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title: "Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) – Sicherheitsverlangen des Unternehmers, Höhe, Kündigungsrecht und Ausnahmen"
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# Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) – Sicherheitsverlangen des Unternehmers, Höhe, Kündigungsrecht und Ausnahmen

## Kurzantwort

Die **Bauhandwerkersicherung** gibt dem Bauunternehmer einen klagbaren Anspruch darauf, dass der Besteller seinen Werklohn **absichert**, bevor der Unternehmer weiterbaut. Nach **§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB** kann der Unternehmer Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen – **einschließlich der in Zusatzaufträgen vereinbarten** Vergütung und zuzüglich eines pauschalen Zuschlags für Nebenforderungen in Höhe von **10 Prozent** des zu sichernden Vergütungsanspruchs. Der Anspruch entfällt **nicht** dadurch, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk bereits **abgenommen** hat (§ 650f Abs. 1 Satz 3 BGB). Leistet der Besteller die Sicherheit nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist nicht, darf der Unternehmer **die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen** (§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB); für den nicht erbrachten Teil der Leistung wird dann eine Vergütung von **5 Prozent** vermutet (Satz 3). Ausgenommen sind nur die öffentliche Hand mit insolvenzunfähigem Vermögen sowie **Verbraucher** bei Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag (§ 650f Abs. 6 BGB); abweichende Vereinbarungen sind **unwirksam** (Abs. 7).

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Regelungsort | § 650f BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, § 650f BGB] |
| Geltende Fassung seit | 01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); inhaltlicher Vorgänger war § 648a BGB a. F. [Art. 229 § 39 EGBGB] |
| Anspruchsinhaber | der Unternehmer – nicht der Besteller [§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Gesicherte Forderung | die noch nicht gezahlte Vergütung, ausdrücklich auch die in Zusatzaufträgen vereinbarte [§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Zuschlag für Nebenforderungen | pauschal 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs [§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Surrogate | gilt in demselben Umfang für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten [§ 650f Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Bestand nach Abnahme | Anspruch nicht ausgeschlossen, wenn der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat [§ 650f Abs. 1 Satz 3 BGB] |
| Behandlung von Gegenforderungen | Aufrechenbare Ansprüche des Bestellers bleiben unberücksichtigt, es sei denn sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt [§ 650f Abs. 1 Satz 4 BGB] |
| Widerrufsvorbehalt zulässig | Sicherheit ist auch dann ausreichend, wenn der Sicherungsgeber den Widerruf bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers vorbehält – mit Wirkung nur für noch nicht erbrachte Bauleistungen [§ 650f Abs. 1 Satz 5 BGB] |
| Zulässige Sicherungsform | auch Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers [§ 650f Abs. 2 Satz 1 BGB] |
| Auszahlungssperre | Institut darf nur zahlen, wenn der Besteller den Anspruch anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil verurteilt ist und die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf [§ 650f Abs. 2 Satz 2 BGB] |
| Kosten der Sicherheit | Der Unternehmer erstattet dem Besteller die üblichen Kosten – bis höchstens 2 Prozent für das Jahr [§ 650f Abs. 3 Satz 1 BGB] |
| Keine Kostenerstattung | soweit die Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers aufrechterhalten werden muss und diese sich als unbegründet erweisen [§ 650f Abs. 3 Satz 2 BGB] |
| Sperrwirkung | Soweit Sicherheit nach Abs. 1 oder 2 erlangt ist, ist der Anspruch auf Sicherungshypothek nach § 650e BGB ausgeschlossen [§ 650f Abs. 4 BGB] |
| Rechtsfolge bei Nichtleistung | nach erfolglos abgelaufener angemessener Frist: Leistungsverweigerung oder Kündigung [§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB] |
| Vergütung nach Kündigung | vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs [§ 650f Abs. 5 Satz 2 BGB] |
| Vermutungsregel | 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung stehen dem Unternehmer zu [§ 650f Abs. 5 Satz 3 BGB] |
| Ausnahme 1 | Besteller ist juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist [§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BGB] |
| Ausnahme 2 | Besteller ist Verbraucher und es liegt ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) oder ein Bauträgervertrag (§ 650u BGB) vor [§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB] |
| Gegenausnahme | Ausnahme 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel ermächtigten Baubetreuer [§ 650f Abs. 6 Satz 2 BGB] |
| Unabdingbarkeit | Eine von Abs. 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam [§ 650f Abs. 7 BGB] |
| Spiegelbild beim Verbraucher | 90-Prozent-Deckel für Abschlagszahlungen und 5 Prozent Fertigstellungssicherheit für den Verbraucher [§ 650m Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB] |

