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title: Jahresentgelt bei Bausparverträgen – AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (BGH XI ZR 83/25)
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# Jahresentgelt bei Bausparverträgen – AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (BGH XI ZR 83/25)

## Kurzantwort

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25) entschieden, dass zwei Klauseln einer Bausparkasse über ein Jahresentgelt für die Führung sogenannter Riester-Bausparverträge unwirksam sind – konkret ein Jahresentgelt von 15 Euro je Konto (verwendet bis Anfang 2022) und ein „Vertragsentgelt" von 24 Euro jährlich in der Sparphase (verwendet seit dem 25. Januar 2022 im Tarif Wohn-Riester). Solche Entgelte sind Preisnebenabreden und unterliegen deshalb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-Inhaltskontrolle. Sie benachteiligen Verbraucher unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie vom Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichen und Kosten für Verwaltungstätigkeiten abwälzen, die die Bausparkasse überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Die Nennung von „Verwaltungskosten" in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG macht die Klauseln nicht kontrollfrei. Eine unwirksame Klausel entfällt ersatzlos (§ 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB); bereits gezahlte Entgelte können nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden, soweit der Anspruch nicht verjährt ist.

## Kernfakten

| Punkt | Wert |
|---|---|
| Entscheidung | BGH, Urteil vom 28.07.2026 – XI ZR 83/25 (XI. Zivilsenat) [BGH-PM Nr. 135/2026] |
| Verfahrensart | Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG durch den vzbv (qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG) [BGH-PM Nr. 135/2026] |
| Beanstandete Klausel 1 | Jahresentgelt 15 Euro je Konto und Jahr, verwendet bis Anfang 2022 [BGH-PM Nr. 135/2026] |
| Beanstandete Klausel 2 | „Vertragsentgelt" 24 Euro jährlich in der Sparphase, Tarif Wohn-Riester, verwendet seit 25.01.2022 [BGH-PM Nr. 135/2026] |
| Ergebnis | Beide Klauseln unwirksam; Unterlassungsklage in vollem Umfang erfolgreich [BGH-PM Nr. 135/2026] |
| Kontrollfähigkeit | Preisnebenabrede → Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eröffnet [§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB] |
| Unwirksamkeitsmaßstab | § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB – unangemessene Benachteiligung, Abweichung vom Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB |
| AltZertG-Argument | § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG regelt nicht die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen → keine Kontrollfreiheit [BGH-PM Nr. 135/2026] |
| Rechtsfolge im Vertrag | Klausel entfällt, Vertrag bleibt im Übrigen wirksam; es gilt das dispositive Recht [§ 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB] |
| Rückforderung | Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB |
| Verjährung Regelfrist | 3 Jahre [§ 195 BGB], Beginn zum Schluss des Jahres der Entstehung + Kenntnis [§ 199 Abs. 1 BGB] |
| Verjährung Höchstfrist | 10 Jahre ab Entstehung, kenntnisunabhängig [§ 199 Abs. 4 BGB] |
| Vorinstanzen | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.10.2023 – 2-28 O 93/23; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.07.2025 – 17 U 192/23 (ZIP 2025, 2173) |

## Geltungsbereich

Das Urteil erging in einem Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG. Unmittelbar verurteilt ist damit nur die beklagte Bausparkasse, und zwar zur Unterlassung der weiteren Verwendung der beiden konkret beanstandeten Klauseln.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind drei Ebenen zu unterscheiden:

- **Bestehende Verträge mit der verurteilten Bausparkasse.** Verstößt die verurteilte Bausparkasse gegen das Unterlassungsgebot, gilt die Klausel gegenüber dem betroffenen Vertragsteil als unwirksam, soweit dieser sich auf die Wirkung des Unterlassungsurteils beruft (§ 11 UKlaG). Das Unterlassungsurteil selbst begründet aber keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch – Rückforderungen müssen individuell geltend gemacht werden.
- **Verträge mit anderen Bausparkassen.** Andere Anbieter sind an das Urteil nicht gebunden. Die tragenden Erwägungen des XI. Zivilsenats – Preisnebenabrede, Abweichung vom Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, Abwälzung eigennütziger Verwaltungstätigkeit – sind bei inhaltsgleichen Klauseln aber unmittelbar übertragbar.
- **Nicht-Riester-Bausparverträge.** Die Entscheidung betrifft Klauseln in Riester-Bausparverträgen. Der Kontrollmaßstab des § 307 BGB gilt für Entgeltklauseln in Bausparverträgen jedoch allgemein; für andere Bauspar-Entgelte hatte der BGH bereits zuvor entschieden (siehe „Einordnung in die Rechtsprechung").

