866-zpo.md",
            "autorite": "A"
        }
    ],
    "faq": [],
    "wikidata": [
        "Q165728",
        "Q811937",
        "Q5785285"
    ],
    "valid_from": "2018-01-01",
    "valid_to": null,
    "derniere_revision": "2026-09-12",
    "derniere_verification": "2026-09-12",
    "statut_factcheck": "ok",
    "url": "https://nexvyra.de/fakten/bauhandwerkersicherung-650f-bgb"
}