## Geltungsbereich

§ 650f BGB steht in **Kapitel 2** des werkvertraglichen Untertitels und gilt damit für den **Bauvertrag** im Sinne des § 650a BGB. Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die **Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau** eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Vertrag über die **Instandhaltung** eines Bauwerks ist nur dann Bauvertrag, wenn das Werk für **Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung** ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Der Austausch einer Heizungsanlage oder die Dämmung der Gebäudehülle fällt regelmäßig darunter; das Nachstreichen einer Wand nicht.

**Wer den Anspruch hat.** Anspruchsinhaber ist allein der **Unternehmer**. Die Bauhandwerkersicherung ist also kein Instrument des Bauherrn, sondern ein Druckmittel des Bauunternehmers gegen das Risiko, am Ende eines Bauvorhabens einem zahlungsunfähigen Besteller gegenüberzustehen. Sie sichert die **noch nicht gezahlte** Vergütung – und zwar ausdrücklich auch jene, die erst **in Zusatzaufträgen** vereinbart wurde (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB). Treten an die Stelle der Vergütung andere Ansprüche, etwa ein Schadensersatz- oder Kündigungsvergütungsanspruch, erstreckt sich der Sicherungsanspruch in demselben Umfang auch darauf (§ 650f Abs. 1 Satz 2 BGB).

**Zeitlich unabhängig von der Abnahme.** § 650f Abs. 1 Satz 3 BGB stellt ausdrücklich klar, dass der Anspruch **nicht** dadurch ausgeschlossen wird, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann **oder das Werk abgenommen hat**. Der Unternehmer kann die Sicherheit also auch dann noch verlangen, wenn die Bauleistung längst fertig und abgenommen ist und nur die Schlussrechnung offen bleibt. Das unterscheidet § 650f BGB von vielen anderen Sicherungsrechten und macht ihn zum praktisch wichtigsten Druckmittel in der Abrechnungsphase.

**Zeitliche Anwendung.** § 650f BGB stammt in der heutigen Fassung aus dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und gilt seit dem **1. Januar 2018**. Für vorher entstandene Schuldverhältnisse bleibt nach **Art. 229 § 39 EGBGB** das alte Recht maßgeblich; dort war die Bauhandwerkersicherung in **§ 648a BGB a. F.** geregelt. Wer Altverträge beurteilt, muss deshalb die frühere Vorschrift heranziehen.

## Höhe der Sicherheit und wie sie geleistet wird

Die Höhe ergibt sich aus zwei Bausteinen (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB):

1. die **noch nicht gezahlte** vereinbarte Vergütung, Zusatzaufträge eingeschlossen, und
2. ein **pauschaler Zuschlag von 10 Prozent** dieses Betrags für die dazugehörigen Nebenforderungen.

Der 10-Prozent-Zuschlag ist keine Schätzung, die zu begründen wäre: Das Gesetz setzt die Nebenforderungen mit diesem Wert **an**. Bei der Berechnung der zu sichernden Vergütung bleiben Forderungen, mit denen der Besteller aufrechnen könnte, grundsätzlich **unberücksichtigt** – der Besteller kann die Sicherheit also nicht durch das Behaupten von Gegenansprüchen kleinrechnen. Nur zwei Arten von Gegenforderungen zählen: **unstreitige** und **rechtskräftig festgestellte** (§ 650f Abs. 1 Satz 4 BGB).

**Form der Sicherheit.** Neben den allgemeinen Sicherungsmitteln kann die Sicherheit auch durch eine **Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen** eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten **Kreditinstituts oder Kreditversicherers** geleistet werden (§ 650f Abs. 2 Satz 1 BGB) – in der Praxis typischerweise eine Bankbürgschaft. Damit diese Sicherheit nicht zur verdeckten Vorauszahlung wird, beschränkt Satz 2 die Auszahlung: Das Institut darf nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch **anerkennt** oder durch **vorläufig vollstreckbares Urteil** zur Zahlung verurteilt worden ist **und** die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.