Nicht erfasst sind Individualvereinbarungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB – also Bedingungen, die zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurden. In der Praxis ist das bei standardisierten Bausparbedingungen nahezu ausgeschlossen.

## Warum die Klauseln unwirksam sind

Der BGH prüft in drei Schritten:

1. **Kontrollfähigkeit.** Der Inhaltskontrolle unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB AGB, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Die Jahresentgelt-Klauseln vergüten die Verwaltungstätigkeit der Bausparkasse in der Anspar- und/oder Darlehensphase. Sie sind damit keine kontrollfreie Preishauptabrede, sondern **Preisnebenabreden** – und kontrollfähig.
2. **Keine Sperre durch das AltZertG.** Aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG, der „Verwaltungskosten" als zulässige Kostenart eines Altersvorsorgevertrags nennt, folgt keine Kontrollfreiheit. Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz regelt nach dem BGH nicht die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vertragsbedingungen. Der bloßen Benennung lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Entgeltklausel dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hätte. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt a. M.) hatte dies noch anders gesehen und der Norm eine Leitbildfunktion beigemessen – dem ist der BGH nicht gefolgt.
3. **Unangemessene Benachteiligung.** Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar. Danach schuldet der Darlehensnehmer den Zins und die Rückzahlung – nicht aber ein zusätzliches Entgelt für Verwaltungsaufwand. Da das Jahresentgelt Aufwand für Verwaltungstätigkeiten abgilt, die die Bausparkasse **überwiegend im eigenen Interesse** erbringt, werden Kosten auf die Kunden abgewälzt. Das ist eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

## Einordnung in die Rechtsprechung

Die Entscheidung setzt eine Linie des XI. Zivilsenats zu Bauspar-Entgelten fort:

| Entscheidung | Gegenstand | Ergebnis |
|---|---|---|
| BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15 | „Darlehensgebühr" von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern | unwirksam [BGH-PM Nr. 198/2016] |
| BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15 | „Kontogebühr" von 9,48 Euro jährlich in der **Darlehensphase** eines Bauspardarlehens | unwirksam [BGH-PM Nr. 068/2017] |
| BGH, Urteil vom 28.07.2026 – XI ZR 83/25 | Jahresentgelt 15 Euro bzw. Vertragsentgelt 24 Euro in der **Sparphase** eines Riester-Bausparvertrags | unwirksam [BGH-PM Nr. 135/2026] |

Alle drei Verfahren waren Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden nach § 1 UKlaG und stützten sich auf § 307 BGB.

## Rückforderung gezahlter Entgelte

Ist eine Entgeltklausel nach § 307 BGB unwirksam, entfällt sie ersatzlos; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam und richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Für die auf die unwirksame Klausel geleisteten Zahlungen fehlt damit der Rechtsgrund. Der Rückforderungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion).

Für die Verjährung gilt das allgemeine Regime:

- Regelmäßige Verjährungsfrist: **drei Jahre** (§ 195 BGB).
- Beginn: mit dem **Schluss des Jahres**, in dem der Anspruch entstanden ist **und** der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
- Kenntnisunabhängige Höchstfrist: **zehn Jahre** ab Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 4 BGB).

Wann die Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlag, ist bei Bankentgelt-Rückforderungen regelmäßig Streitpunkt und hängt vom Einzelfall ab; eine pauschale Aussage dazu lässt sich der Pressemitteilung des BGH zu XI ZR 83/25 nicht entnehmen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