**Widerrufsvorbehalt – der wichtigste Punkt der Bürgschaftsgestaltung.** Nach § 650f Abs. 1 Satz 5 BGB ist eine Sicherheit **auch dann als ausreichend anzusehen**, wenn sich der Sicherungsgeber vorbehält, sein Versprechen im Fall einer **wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers** zu widerrufen. Der Vorbehalt wirkt jedoch nur für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen, die der Unternehmer **bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht** hatte. Bereits erbrachte Leistungen bleiben also gesichert – der Unternehmer verliert die Sicherheit nicht rückwirkend.

**Kosten.** Die Kosten der Sicherheitsleistung trägt wirtschaftlich der Unternehmer: Er hat dem Besteller die **üblichen Kosten** zu erstatten, **höchstens 2 Prozent für das Jahr** (§ 650f Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Erstattungspflicht entfällt, soweit die Sicherheit nur deshalb aufrechterhalten werden muss, weil der Besteller **Einwendungen** gegen den Vergütungsanspruch erhebt, und sich diese Einwendungen später als **unbegründet** erweisen (Satz 2).

**Verhältnis zur Sicherungshypothek.** Hat der Unternehmer eine Sicherheit nach Abs. 1 oder 2 **erlangt**, ist der Anspruch auf Einräumung einer **Sicherungshypothek am Baugrundstück** nach § 650e BGB in diesem Umfang **ausgeschlossen** (§ 650f Abs. 4 BGB). Beide Institute stehen also nicht kumulativ zur Verfügung: Wer die Bankbürgschaft hat, bekommt nicht zusätzlich die Hypothek.

## Leistungsverweigerung und Kündigung nach Absatz 5

Der Sicherungsanspruch wäre wertlos, wenn seine Nichterfüllung ohne Folgen bliebe. § 650f Abs. 5 BGB gibt dem Unternehmer deshalb zwei Rechte, sobald er dem Besteller **erfolglos eine angemessene Frist** zur Leistung der Sicherheit bestimmt hat:

- **Leistungsverweigerung** – der Unternehmer darf die Arbeiten einstellen, ohne in Verzug zu geraten, und
- **Kündigung** des Vertrags.

Kündigt er, kann er die **vereinbarte Vergütung** verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an **Aufwendungen erspart** oder durch **anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt** (§ 650f Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Abrechnung dieses Anspruchs ist in der Praxis aufwendig, weil der Unternehmer ersparte Aufwendungen offenlegen muss. Deshalb enthält Satz 3 eine **Vermutung** zu seinen Gunsten: Es wird vermutet, dass ihm **5 Prozent** der auf den **noch nicht erbrachten** Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Unternehmer muss also nicht zwingend kalkulieren; er kann sich auf die Pauschale stützen, und es ist Sache des Bestellers, eine niedrigere Quote darzulegen.

Entscheidend ist die **Fristsetzung**: Ohne vorangegangene, erfolglos abgelaufene angemessene Frist entstehen weder Leistungsverweigerungs- noch Kündigungsrecht. Welche Frist angemessen ist, bestimmt das Gesetz nicht; sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, wie lange der Besteller realistischerweise braucht, um eine Bankbürgschaft beizubringen.

## Ausnahmen

§ 650f Abs. 6 Satz 1 BGB nimmt zwei Bestellergruppen von den Absätzen 1 bis 5 **vollständig** aus:

- **Insolvenzunfähige öffentliche Hand (Nr. 1).** Der Besteller ist eine **juristische Person des öffentlichen Rechts** oder ein **öffentlich-rechtliches Sondervermögen**, über deren Vermögen ein **Insolvenzverfahren unzulässig** ist. Die Begründung liegt auf der Hand: Wo kein Insolvenzverfahren möglich ist, fehlt das Ausfallrisiko, gegen das die Sicherheit schützen soll. Maßgeblich ist die Insolvenzunfähigkeit – nicht schon die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber. Eine kommunale GmbH ist eine juristische Person des **Privat**rechts und damit nicht erfasst.
- **Verbraucher bei Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag (Nr. 2).** Der Besteller ist **Verbraucher** **und** es handelt sich um einen **Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB** oder einen **Bauträgervertrag nach § 650u BGB**. Beide Voraussetzungen müssen **zusammen** vorliegen.

**Gegenausnahme Baubetreuer.** Die Verbraucherausnahme gilt **nicht**, wenn das Bauvorhaben durch einen **Baubetreuer** betreut wird, der zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist (§ 650f Abs. 6 Satz 2 BGB). In dieser Konstellation bleibt die Bauhandwerkersicherung also anwendbar.

**Unabdingbarkeit.** Nach § 650f Abs. 7 BGB ist jede von den Absätzen 1 bis 5 **abweichende Vereinbarung unwirksam**. Der Sicherungsanspruch lässt sich damit weder individualvertraglich noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen oder einschränken. Bemerkenswert ist der Zuschnitt: Abs. 7 nennt die Absätze 1 bis 5 – die Ausnahmetatbestände des Abs. 6 stehen nicht zur Disposition der Parteien, weil sie den Anwendungsbereich von vornherein begrenzen.

## Häufige Fehler

- **Den Anspruch nach der Abnahme für erledigt halten.** § 650f Abs. 1 Satz 3 BGB sagt das Gegenteil: Der Sicherungsanspruch wird **nicht** dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk **abgenommen** hat. Gerade in der Abrechnungsphase ist die Sicherheit am wertvollsten.
- **Den Bauträgervertrag pauschal für ausgenommen halten.** Das ist der verbreitetste Irrtum zu dieser Norm. **§ 650u Abs. 2 BGB** schließt beim Bauträgervertrag nur die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Abs. 1, 650l und 650m Abs. 1 BGB aus – **§ 650f steht dort nicht**. Die Ausnahme für den Bauträgervertrag folgt allein aus § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB und greift deshalb **nur, wenn der Besteller Verbraucher ist**. Bei einem **gewerblichen Erwerber** bleibt die Bauhandwerkersicherung anwendbar.
- **Zusatzaufträge vergessen.** Der Wortlaut erfasst ausdrücklich die „auch in Zusatzaufträgen vereinbarte" Vergütung (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB). Wer nur den ursprünglichen Auftragswert sichert, verschenkt Sicherheit für genau die Nachträge, die am Bau typischerweise streitig werden.
- **Den 10-Prozent-Zuschlag weglassen.** Die Nebenforderungen sind **mit 10 Prozent** des zu sichernden Vergütungsanspruchs **anzusetzen** – das ist keine Obergrenze, die zu belegen wäre, sondern eine gesetzliche Pauschale.
- **Sich von behaupteten Gegenforderungen herunterhandeln lassen.** Aufrechenbare Ansprüche des Bestellers bleiben bei der Berechnung **unberücksichtigt**, sofern sie nicht **unstreitig oder rechtskräftig festgestellt** sind (§ 650f Abs. 1 Satz 4 BGB).
- **Eine Bürgschaft mit Widerrufsvorbehalt als unzureichend zurückweisen.** § 650f Abs. 1 Satz 5 BGB erklärt sie ausdrücklich für **ausreichend** – begrenzt auf noch nicht erbrachte Leistungen. Wer sie ablehnt, riskiert, dass seine Fristsetzung nach Abs. 5 ins Leere geht.
- **Ohne Fristsetzung die Arbeit einstellen oder kündigen.** Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht entstehen erst, wenn der Unternehmer **erfolglos eine angemessene Frist** zur Leistung der Sicherheit bestimmt hat (§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB). Wer vorher die Baustelle verlässt, ist selbst in Verzug.
- **Sicherheit und Sicherungshypothek zugleich verlangen.** Soweit eine Sicherheit nach Abs. 1 oder 2 **erlangt** ist, ist der Anspruch aus § 650e BGB **ausgeschlossen** (§ 650f Abs. 4 BGB).
- **Die Kostenrichtung verwechseln.** Nicht der Besteller zahlt dem Unternehmer die Sicherungskosten, sondern der **Unternehmer erstattet dem Besteller** die üblichen Kosten bis zu **2 Prozent für das Jahr** (§ 650f Abs. 3 Satz 1 BGB).
- **Den Ausschluss für Verbraucher als Schutzlücke lesen.** Der Verbraucher steht nicht ohne Regime da, sondern unter einem **anderen**: § 650m BGB deckelt Abschlagszahlungen auf **90 Prozent** der Gesamtvergütung (Abs. 1) und gibt dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine **Fertigstellungssicherheit von 5 Prozent** (Abs. 2 Satz 1), bei Vergütungserhöhung um mehr als 10 Prozent weitere 5 Prozent des zusätzlichen Anspruchs (Abs. 2 Satz 2). Umgekehrt sind Sicherheiten **zulasten** des Verbrauchers oberhalb der nächsten Abschlagszahlung oder von **20 Prozent** der vereinbarten Vergütung unwirksam (Abs. 4).
- **Den Ausschluss per Vertrag vereinbaren.** Unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB) – und zwar unabhängig davon, ob er in AGB oder individuell verhandelt wurde.
- **§ 650f BGB auf Altverträge anwenden.** Für Schuldverhältnisse vor dem 01.01.2018 gilt § 648a BGB a. F. (Art. 229 § 39 EGBGB).