## Häufige Fehler und Missverständnisse

- **„Das Urteil zahlt mir mein Geld automatisch zurück."** Nein. Ein Unterlassungsurteil nach § 1 UKlaG verpflichtet den Verwender nur, die Klausel nicht mehr zu verwenden. Ein Rückzahlungsanspruch muss individuell geltend gemacht werden.
- **„Jetzt sind alle Bauspar-Jahresentgelte in Deutschland unwirksam."** Das Urteil bindet unmittelbar nur die beklagte Bausparkasse und die beiden konkret beanstandeten Klauseln. Die Begründung ist auf inhaltsgleiche Klauseln übertragbar, ersetzt aber keine Entscheidung im Einzelfall.
- **„Weil das AltZertG Verwaltungskosten erlaubt, ist die Klausel wirksam."** Genau dieses Argument hat der BGH verworfen: § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG regelt nicht die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen.
- **„Die Klausel wird auf ein zulässiges Maß gekürzt."** Nein. Eine unwirksame AGB-Klausel entfällt ersatzlos; an ihre Stelle tritt das gesetzliche Recht (§ 306 Abs. 2 BGB), nicht ein reduziertes Entgelt.
- **„Es geht nur um Riester-Verträge."** Der Streitgegenstand betraf Riester-Bausparverträge. Der Prüfungsmaßstab (§ 307 BGB, Leitbild § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist aber nicht auf Riester-Produkte beschränkt – siehe die Entscheidungen von 2016 und 2017 zu klassischen Bausparverträgen.

## Beispiel

Eine Bausparerin hat seit 2019 einen Riester-Bausparvertrag bei der beklagten Bausparkasse und zahlte bis Anfang 2022 jährlich 15 Euro Jahresentgelt, danach 24 Euro jährliches Vertragsentgelt in der Sparphase. Nach dem Urteil vom 28.07.2026 sind beide Klauseln unwirksam. Für die in der Vergangenheit abgebuchten Beträge fehlt damit der Rechtsgrund; ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kommt in Betracht. Sie muss die Rückzahlung selbst gegenüber der Bausparkasse geltend machen und dabei die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB im Blick behalten. Die konkrete Höhe hängt davon ab, welche Jahre noch durchsetzbar sind – das lässt sich nicht pauschal, sondern nur anhand des einzelnen Vertrags beantworten.

## Quellen

**Amtliche Primärquellen (Stufe A):**

- BGH, Pressemitteilung Nr. 135/2026 vom 28.07.2026 – Urteil XI ZR 83/25: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026135.html
- BGH, Entscheidungsvolltext XI ZR 83/25 (PDF): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2025/XI_ZR__83-25.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BGH, Pressemitteilung Nr. 075/2026 vom 29.04.2026 – Terminhinweis mit Klauselwortlaut und Berufungsbegründung: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026075.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 198/2016 vom 08.11.2016 – Urteil XI ZR 552/15 (Darlehensgebühr): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/2016198.html
- BGH, Pressemitteilung Nr. 068/2017 vom 09.05.2017 – Urteil XI ZR 308/15 (Kontogebühr Darlehensphase): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/2017068.html
- § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html
- § 306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__306.html
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- § 488 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__488.html
- § 812 BGB – Herausgabeanspruch (Leistungskondiktion): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
- § 1 UKlaG – Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen: https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__1.html
- § 4 UKlaG – Liste der qualifizierten Verbraucherverbände: https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__4.html
- § 11 UKlaG – Wirkungen des Urteils: https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__11.html
- § 2a AltZertG – Zulässige Kostenarten: https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg/__2a.html

## Siehe auch

- AGB-Kontrolle (§§ 305–307 BGB): https://nexvyra.de/fakten/agb-kontrolle-305-307-bgb.html
- AGB-Klauselverbote (§ 309 BGB): https://nexvyra.de/fakten/agb-klauselverbote-309-bgb.html

## Änderungsverlauf

- 2026-08-13: Erstveröffentlichung. Sachverhalt, Klauselwortlaute (15 Euro / 24 Euro), Entscheidungsgründe und Vorinstanzen aus den BGH-Pressemitteilungen Nr. 135/2026 und Nr. 075/2026 übernommen; Normtexte §§ 195, 199, 306, 307, 488, 812 BGB, §§ 1, 4, 11 UKlaG und § 2a AltZertG gegen gesetze-im-internet.de geprüft; Vorentscheidungen XI ZR 552/15 und XI ZR 308/15 über die amtlichen BGH-Pressemitteilungen verifiziert; alle Quellen-URLs mit curl auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"

## Stand

- Stand: 2026-08-13
- Gültig ab: 2026-07-28 (Urteilsdatum BGH XI ZR 83/25)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (BGH-Pressemitteilungen und -Volltext, gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