## Beispiel

Ein Dachdeckerbetrieb saniert für eine **gewerbliche** Bestellerin – eine GmbH – das Dach eines Mehrfamilienhauses. Vereinbart sind **180.000 Euro**; im Verlauf kommt ein Zusatzauftrag über **20.000 Euro** für die Aufsparrendämmung hinzu. Gezahlt sind bislang **80.000 Euro** in Abschlägen nach § 632a BGB. Die Bestellerin gerät in Zahlungsschwierigkeiten.

- **Höhe der Sicherheit.** Noch nicht gezahlt sind 180.000 + 20.000 − 80.000 = **120.000 Euro**. Der Zusatzauftrag ist ausdrücklich mitgesichert (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB). Hinzu kommt der Nebenforderungszuschlag von **10 Prozent** = **12.000 Euro**. Der Betrieb kann damit Sicherheit über **132.000 Euro** verlangen.
- **Gegenforderung der Bestellerin.** Sie behauptet einen Schadensersatzanspruch von 15.000 Euro wegen Bauzeitverzögerung, den der Betrieb bestreitet. Diese Forderung ist weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt und bleibt deshalb **unberücksichtigt** (§ 650f Abs. 1 Satz 4 BGB) – es bleiben 132.000 Euro.
- **Form und Kosten.** Die Bestellerin stellt eine Bürgschaft ihrer Hausbank, die sich den Widerruf bei wesentlicher Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse vorbehält. Diese Sicherheit ist **ausreichend** (§ 650f Abs. 1 Satz 5 BGB). Kostet die Bürgschaft üblich **1,5 Prozent** im Jahr, erstattet der **Betrieb** der Bestellerin 1,5 Prozent von 132.000 Euro = **1.980 Euro** pro Jahr; die Obergrenze von 2 Prozent (= 2.640 Euro) ist nicht erreicht (§ 650f Abs. 3 Satz 1 BGB).
- **Variante – keine Sicherheit.** Die Bestellerin leistet nichts. Der Betrieb setzt ihr eine angemessene Frist; sie läuft fruchtlos ab. Nun darf er die **Leistung verweigern oder kündigen** (§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB). Kündigt er, während Leistungen im Wert von **50.000 Euro** noch nicht erbracht sind, wird vermutet, dass ihm hiervon **5 Prozent** = **2.500 Euro** zustehen (§ 650f Abs. 5 Satz 3 BGB); für die bereits erbrachten Leistungen bleibt der volle Vergütungsanspruch.
- **Variante – Verbraucherin als Bestellerin.** Wäre die Bestellerin eine Verbraucherin und der Vertrag ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB, entfiele der Sicherungsanspruch vollständig (§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB). Sie müsste dafür **ihrerseits** bei der ersten Abschlagszahlung eine Fertigstellungssicherheit von 5 Prozent erhalten (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB), und die Abschläge dürften 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB).
- **Variante – Bauträgervertrag mit gewerblichem Erwerber.** Erwirbt ein Immobilienunternehmen vom Bauträger, liegt zwar ein Bauträgervertrag nach § 650u BGB vor, der Erwerber ist aber **kein Verbraucher**. Damit greift die Ausnahme des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB **nicht** – und § 650u Abs. 2 BGB nimmt § 650f ohnehin nicht aus. Die Bauhandwerkersicherung bleibt anwendbar.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Prozentsätze (10 Prozent Nebenforderungen, 2 Prozent Kostenhöchstsatz, 5 Prozent Vermutungsquote, 90 und 20 Prozent nach § 650m BGB) stammen unverändert aus den §§ 632a, 650f, 650i, 650m und 650u BGB in der am 12.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Auftragswerte, Zahlungsstand, Bürgschaftskosten und der Restleistungswert sind frei gewählte Rechengrößen.

## Änderungsverlauf

- 2026-09-12: Erstveröffentlichung. Erste Themenseite zur Bauhandwerkersicherung im Nexvyra-Bestand (Glob-Prüfung auf `*650f*` und `*bauhandwerker*` in `public/fakten` ohne Treffer; die Schwesterseiten `bauabnahme-640-bgb-werkvertrag` und `bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb` erwähnen die Bauhandwerkersicherung nicht). Sämtliche Normzitate stammen aus den am 12.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassungen auf gesetze-im-internet.de; §§ 650f, 650a, 650e, 650i, 650m, 650u und 632a BGB wurden im **Volltext** geprüft (Body-Kontrolle über die `<title>`-Zeile „§ … BGB - Einzelnorm", nicht nur Statuscode). Die Linkprüfung erfolgte abweichend vom Standardverfahren im In-App-Browser, da die Linux-Sandbox und damit `curl` am 12.09.2026 nicht verfügbar waren (Mount-Fehler, Windows-Update vom 08.09.2026). BGH-Rechtsprechung zu Abs. 5 bewusst nicht zitiert (siehe Hinweis im Quellenblock). | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-09-12
- Gültig ab: 2018-01-01 (Fassung nach dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; für vor diesem Tag entstandene Schuldverhältnisse gilt § 648a BGB a. F., Art. 229 § 39 EGBGB)
- Gültig bis: offen
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Normwortlaut auf gesetze-im-internet.de, im Volltext geprüft)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: ok

## Quellen

- § 650f BGB – Bauhandwerkersicherung; Sicherungsanspruch und 10-Prozent-Zuschlag (Abs. 1 Satz 1), Surrogate (Satz 2), Bestand nach Abnahme (Satz 3), Behandlung aufrechenbarer Forderungen (Satz 4), Widerrufsvorbehalt (Satz 5), Bankgarantie und Auszahlungssperre (Abs. 2), Kostenerstattung bis 2 Prozent:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650f.html
- § 650a BGB – Bauvertrag; Begriffsbestimmung und Einbeziehung der Instandhaltung bei wesentlicher Bedeutung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650a.html
- § 650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers; Anspruch am Baugrundstück des Bestellers, Teilanspruch bei unvollendetem Werk:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650e.html
- § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag; Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen, Textform:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650i.html
- § 650m BGB – Abschlagszahlungen und Absicherung des Vergütungsanspruchs; 90-Prozent-Deckel, 5-Prozent-Fertigstellungssicherheit für den Verbraucher, 20-Prozent-Unwirksamkeitsgrenze:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650m.html
- § 650u BGB – Bauträgervertrag und anwendbare Vorschriften; Katalog der ausgeschlossenen Normen in Abs. 2, der § 650f nicht enthält:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen; Wert der erbrachten Leistungen, Nachweis durch prüfbare Aufstellung:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__632a.html
- Art. 229 § 39 EGBGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts; Stichtag 1. Januar 2018 (Gesamtausgabe des EGBGB):
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html
- Bürgerliches Gesetzbuch – Gesamtausgabe mit Vollzitat und Standangabe:
  https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html
- Abnahme des Bauwerks (§ 640 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/bauabnahme-640-bgb-werkvertrag.md
- Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md
- Bauvertrag – Anordnungsrecht des Bestellers (§§ 650b, 650c BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/bauvertrag-anordnungsrecht-650b-650c-bgb.md
- Werkvertrag – Mängelrechte des Bestellers (§ 634 BGB):
  https://nexvyra.de/fakten/werkvertrag-mangelrechte-634-bgb.md
- Zwangssicherungshypothek (§ 866 ZPO) – zur Abgrenzung vom Anspruch aus § 650e BGB:
  https://nexvyra.de/fakten/zwangssicherungshypothek-866-zpo.md

## Stand

- Letzte Änderung: 2026-09-12
- Letzte Prüfung: 2026-09-12
- In Kraft seit: 2018-01-01
- Status: In Kraft
- Quellen-Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
